Durchsetzung von Rechten Musterklauseln

Durchsetzung von Rechten. Das Rechtsverhältnis zwischen der Helaba Invest Kapital- anlagegesellschaft mbH (nachfolgend „Gesellschaft“) und- dem Anleger sowie die vorvertraglichen Beziehungen rich- ten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Gesellschaft ist der Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gehen die Gesellschaft aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbraucher sind (siehe folgende Definition) und in einem anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zu- ständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage erheben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die Gesellschaft inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung inländischer Urtei- le vor deren Vollstreckung. Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten beschreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeilegung anstrengen. Die Gesellschaft und das Sondervermögen haben sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau- cherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucher- schlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft und das Son- dervermögen nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil. Die Kontaktdaten der Ombudsstelle für Investmentfonds lauten: Büro der Ombudsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. Xxxxx xxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxx Telefon: (000) 0000000-0 Telefax: (000) 0000000-00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx Verbraucher sind natürliche Personen, die in das Sonder- vermögen zu einem Zweck investieren, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen berufli- chen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die also zu Pri- vatzwecken handeln. Die Europäische Kommission hat unter xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx eine europäische Onli- ne-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergericht-liche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online- Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: xxxx@xxxxxx-xxxxxx.xx. Die Plattform ist selbst keine Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kont...
Durchsetzung von Rechten. Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Daten an Behörden und Dritte zur Durchsetzung unserer berechtigten Interessen weiterzuleiten. Gleiches gilt bei Verdacht auf Straftat.
Durchsetzung von Rechten. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage in die Teilgesellschaftsvermögen unterliegen deutschem Recht. Zur Durchsetzung ihrer Rechte können die Aktionäre den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten beschreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, ein Verfahren für alternative Streitbeilegung anstreben. Die Vollstreckung von Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. nach der Insolvenzordnung. Da die Gesellschaft sowie die Teilgesellschaftsvermögen inländischem Recht unterliegen, bedarf es keiner Anerkennung ausländischer Urteile vor deren Vollstreckung.
Durchsetzung von Rechten. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage in diesen AIF/Immobilienfonds unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen. Zur Durchsetzung ihrer Rechte können die Anleger:innen den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten bestreiten. Die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Gebiet der Republik Österreich richtet sich danach, in welchem Land das Urteil erlassen wurde. In Österreich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder EuGVO) anwendbar. Urteile, die von gemäß EuGVVO/EuGVO zuständigen Gerichten erlassen wurden, werden in Österreich anerkannt und vollstreckt. Weiters gilt in Österreich die Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (i.d.g.F.). Im Ursprungsland als gemäß dieser Verordnung als vollstreckbar erklärte Titel werden in Österreich ohne weitere Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vollstreckt. Darüber hinaus kommen andere europäische Rechtsakte als Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Österreich in Betracht. Im Übrigen ist die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Österreich in einem Verfahren nach nationalem Recht festzustellen.
Durchsetzung von Rechten. Neben den unmittelbaren Ansprüchen und Rechten der Anleger aus dem Investmentvertrag bzw. ihrer Stellung als Miteigentümer kommen sekundäre vertragliche Ansprüche (wie Schadenersatzansprüche) gegenüber der Ver- waltungsgesellschaft wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Pflichten in Betracht. Diese richten sich nach allgemeinem Zivilrecht. Zur Durchsetzung ihrer Rechte können die Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten bestreiten. Die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Gebiet der Republik Österreich richtet sich nach den einschlä- gigen nationalen und europarechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (idgF) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und der Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrit- tene Forderungen (idgF).
Durchsetzung von Rechten. Die Gemeinde Silvaplana behält sich das Recht vor, Ihre Daten an Behörden und Dritte zur Durchsetzung berechtigten Interessen weiterzuleiten. Gleiches gilt bei Verdacht auf eine Straftat.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.