Zusammenarbeit im Falle von Verstössen. 1. Die Parteien leisten einander Amtshilfe nach dem Verfahren und unter den Be- dingungen dieses Anhangs. Durch gegenseitige Amtshilfe, die Aufdeckung von Verstössen gegen das Futtermittelrecht und die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen tragen sie insbesondere für die ordnungsgemässe Anwendung der futtermittelrechtlichen Vorschriften Sorge.
2. Die in diesem Artikel vorgesehene Amtshilfe gilt unbeschadet der strafrechtli- chen Bestimmungen oder der zwischen den Parteien für Strafsachen vereinbarten Rechtshilferegelung.