Zusammenfassung Forschungsbasisleistung Musterklauseln

Zusammenfassung Forschungsbasisleistung. Unter Berücksichtigung aller in der vorliegenden Leistungsvereinbarung genannten Vorhaben und Ziele wird die MedUni Wien in der LV-Periode 2022-2024 zumindest folgendes Personal (in VZÄ) in ausgewählten Verwendungen beschäftigen: Personal in ausgewählten Verwendungen (VZÄ) WBV-Kennzahl 1.6 Basis Istwert 31.12.2020 davon Prof. und Äquivalente Zielwert der LV-Periode 2019-2021 zum Stichtag 31.12.2020 davon Prof. und Äquivalente Zielwert der LV-Periode 2022-2024 zum Stichtag 31.12.2023 davon Prof. und Äquivalente zusätzliche Prof. und Äqui- valente in der LV-Periode 2022-2024 Fächergruppe 2 27,1 18,0 26,6 13,8 27,1 18,0 0,0 Fächergruppe 4 729,1 359,4 664,0 358,2 747,9 365,1 +5,7 Erläuterung: Entsprechend der Meldepraxis der Wissensbilanzverordnung (i.V.m. § 29 (5) UG) dass nur 30% der VZÄ des Personals im Klinischen Bereich gemeldet werden, sind auch die Basis und die Zielwerte der Tabelle nur mit 30% ausgewiesen (Die zusätzlichen Professor/innen und Äqui- valente in VZÄ entsprechen somit in Realität 12). Die Abweichung zwischen dem Basisindikator 2 (basierend auf der WBK 1.6) und den in den Kapazitätstabellen dargestellten Professuren und Äquivalenten (WBK 2.A.1) resultiert aus ei- ner veränderten Abschlagsanwendung des KMA, die auf den Angaben der Medizinischen Uni- versitäten beruht.
Zusammenfassung Forschungsbasisleistung. Unter Berücksichtigung aller in der vorliegenden Leistungsvereinbarung genannten Vorhaben und Ziele wird die Universität Graz in der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 zumindest folgendes Personal (in VZÄ) in ausgewählten Verwendungen beschäftigen: Forschungsbasisleistung Personal in ausgewählten Verwendungen (VZÄ) WBV-Kennzahl 1.6 Basis Istwert 31.12. 2020 davon Prof. und Äquivalente Zielwert der LV-Periode zum Stichtag 31.12.2020 davon Prof. und Äquivalente Zielwert 31.12.2023 davon Prof. und Äquivalente zusätzliche Prof. und Äquivalente in der LV-Periode 2022-2024 Fächergruppe 1 443,7 190,6 400,0 188,0 402,3 191,6 +1,0 Fächergruppe 2 228,6 93,3 217,5 97,0 220,0 98,0 +1,0 Fächergruppe 3 286,3 122,0 251,7 117,0 257,1 124,0 +2,0
Zusammenfassung Forschungsbasisleistung. Unter Berücksichtigung aller in der vorliegenden Leistungsvereinbarung genannten Vorhaben und Ziele wird die Universität Innsbruck in der Leistungsvereinbarungsperiode 2022-2024 zumindest folgendes Personal (in VZÄ) in ausgewählten Verwendungen beschäftigen: Personal in ausgewählten Verwendungen (VZÄ) WBV-Kennzahl 1.6 Basis Istwert 31.12.2020 davon Prof. und Äquivalente Zielwert der LV- Periode 2019-2021 zum Stichtag 31.12.2020 davon Prof. und Äquivalente (IST-Werte 31.12.2020) Zielwert der LV- Periode 2022-2024zum Stichtag 31.12.2023 davon Prof. und Äquivalente zusätzliche Prof. und Äquivalente in der LV-Periode 2022-2024 Fächergruppe 1 431,8 181,1 399,6 185,6 457,0 191,3 +5,7 Fächergruppe 2 293,3 107,7 265,6 103,0 311,5 115,8 +8,1 Fächergruppe 3 426,2 157,9 395,5 166,8 451,5 166,8 +0
Zusammenfassung Forschungsbasisleistung. Unter Berücksichtigung aller in der vorliegenden Leistungsvereinbarung genannten Vorhaben und Ziele wird die Wirtschaftsuniversität Wien in der Leistungsvereinbarungsperiode 2022-2024 zumindest folgendes Personal (in VZÄ) in ausgewählten Verwendungen beschäftigen: Personal in ausgewählten Verwendungen (VZÄ) WBV-Kennzahl 1.6* Basis Istwert 31.12.2020 davon Prof. und Äquivalente Zielwert der LV-Periode 2019-2021 zum Stichtag 31.12.2020 davon Prof. und Äquivalente Zielwert der LV-Periode 2022-2024 zum Stichtag 31.12.2023 davon Prof. und Äquivalente zusätzliche Prof. und Äquivalente in VZÄ in der LV-Periode 2022-2024 Fächergruppe 1 442,3 131,7 472,7 158,9 460,6 153,7 +3,0 Fächergruppe 2 105,1 34,9 69,9 22,4 104,6 34,9 0,0 Fächergruppe 3 10,5 3,0 7,4 3,3 9,0 3,0 0,0 * Die Fächergruppenverteilung wurde im Vergleich zur Leistungsvereinbarungsperiode 2019-2021 auf Wunsch der WU Wien angepasst. Auf die 184,6 VZÄ (Zielwert Prof. und Äquivalente von 2019-2021) wurden jene 4 VZÄ aus der vorangegangen Leistungsvereinbarungsperiode 2019-2021 die bis zum 31.12.2021 zu erbringen sind und 3 VZÄ aus der Leistungsvereinbarungsperiode 2022-2024 aufgeschlagen. Für die Fächergruppenverteilung wurden die Fächergruppen 2 und 3 stabil gehalten und Fächergruppe 1 um 3 VZÄ erhöht.

Related to Zusammenfassung Forschungsbasisleistung

  • Zusammenfassung Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen. Der Anlageentscheid muss sich nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen. Der jeweilige Emittent kann für den Inhalt der Zusammenfassung nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Anwendung einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Anwendung mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.