Zusammenlegung von Aufträgen Musterklauseln

Zusammenlegung von Aufträgen. Die DAB BNP Paribas kann im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung Dritter als sog. Blockorder sowie auch im Rahmen von Wertpapierspar- plänen Kauf- und Verkaufsaufträge jeweils in identischen Finanzinstrumen- ten mehrerer Kunden zusammenlegen und gebündelt unter Wahrung der Ausführungsgrundsätze zur Ausführung bringen. Die Zuteilung zusam- mengelegter Aufträge erfolgt auf der Grundlage eines nach dem gewich- teten arithmetischen Mittel gebildeten Mischkurses.
Zusammenlegung von Aufträgen. Die Bank darf im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung Kauf- und Verkaufsaufträge sowie im Rahmen von Wertpapiersparplänen Kaufaufträge in identischen Finanzinstrumenten mehrerer Kunden zusammenlegen und gebündelt unter Wahrung dieser Grundsätze zur Ausführung bringen (Blockorder), soweit Auftragsvolumen, aktuelle Marktliquidität, Preissensitivität und Art des zu handelnden Finanzinstruments dies zulassen. Dies schließt auch eine Ausführung außerhalb der genannten Handelsplätze sowie ein Festpreis- geschäft mit sich selbst ein. Eine entsprechende Zustimmung wird über den jeweiligen Finanzportfolioverwaltungsvertrag bzw. den jeweiligen Wertpapiersparplanvertrag eingeholt. Die Bank wird ferner die Zuteilung zusammengelegter Aufträge ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen der Auftragszuteilung vornehmen. Der Zuteilung auf die einzelnen Kundendepots wird in der Finanzportfolioverwaltung, soweit die Aus- führung zu mehr als einem Kurs erfolgt ist, ein nach dem gewichteten arithmetischen Mittel gebildeter Mischkurs zugrunde gelegt. Der Zuteilung auf die einzelnen Kundendepots wird im Wertpapiersparplan, soweit die Ausführung zu mehr als einem Kurs erfolgt ist, der erste Ausführungskurs zugrunde gelegt. Hinweis: Die Bank weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Zusammenlegung für einen einzelnen Auftrag nachteilig sein kann, da im Einzelfall ein ungünstiger Ausführungspreis für den einzelnen Kunden möglich ist.
Zusammenlegung von Aufträgen. Die UmweltBank führt Kundenaufträge grundsätzlich unverzüglich und redlich aus. Vergleichbare Kundenaufträge werden der Reihenfolge ihres Eingangs nach ausgeführt. Die UmweltBank wird Aufträge von Xxxxxx mit Aufträgen anderer Kunden nur auf ausdrückliche Weisung der betroffenen Kunden oder dann zu einem Sammelgeschäft zusammenlegen, wenn die Aufträge genau zeitgleich eingehen (z. B. postalisch eingehende Aufträge mit gleichem Eingangstag) und somit eine getrennte Ausführung nach Reihe des Eingangs der Aufträge insoweit nicht möglich ist. Die Zusammenlegung dient in diesem Fall allein der Gleichbehandlung der Kunden. Die UmweltBank weist darauf hin, dass die Zusammenlegung für einen einzelnen Auftrag nachteilig sein kann.
Zusammenlegung von Aufträgen. Die BEKB fasst die Aufträge einzelner oder mehrerer Kundinnen und Kunden normalerweise nicht zusammen. In den seltenen Fällen, in denen sich die BEKB doch zur Zusammenlegung (Aggregierung) entschliessen sollte, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein: - die Aggregierung ist hinsichtlich der Eigenschaften der entsprechenden Kundenaufträge angemessen; - es ist unwahrscheinlich, dass sich die Aggregierung für die Kundinnen und Kunden, deren Aufträge gebündelt bzw. aggregiert werden, nachteilig auswirkt; - die Einhaltung der geltenden Verfahren zur Auftragszuteilung ist gewährleistet; Die Zuteilung vollständig oder teilweise ausgeführter Aufträge, die zur Ausführung aggregiert wurden, erfolgt in Übereinstimmung mit den in diesem Dokument dargelegten Grundsätzen. Bei der Zuteilung der ausgeführten Aufträge wird im besten Interesse aller betroffenen Kunden gehandelt Führt die BEKB Aufträge auf eigene Rechnung aus, so werden diese niemals mit Kundenaufträgen zusammengefasst.

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  • Widerruf von Aufträgen Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht eine Widerrufmög- lichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor.

  • Ausführung von Aufträgen Erhält die Bank die Weisung, einen Auftrag brieflich oder auf telekommunikativem Wege auszuführen, so behält sie sich vor, von der Weisung ohne vorherige Anzeige an den Auf- traggeber abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftrag- geber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Bei Fehlen einer Weisung führt die Bank den Auftrag nach ihrem Ermessen aus.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden