Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien Musterklauseln

Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien. 1.11.1 Zusendung der Kundenrichtlinien: Der Karteninhaber erhält die Kundenrichtlinien vor Abschluss des Kartenvertrages kostenlos in Papierform. Auf Verlangen des Karteninhabers werden ihm die Kundenrichtlinien während der Vertragslaufzeit jederzeit nochmals kostenlos in Papierform oder, wenn der Karteninhaber das wünscht, auf einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt.
Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien. 1.10.1 Zusendung der Kundenrichtlinien: Der Karteninhaber erhält die Kundenrichtlinien vor Abschluss des Kartenvertrages kostenlos in Papierform. Auf Verlangen des Karteninhabers werden ihm die Kundenrichtlinien während der Vertragslaufzeit jederzeit nochmals kostenlos in Papierform oder, wenn der Karteninhaber das wünscht, auf einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt. 1.10.2 Änderung der Kundenrichtlinien: Änderungen der Kundenrichtlinien sind nur insoweit möglich, als dadurch nicht das Bestehen oder Ausmaß von wechselseitigen Haupt- oder Nebenleistungen sowie insbesondere von vereinbarten Entgelten betroffen ist und die Änderungen entweder notwendig sind, um die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung weiterhin zu garantieren oder die Vertragsbestimmungen aufgrund geänderter Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung anzupassen sind. Änderungen müssen zwischen dem Karteninhaber und der Bank vereinbart werden. Hierfür wird die Bank dem Karteninhaber schriftlich ein Änderungsangebot übermitteln. Die Änderung gilt ab jenem Tag als vereinbart, der im Mitteilungsschreiben der Bank als "Wirksamkeitszeitpunkt der Änderungen" genannt wird, soweit der Karteninhaber den Änderungen nicht fristgerecht in geschriebener Form widerspricht. Die Widerspruchsfrist beträgt ab Zugang des Verständigungsschreibens bis zum bekannt gegebenen Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung mindestens 2 Monate. Die Bank verpflichtet sich, jeweils bei Übersendung der Änderung den Karteninhaber schriftlich über Folgendes aufzuklären: a) über die gewünschten Änderungen, b) den Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, c) darüber, dass zwischen dem Zugang des Mitteilungsschreibens und dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung mindestens 2 Monate verbleiben müssen, d) die Folgen eines Widerspruchs, e) darüber, dass die Unterlassung eines Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist als Zustimmung zu den gewünschten Änderungen gilt und f) darüber, dass als Zustimmung zu den gewünschten Änderungen gilt, wenn der Karteninhaber bis zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung keinen Widerspruch erhebt und g) über das Recht des Karteninhabers, den Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.
Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien. Änderungen dieser Kundenrichtlinien werden dem Konto- bzw. Karteninhaber vom Kreditinstitut spätestens zwei Mona- te vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen und die vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung dieser Bestimmungen dargestellt. Die Zustimmung des Konto- bzw. Xxxxxxxxxxxxxx gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Konto- bzw. Karteninhabers einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Konto- bzw. Karteninhaber im Änderungsangebot hinweisen. Außerdem wird das Kreditinstitut eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der Kundenrichtlinien betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Kundenrichtlinien auf seiner Internetseite veröffentlichen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist einem Konto- bzw. Karteninhaber, der Verbraucher ist, mitzuteilen. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Änderungsange- bot auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Im Falle einer beabsichtigten Änderung der Kundenrichtlinien hat der Konto- bzw. Karteninhaber, der Verbraucher ist, das Recht, seinen Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.