Änderung der Kundenrichtlinien Musterklauseln

Änderung der Kundenrichtlinien. Änderungen dieser zwischen Kunden und Kreditinstitut vereinbarten Kundenrichtlinien gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Die Mitteilung an den Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart worden ist. Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen des Kreditinstituts gilt auch für die Mitteilung von Änderungen der Kundenrichtlinien. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderung der Kundenrichtlinien hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Außerdem wird das Kreditinstitut eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der Kundenrichtlinien betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Kundenrichtlinien auf seiner Homepage veröffentlichen und diese in Schriftform dem Kunden auf dessen Verlangen in ihren Geschäftsstellen aushändigen oder postalisch übermitteln. Das Kreditinstitut wird den Kunden mit der Mitteilung über die angebotene Änderung auf diese Möglichkeiten hinweisen. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der Kundenrichtlinien hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.
Änderung der Kundenrichtlinien. Änderungen der Kundenrichtlinien sind nur insoweit möglich, als dadurch nicht das Bestehen oder Ausmaß von wechselseitigen Haupt- oder Nebenleistungen sowie insbesondere von vereinbarten Entgelten betroffen ist und die Änderungen entweder notwendig sind, um die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung weiterhin zu garantieren oder die Vertragsbestimmungen aufgrund geänderter Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung anzupassen sind. Änderungen müssen zwischen dem Karteninhaber und der Bank vereinbart werden. Hierfür wird die Bank dem Karteninhaber schriftlich ein Änderungsangebot übermitteln. Die Änderung gilt ab jenem Tag als vereinbart, der im Mitteilungsschreiben der Bank als "Wirksamkeitszeitpunkt der Änderungen" genannt wird, soweit der Karteninhaber den Änderungen nicht fristgerecht in geschriebener Form widerspricht. Die Widerspruchsfrist beträgt ab Zugang des Verständigungsschreibens bis zum bekannt gegebenen Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung mindestens 2 Monate. Die Bank verpflichtet sich, jeweils bei Übersendung der Änderung den Karteninhaber schriftlich über Folgendes aufzuklären: a) über die gewünschten Änderungen, b) den Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, c) darüber, dass zwischen dem Zugang des Mitteilungsschreibens und dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung mindestens 2 Monate verbleiben müssen, d) die Folgen eines Widerspruchs, e) darüber, dass die Unterlassung eines Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist als Zustimmung zu den gewünschten Änderungen gilt und f) darüber, dass als Zustimmung zu den gewünschten Änderungen gilt, wenn der Karteninhaber bis zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung keinen Widerspruch erhebt und g) über das Recht des Karteninhabers, den Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.
Änderung der Kundenrichtlinien. Ein Angebot zur Änderung dieser Kundenrichtlinien wird dem Kunden mindestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Die BKS wird den Kunden im Änderungsangebot darauf aufmerksam machen, dass das Stillschweigen des Kunden als Zustimmung zu den Änderungen gilt, sowie darauf, dass der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht hat, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Kontovertrag) bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Außerdem wird die BKS die Gegenüberstellung sowie die vollständige Fassung der neuen Geschäftsbedingungen auf seiner Internetseite veröffentlichen und dem Kunden über sein Ersuchen die vollständige Fassung der neuen Geschäftsbedingungen übersenden oder in den Geschäftsstellen aushändigen; auch darauf wird die BKS im Änderungsangebot hinweisen.
Änderung der Kundenrichtlinien. Nicht die Hauptleistungen des Kreditinstituts oder die Entgelte betreffende Änderungen dieser zwischen Kunden und Kreditinstitut vereinbarten Kundenrichtlinien werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Hinweis auf die betroffenen Bestimmungen angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. An einen Kunden, der Verbraucher ist, kann die Mitteilung über die angebotenen Änderungen in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über die Nutzung des Volksbank Electronic Banking (Internetbanking) abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebotes in das Electronic Banking (Internetbanking), wobei der Kunde über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem Electronic Banking (Internetbanking) auf die mit ihm vereinbarte Weise (E-Mail, oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Außerdem wird das Kreditinstitut eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der Kundenrichtlinien betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Kundenrichtlinien auf seiner Homepage veröffentlichen und diese in Schriftform dem Kunden auf dessen Verlangen in ihren Geschäftsstellen aushändigen oder postalisch übermitteln. Das Kreditinstitut wird den Kunden mit der Mitteilung über die angebotene Änderung auf diese Möglichkeiten hinweisen. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der Kundenrichtlinien hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.
Änderung der Kundenrichtlinien. 1.14.1 Änderungen dieser Kundenrichtlinien werden dem Konto-/ Karteninhaber vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten; dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen und die vorgeschlagenen Änderungen dieser Bedingungen in einer Ge- genüberstellung oder Vergleichsversion dargestellt. Die Zustimmung des Konto-/Karteninhabers gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Wider- spruch des Konto-/Karteninhabers einlangt. Darauf wird das Kredit- institut den Konto-/Karteninhaber im Änderungsangebot hinweisen. Außerdem wird das Kreditinstitut die Gegenüberstellung sowie die vollständige Fassung der neuen Kundenrichtlinien auf seiner Internetseite unter xxx.xxxx00.xx/xxxxxxxxxxx veröffentlichen. Auf sein Verlangen wird das Kreditinstitut dem Konto-/Karteninhaber die vollständige Fassung der neuen Kundenrichtlinien in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen; das Kreditinstitut wird den Konto-/Karteninhaber im Ände- rungsangebot auf diese Möglichkeit hinweisen. Das Änderungsan- gebot ist dem Konto-/Karteninhaber in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. 1.14.2 Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der Kunden- richtlinien hat der Konto-/Karteninhaber, wenn dieser Verbraucher ist, das Recht, den Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Ände- rung kostenlos fristlos zu kündigen. Darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsanbot hinweisen. 1.14.3 Die Punkte 1.14.1 und 1.14.2 finden auf die Änderung der Leis- tungen des Kreditinstituts (einschließlich Habenzinsen) und der Entgelte des Konto-/Karteninhabers (einschließlich Sollzinsen) keine Anwendung.

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  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1