Zusicherungen, Gewährleistungen und Erklärungen. Der Verpfänder sichert zu und verpflichtet sich, dass: (a) er der alleinige Inhaber eines jeden Luxemburger Pfanddepots ist und dies auch bleiben wird; (b) er der Eigentümer der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte ist oder in sonstiger Weise dazu berechtigt ist, die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verpfänden, und dies auch bleiben wird; (c) er berechtigt ist, die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verpfänden; (d) nach Abschluss der in Ziffer 2.3 genannten Maßnahmen das Pfandrecht ordnungsgemäß bestellt ist und ein rechtlich wirksames und verbindliches vorrangiges Sicherungsrecht an den Luxemburger Pfanddepots zu Gunsten des Pfandnehmers darstellt, es keinen vorrangigen oder gleichrangigen Belastungen unterliegt und dass es im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Verpfänders oder auf andere Weise nicht angefochten oder in anderer Art und Weise aufgehoben werden kann; (e) er die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte oder seine sonstigen Rechte in Bezug auf die Luxemburger Pfanddepots später nicht überträgt, abtritt, darüber verfügt, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet; (f) er den Pfandnehmer unterstützen und nach besten Kräften versuchen wird, alle benötigten Zustimmungen, Billigungen und Genehmigungen von allen maßgeblichen Verwaltungsstellen zu erhalten, die es dem Pfandnehmer erlauben, seine Rechte und Befugnisse aus dieser Anlage auszuüben; (g) er weder gesellschaftsrechtlichen Schritte unternommen hat noch andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen oder rechtliche Verfahren eingeleitet wurden oder gegen ihn drohen im Hinblick auf einen Konkurs, eine Insolvenz, eine Liquidation oder ein vergleichbares Verfahren, das die Rechte der Gläubiger insgesamt beeinträchtigt, oder zum Zwecke der Bestellung eines Insolvenzverwalters, Verwalters, Zwangsverwalters, Treuhänders oder einer Person mit vergleichbarer Funktion in der Gesellschaft bezüglich aller oder Teile der Vermögenswerte oder Erträge; (h) er keine Maßnahmen ergreift, die direkt oder indirekt die Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder die Rechte des Pfandnehmers an oder in Verbindung mit dem Pfandrecht beeinträchtigen oder die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf ein Pfanddepot haben; und (i) er alle Maßnahmen ergreift, die der Pfandnehmer billigerweise verlangt, um die Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder die Rechte des Pfandnehmers nach dieser Anlage, einschließlich gegen Forderungen, die von Dritten geltend gemacht werden, zu schützen. Der Verpfänder verpflichtet sich gegenüber dem Pfandnehmer, dass er diesen bis zur Freigabe des Pfandrechts durch den Pfandnehmer sofort von jeder Pfändung, Zwangsvollstreckung oder einem sonstigen rechtlichen Verfahren, das in Bezug auf ein Luxemburger Pfanddepot oder über alle oder Teile der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte eröffnet oder angedroht wurde, zu unterrichten. Die Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen nach dieser Ziffer 2.4 werden zum Tag der Vereinbarung, der diese Anlage beigefügt ist, abgegeben und gelten immer, wenn Maßgebliche Verpfändete Vermögenswerte einem Luxemburger Pfanddepot gutgeschrieben werden, als erneut abgegeben.
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Samples: Verpfändungsvertrag, Pledge Agreement
Zusicherungen, Gewährleistungen und Erklärungen. Der Verpfänder sichert zu und verpflichtet sich, dass:
(a) er der alleinige Inhaber eines jeden Luxemburger Pfanddepots Pfandepots ist und dies auch bleiben wird;
(b) er der Eigentümer der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte ist oder in sonstiger Weise dazu berechtigt ist, die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verpfänden, und dies auch bleiben wird;
(c) er berechtigt ist, die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verpfänden;
(d) nach Abschluss der in Ziffer 2.3 genannten Maßnahmen das Pfandrecht ordnungsgemäß bestellt ist und ein rechtlich wirksames und verbindliches vorrangiges Sicherungsrecht an den Luxemburger Pfanddepots zu Gunsten des Pfandnehmers darstellt, es keinen vorrangigen oder gleichrangigen Belastungen unterliegt und dass es im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Verpfänders oder auf andere Weise nicht angefochten oder in anderer Art und Weise aufgehoben werden kann;
(e) er die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte oder seine sonstigen Rechte in Bezug auf die Luxemburger Pfanddepots später nicht überträgt, abtritt, darüber verfügt, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet;
(f) er den Pfandnehmer unterstützen und nach besten Kräften versuchen wird, alle benötigten Zustimmungen, Billigungen und Genehmigungen von allen maßgeblichen Verwaltungsstellen zu erhalten, die es dem Pfandnehmer erlauben, seine Rechte und Befugnisse aus dieser Anlage auszuüben;
(g) er weder gesellschaftsrechtlichen Schritte unternommen hat noch andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen oder rechtliche Verfahren eingeleitet wurden oder gegen ihn drohen im Hinblick auf einen Konkurs, eine Insolvenz, eine Liquidation oder ein vergleichbares Verfahren, das die Rechte der Gläubiger insgesamt beeinträchtigt, oder zum Zwecke der Bestellung eines Insolvenzverwalters, Verwalters, Zwangsverwalters, Treuhänders oder einer Person mit vergleichbarer Funktion in der Gesellschaft bezüglich aller oder Teile der Vermögenswerte oder Erträge;
(h) er keine Maßnahmen ergreift, die direkt oder indirekt die Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder die Rechte des Pfandnehmers an oder in Verbindung mit dem Pfandrecht beeinträchtigen oder die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf ein Pfanddepot haben; und
(i) er alle Maßnahmen ergreift, die der Pfandnehmer billigerweise verlangt, um die Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder die Rechte des Pfandnehmers nach dieser Anlage, einschließlich gegen Forderungen, die von Dritten geltend gemacht werden, zu schützen. Der Verpfänder verpflichtet sich gegenüber dem Pfandnehmer, dass er diesen bis zur Freigabe des Pfandrechts durch den Pfandnehmer sofort von jeder Pfändung, Zwangsvollstreckung oder einem sonstigen rechtlichen Verfahren, das in Bezug auf ein Luxemburger Pfanddepot oder über alle oder Teile der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte eröffnet oder angedroht wurde, zu unterrichten. Die Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen nach dieser Ziffer 2.4 werden zum Tag der Vereinbarung, der diese Anlage beigefügt ist, abgegeben und gelten immer, wenn Maßgebliche Verpfändete Vermögenswerte einem Luxemburger Pfanddepot gutgeschrieben werden, als erneut abgegeben.
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Samples: Verpfändungsvertrag, Clearing Agreement
Zusicherungen, Gewährleistungen und Erklärungen. Der 5.1 In Bezug auf die Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Xxxxxxxxxxx und die Pfanddepots, bei denen der Verpfänder nicht Partei der Collateral Management Service-Vereinbarung für Sicherheitengeber ist, sichert der Verpfänder zu und verpflichtet sich, dass:
(a) er der alleinige Inhaber eines jeden Luxemburger Pfanddepots ist und dies auch bleiben wird;
(b) er der Eigentümer der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte ist oder in sonstiger Weise sons- xxxxx Xxxxx dazu berechtigt ist, die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verpfänden, und dies auch bleiben wird;
(cb) er berechtigt ist, die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verpfänden;
(dc) nach Abschluss der vorbehaltlich solcher Handlungen, die (i) in Ziffer 2.3 genannten Maßnahmen 2.2 für Luxemburg Basis-Clearing- Mitglied Pfanddepots, (ii) in Ziffer 3.2 für CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots (zusätzlich zur Mitteilung und zum Verzicht gemäß Ziffer 3.3 für den Fall, dass der Drittpfandhalter nicht der Sicherheitengeber ist) und (iii) Ziffer 4.2 für GC Pooling Re- use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots (zusätzlich zur Mitteilung und dem Verzicht gemäß Ziffer 4.5, falls der Drittpfandhalter nicht der Sicherheitengeber ist) bezeichnet sind, das Pfandrecht ordnungsgemäß bestellt ist und ein rechtlich wirksames und verbindliches vorrangiges Sicherungsrecht an den Luxemburger Pfanddepots zu Gunsten des Pfandnehmers darstellt, es keinen vorrangigen oder gleichrangigen Belastungen Be- lastungen unterliegt und dass es im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Verpfänders Ver- pfänders oder auf andere Weise nicht angefochten oder in anderer Art und Weise aufgehoben werden kann;
(ed) er die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte oder seine sonstigen Rechte in Bezug auf die Luxemburger Pfanddepots später nicht (anders als gemäß dem Pfandrecht) überträgt, abtritt, darüber verfügt, verpfändet oder o- der in sonstiger Weise belastet;
(fe) er den Pfandnehmer unterstützen und nach besten Kräften versuchen wird, alle benötigten be- nötigten Zustimmungen, Billigungen und Genehmigungen von allen maßgeblichen Verwaltungsstellen zu erhalten, die es dem Pfandnehmer erlauben, seine Rechte und Befugnisse aus dieser Anlage auszuüben;
(gf) er weder gesellschaftsrechtlichen Schritte unternommen hat noch andere Maßnahmen Maßnah- men gegen ihn ergriffen oder rechtliche Verfahren eingeleitet wurden oder gegen ihn drohen im Hinblick auf einen Konkurs, eine Insolvenz, eine Liquidation oder ein vergleichbares ver- gleichbares Verfahren, das die Rechte der Gläubiger insgesamt beeinträchtigt, oder zum Zwecke der Bestellung eines Insolvenzverwalters, Verwalters, ZwangsverwaltersZwangsverwal- ters, Treuhänders oder einer Person mit vergleichbarer Funktion in der Gesellschaft bezüglich aller oder Teile der Vermögenswerte oder Erträge;
(hg) er keine Maßnahmen ergreift, die direkt oder indirekt die Wirksamkeit, Durchsetzbar- keit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder die Rechte des Pfandnehmers an oder in Verbindung mit dem Pfandrecht beeinträchtigen oder die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf ein Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot haben; und
(h) er alle Maßnahmen ergreift, die der Pfandnehmer billigerweise verlangt, um die Wirk- samkeit, Durchsetzbarkeit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder die Rechte des Pfandnehmers nach dieser Anlage, einschließlich gegen Ansprüche, die von Drit- ten geltend gemacht werden, zu schützen.
5.2 In Bezug auf die Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Xxxxxxxxxxx und die Pfanddepots, bei denen der Verpfänder nicht Partei der Collateral Management Service-Vereinbarung für Sicherheitengeber ist, sichert der Drittpfandhalter zu und verpflichtet sich, dass:
(a) er der Inhaber der Pfanddepots ist und dies auch bleiben wird;
(b) er die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte oder seine sonstigen Rechte in Bezug auf ein Pfanddepot (anders als gemäß dem Pfandrecht) nicht überträgt, abtritt, darüber verfügt, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet;
(c) er den Pfandnehmer unterstützen und nach besten Kräften versuchen wird, alle be- nötigten Zustimmungen, Billigungen und Genehmigungen von allen maßgeblichen Verwaltungsstellen zu erhalten, die es dem Pfandnehmer erlauben, seine Rechte und Befugnisse aus dieser Anlage auszuüben;
(d) er weder gesellschaftsrechtliche Schritte unternommen hat noch andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen oder rechtliche Verfahren eingeleitet wurden oder gegen ihn dro- hen im Hinblick auf einen Konkurs, eine Insolvenz, eine Liquidation oder ein ver- gleichbares Verfahren, das die Rechte der Gläubiger insgesamt beeinträchtigt, oder zum Zwecke der Bestellung eines Insolvenzverwalters, Verwalters, Zwangsverwal- ters, Treuhänders oder einer Person mit vergleichbarer Funktion in der Gesellschaft oder bezüglich aller oder Teile ihrer Vermögenswerte oder Erträge;
(e) er keine Maßnahmen ergreift, die direkt oder indirekt die Wirksamkeit, Durchsetzbar- keit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder die Rechte des Pfandnehmers an oder in Verbindung mit dem Pfandrecht beeinträchtigen oder die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf ein Pfanddepot haben; und
(if) er alle Maßnahmen ergreift, die der Pfandnehmer billigerweise verlangt, um die WirksamkeitWirk- samkeit, Durchsetzbarkeit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder die Rechte des Pfandnehmers nach dieser Anlage, einschließlich gegen ForderungenAnsprüche, die von Dritten Drit- ten geltend gemacht werden, zu schützen. Der Verpfänder verpflichtet sich gegenüber dem Pfandnehmer, dass er diesen bis zur Freigabe des Pfandrechts durch den Pfandnehmer sofort von jeder Pfändung, Zwangsvollstreckung oder einem sonstigen rechtlichen Verfahren, das in Bezug auf ein Luxemburger Pfanddepot oder über alle oder Teile der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte eröffnet oder angedroht wurde, zu unterrichten. Die Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen nach dieser Ziffer 2.4 werden zum Tag der Vereinbarung, der diese Anlage beigefügt ist, abgegeben und gelten immer, wenn Maßgebliche Verpfändete Vermögenswerte einem Luxemburger Pfanddepot gutgeschrieben werden, als erneut abgegeben.
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Samples: Verpfändungsvertrag
Zusicherungen, Gewährleistungen und Erklärungen. Der Verpfänder sichert zu und verpflichtet sich, dass:
(a) er der alleinige Inhaber eines jeden jedes Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepots ist und dies auch bleiben wird;
(b) er der Eigentümer der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte ist oder in sonstiger Weise dazu berechtigt ist, die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verpfändenverpfän- den, und dies auch bleiben wird;
(c) er berechtigt ist, die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verpfänden;
(d) nach Abschluss der in Ziffer 2.3 2.2 genannten Maßnahmen das Pfandrecht ordnungsgemäß bestellt ist und ein rechtlich wirksames und verbindliches vorrangiges Sicherungsrecht an den jedem Luxemburger Pfanddepots Pfanddepot zu Gunsten des Pfandnehmers darstellt, es keinen vorrangigen vor- rangigen oder gleichrangigen Belastungen unterliegt und dass es im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Verpfänders oder auf andere Weise in anderen Situationen nicht angefochten oder in anderer Art und Weise aufgehoben werden kann;
(e) er die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte oder seine sonstigen Rechte in Bezug Be- zug auf die Luxemburger Pfanddepots später Basis-Clearing-Mitglied Xxxxxxxxxxx nicht überträgt(anders als gemäß dem Pfandrecht) übertragen, abtrittabtreten, darüber verfügtverfügen, verpfändet verpfänden oder in sonstiger Weise belastetbelasten wird;
(f) er den Pfandnehmer unterstützen und nach besten Kräften versuchen wird, alle benötigten benötig- ten Zustimmungen, Billigungen und Genehmigungen von allen maßgeblichen Verwaltungsstellen Verwal- tungsstellen zu erhalten, die es dem Pfandnehmer erlauben, seine Rechte und Befugnisse Befugnis- se aus dieser Anlage auszuüben;
(g) er weder gesellschaftsrechtlichen Schritte unternommen hat noch andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen oder rechtliche Verfahren eingeleitet wurden oder gegen ihn drohen im Hinblick auf einen Konkurs, eine Insolvenz, eine Liquidation oder ein vergleichbares Verfahren, das die Rechte der Gläubiger insgesamt beeinträchtigt, oder zum Zwecke der Bestellung eines Insolvenzverwalters, Verwalters, Zwangsverwalters, Treuhänders oder einer Person mit vergleichbarer Funktion in der Gesellschaft bezüglich aller oder Teile der Vermögenswerte oder Erträge;
(h) er keine Maßnahmen ergreift, die direkt oder indirekt die Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder die Rechte des Pfandnehmers an oder in Verbindung mit dem Pfandrecht beeinträchtigen oder die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf ein Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot haben; und
(i) er alle Maßnahmen ergreift, die der Pfandnehmer billigerweise verlangt, um die WirksamkeitWirk- samkeit, Durchsetzbarkeit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder die Rechte des Pfandnehmers nach dieser Anlage, Anlage (einschließlich gegen Forderungen, die von Dritten geltend gemacht werden, gemachte Ansprüche) zu schützen. Der Verpfänder verpflichtet sich gegenüber dem Pfandnehmer, dass er diesen bis zur Freigabe des Pfandrechts durch den Pfandnehmer sofort von jeder Pfändung, Zwangsvollstreckung oder einem ei- nem sonstigen rechtlichen Verfahren, das in Bezug auf ein Luxemburger Basis-Clearing- Mitglied Pfanddepot oder über alle oder Teile der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte eröffnet oder angedroht wurde, sofort zu unterrichten. Die Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen nach dieser Ziffer 2.4 2.3 werden zum Tag der Vereinbarung, der diese Anlage beigefügt ist, Vereinbarung abgegeben und gelten immerimmer dann, wenn Maßgebliche Verpfändete Vermögenswerte einem Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot gutgeschrieben werdenwer- den, als erneut abgegeben.
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Samples: Verpfändungsvertrag
Zusicherungen, Gewährleistungen und Erklärungen. Der Verpfänder sichert zu und verpflichtet sich, dass:
(a) er der alleinige Inhaber eines jeden Luxemburger Pfanddepots Pfanddepotsjedes Nicht-CmaX Pfandkontos ist und dies auch bleiben wird;
(b) er der Eigentümer der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte ist oder in sonstiger Weise dazu berechtigt ist, die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verpfänden, und dies auch bleiben wird;
(c) er berechtigt ist, die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu verpfänden; (sofern dem Pfandnehmer durch den Verpfänder ein Vorhergehendes Pfandrecht eingeräumt wurde, wird dem Pfandnehmer diese Zusicherung durch den Verpfänder auf Basis der in Ziffer 2.1 vom Pfandnehmer gegebenen Zustimmung gemacht);
(d) nach Abschluss der in Ziffer 2.3 genannten Maßnahmen das Pfandrecht ordnungsgemäß bestellt ist und ein rechtlich wirksames und verbindliches vorrangiges Sicherungsrecht an den Luxemburger Pfanddepots zu Gunsten Gunstenjedem Nicht-CmaX Pfandkonto zugunsten des Pfandnehmers darstellt, es keinen vorrangigen oder gleichrangigen Belastungen unterliegt (mit Ausnahme eines Vorhergehenden Pfandrechts) und dass es im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Verpfänders oder auf andere Weise nicht angefochten oder in anderer Art und Weise aufgehoben werden kann;
(e) er die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte oder seine sonstigen Rechte in Bezug auf die Luxemburger Pfanddepots Pfanddepotsjedes Nicht-CmaX Pfandkonto später nicht überträgt, abtritt, darüber verfügt, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet; (außer durch ein Vorhergehendes Pfandrecht oder ein Zulässiges Pfandrecht);
(f) er den Pfandnehmer unterstützen und nach besten Kräften versuchen wird, alle benötigten Zustimmungen, Billigungen und Genehmigungen von allen maßgeblichen Verwaltungsstellen zu erhalten, die es dem Pfandnehmer erlauben, seine Rechte und Befugnisse aus dieser Anlage auszuüben;
(g) er weder gesellschaftsrechtlichen gesellschaftsrechtlichengesellschaftsrechtliche Schritte unternommen hat noch andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen oder rechtliche Verfahren eingeleitet wurden oder gegen ihn drohen im Hinblick auf einen Konkurs, eine Insolvenz, eine Liquidation oder ein vergleichbares Verfahren, das die Rechte der Gläubiger insgesamt beeinträchtigt, oder zum Zwecke der Bestellung eines Insolvenzverwalters, Verwalters, Zwangsverwalters, Treuhänders oder einer Person mit vergleichbarer Funktion in der Gesellschaft bezüglich aller oder Teile der derTeilen seiner Vermögenswerte oder Erträge;
(h) er keine Maßnahmen ergreift, die direkt oder indirekt die Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts (oder eines Vorhergehenden Pfandrechts) oder die Rechte des Pfandnehmers an oder in Verbindung mit dem Pfandrecht (oder eines Vorhergehenden Pfandrechts) beeinträchtigen oder die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf ein Pfanddepot PfanddepotNicht-CmaX Pfandkonto haben; und
(i) er alle Maßnahmen ergreift, die der Pfandnehmer billigerweise verlangt, um die Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder Vollstreckbarkeit des Pfandrechts oder(oder eines Vorhergehendenden Pfandrechts) oder um die Rechte des Pfandnehmers nach dieser Anlage, einschließlich gegen Forderungen, die von Dritten geltend gemacht werden, zu schützen. Der Verpfänder verpflichtet sich gegenüber dem Pfandnehmer, dass er diesen bis zur Freigabe des Pfandrechts (und eines Vorhergehendenden Pfandrechts) durch den Pfandnehmer sofort von jeder Pfändung, Zwangsvollstreckung oder einem sonstigen rechtlichen Verfahren, das in Bezug auf ein Luxemburger Pfanddepot PfanddepotNicht-CmaX Pfandkonto oder über alle oder Teile der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte eröffnet oder angedroht wurde, zu unterrichten. Die Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen nach dieser Ziffer 2.4 werden zum Tag der Vereinbarung, der diese Anlage beigefügt ist, abgegeben und gelten immer, wenn wennzu jedem Zeitpunkt als erneut abgegeben, zu dem Maßgebliche Verpfändete Vermögenswerte einem Luxemburger Pfanddepot PfanddepotNicht-CmaX Pfandkonto gutgeschrieben werden, als erneut abgegeben.
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Samples: Verpfändungsvertrag