Zustandekommen des Vertrags, Beginn der Lieferung, Umzug Musterklauseln

Zustandekommen des Vertrags, Beginn der Lieferung, Umzug. 3.1. Der vom Kunden erteilte Auftrag zur Stromlieferung ist ein Angebot an die SGG zum Abschluss dieses Vertrags. Der Kunde ist an sein Angebot gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden. Mit der Mitteilung, ab wann die SGG gemäß diesem Vertrag beliefert, wird das Angebot seitens der SGG angenom- men. Die Information erfolgt in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail). Die SGG liefert den Strom zum nächstmöglichen Termin. Bei Neueinzug beginnt die Lieferung frühestens zum gewünschten Termin. Die SGG kann einen Vertragsabschluss ablehnen. In diesem Fall wird der Kunde zeitnah informiert. 3.2. Im Falle eines Umzugs innerhalb des Netzbereiches Germering gilt der bestehende Stromliefervertrag (mit Ausnahme von Heiz- stromverträgen) an der neuen Verbrauchsstelle fort. Bei einem Umzug ist der Kunde verpflichtet, die neue Adresse spätestens vier Wochen vor dem Umzugstermin mitzuteilen. Falls eine Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle nicht möglich ist (z. B. Umzug ins Pflegeheim), kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Umzugstermin gekündigt werden.
Zustandekommen des Vertrags, Beginn der Lieferung, Umzug. 3.1 Der von Ihnen erteilte Auftrag zur Stromlieferung ist Ihr Angebot an uns zum Abschluss dieses Vertrags. An Ihr Angebot sind Sie gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter Berücksichti- gung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden. Mit der Mit- teilung, ab wann wir Sie gemäß diesem Vertrag beliefern (=Vertragsbestätigung), nehmen wir Ihr Angebot an, wodurch der Vertrag zustande kommt. Die Information erfolgt in Text- form (z. B. Brief, Fax oder E-Mail). Wir liefern den Strom zum nächstmöglichen Termin. Wenn Sie neu eingezogen sind, beginnt die Lieferung frühestens zum gewünschten Ter- min. Wir können es aber auch ablehnen, den Vertrag mit Ihnen abzuschließen. In diesem Fall informieren wir Sie selbstverständlich ebenfalls. 3.2 Sie sind verpflichtet, uns jeden Umzug mit einer Frist von sechs Wochen unter Xxxxxx der neuen Anschrift sowie des konkreten Auszugs- und Einzugsdatums mitzuteilen. Bei einem Umzug zu einer Verbrauchsstelle außerhalb dieser Region endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Ablauf des Um- zugstages. Teilen Sie uns bei einem Umzug zu einer Verbrauchstelle innerhalb dieser Region, wenn möglich, auch die neue Zählernummer mit. Wir werden Sie in Textform binnen zwei Wo- chen nach Erhalt Ihrer Mitteilung informieren, ob wir den Liefervertrag an Ihrer neuen Anschrift zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortführen und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.Sofern wir die Fortsetzung des Liefervertrages an Ihrer neuen Anschrift zu den bisherigen Vertragsbedingungen nicht anbieten, sind Sie zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages berechtigt. Die Kündigung kann mit einer Frist von einer Woche mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Sie können uns auch bereits mit der Mitteilung Ihres Umzugs darüber informieren, dass und zu welchem Zeitpunkt Sie den Liefervertrag an der alten Entnahmestelle beenden möchten, falls wir Ihnen die Fortset- zung des Vertrages an der neuen Entnahmestelle nicht anbieten können oder diese nicht möglich ist.

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  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.