Zustandekommen eines Einzelvertrages Musterklauseln

Zustandekommen eines Einzelvertrages. Die Bestellung der jeweils anschlussbezogenen VHCN-Services durch den V-P, dessen Bereitstellung durch A1 und dessen Kündigung erfolgt gemäß Anhang 2. Der Einzelvertrag tritt jeweils anschlussbezogen mit dem im Anhang 2, Punkt 4.6.3.1. genannten Zeitpunkt in Kraft. Wird der Einzelvertrag durch außerordentliche Kündigung von A1 (Ausnahme: außerordentliche Kündigung, die nicht in der Verantwortung des V-P liegt, z. B. in Folge höherer Gewalt), einvernehmliche Auflösung oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des V-P vor Ablauf der Mindestvertragsdauer beendet, ist mit Beendigung des Einzelvertragsverhältnisses für die Dauer zwischen Beendigung des Einzelvertragsverhältnisses und dem Ende der jeweils vereinbarten Mindestvertragsdauer vom V-P ein Restentgelt zu bezahlen. Das Restentgelt beträgt das für diesen Zeitraum anfallende monatlich gleichbleibende Entgelt für die betreffende Leistung. Für die Höhe der monatlich gleichbleibenden Entgelte ist der Zeitpunkt der Beendigung des Einzelvertragsverhältnisses maßgeblich.
Zustandekommen eines Einzelvertrages. 3.1 Der Kunde gibt den jeweiligen Bedarf an Übertragungswegen (frühest möglich) in Form einer Übertragungsweganfrage laut Beilage 1 schriftlich, per Telefax oder e-mail bekannt. LINZ AG TELEKOM wird innerhalb einer Frist von vier Wo- chen ab Einlangen der Übertragungsweganfrage bei LINZ AG TELEKOM ein An- bot legen, die Nichtrealisierbarkeit mitteilen oder einen weiteren Prüfungszeit- raum bekannt geben. Das Anbot bleibt, sofern im Einzelfall nicht abweichend festgelegt, für vier Wochen ab Zustellung an den Kunden gültig. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme (Gegenzeichnung des Anbots) durch den Kunden innerhalb dieser Frist zustande. LINZ AG TELEKOM ist berechtigt, den vom Kunden durch Bestellung gewünschten Vertragsabschluss aus folgenden Gründen abzulehnen: 3.1.1 Aus technischen Gründen (wenn die vom Kunden bestellte Leistung für LINZ AG TELEKOM nicht realisierbar ist), 3.1.2 aus wirtschaftlichen Gründen (etwa bei mangelnder Bonität des Kunden oder, wenn für LINZ AG TELEKOM ein Vertragsabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen nicht vertretbar wäre); 3.1.3 aus rechtlichen Gründen (etwa bei mangelnder Geschäftsfähigkeit); 3.1.4 aus betrieblichen Gründen (etwa mangels Verfügbarkeit) oder 3.1.5 wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die bestellten Services missbräuchlich verwenden würde.
Zustandekommen eines Einzelvertrages. 3.1 Der Kunde gibt den jeweiligen Bedarf an Übertragungswegen (frühestmöglich) in Form einer Übertragungsweganfrage schriftlich bekannt. BBI wird innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Übertragungs- weganfrage ein Anbot legen, die Nichtrealisierbarkeit mitteilen oder einen weiteren Prüfungszeitraum bekannt geben. Das Anbot bleibt, sofern im Einzelfall nicht abweichend festgelegt, für vier Wochen ab Zustellung an den Kunden gültig. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme (Gegenzeichnung des Anbots) durch den Kunden innerhalb dieser Frist zustande. BBI ist berechtigt, den vom Kunden durch Bestellung gewünschten Vertragsabschluss unter anderem ausfolgenden Gründen abzulehnen: 3.1.1Aus technischen Gründen (wenn die vom Kunden bestellte Leistung für BBI nicht realisierbar ist), 3.1.2aus wirtschaftlichen Gründen (etwa bei mangelnder Bonität des Kunden oder, wenn für BBI ein Vertragsabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen nicht vertretbar wäre); 3.1.3aus rechtlichen Gründen (etwa bei mangelnder Geschäftsfähigkeit); 3.1.4aus betrieblichen Gründen (etwa mangels Verfügbarkeit) oder 3.1.5wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die bestellten Services missbräuchlich verwenden würde. 3.2 BBI steht es frei, die Ausführung oder Leistungserbringung ganz oder teilweise durch beauftragte Dritte (Erfüllungsgehilfen bzw. Subunternehmer) durchführen zu lassen. 3.3 BBI ist berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles begründet anzunehmen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem einzelvertraglich festgelegten monatlichen Entgelt.
Zustandekommen eines Einzelvertrages. 3.1. Der Kunde gibt den jeweiligen Bedarf an Übertragungswegen (frühest möglich) in Form einer Übertragungsweganfrage laut Beilage 1 schriftlich, per Telefax oder e-Mail bekannt. Die Stadtwerke Feldkirch werden innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Übertragungsweganfrage bei den Stadtwerken Feldkirch ein Anbot legen, die Nichtrealisierbarkeit mitteilen oder einen weiteren Prüfungszeitraum bekannt geben. Das Anbot bleibt, sofern im Einzelfall nicht abweichend festgelegt, für vier Wochen ab Zustellung an den Kunden gültig. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme (Gegenzeichnung des Anbots) durch den Kunden innerhalb dieser Frist zustande. Die Stadtwerke Feldkirch sind berechtigt, den vom Kunden durch Bestellung gewünschten Vertragsabschluss aus folgenden Gründen abzulehnen: 3.1.1. Aus technischen Gründen (wenn die vom Kunden bestellte Leistung für die Stadtwerke Feldkirch nicht realisierbar ist), 3.1.2. aus wirtschaftlichen Gründen (etwa bei mangelnder Bonität des Kunden oder, wenn für die Stadtwerke Feldkirch ein Vertragsabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen nicht vertretbar wäre); 3.1.3. aus rechtlichen Gründen (etwa bei mangelnder Geschäftsfähigkeit); 3.1.4. aus betrieblichen Gründen (etwa mangels Verfügbarkeit) oder 3.1.5. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die bestellten Services missbräuchlich verwenden würde. 3.2. Den Stadtwerken Feldkirch steht es frei, die Ausführung oder Leistungserbringung ganz oder teilweise durch beauftragte Dritte (Erfüllungsgehilfen bzw. Subunternehmer) durchführen zu lassen. 3.3. Die Stadtwerke Feldkirch sind berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles begründet anzunehmen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem einzelvertraglich festgelegten monatlichen Entgelt.

Related to Zustandekommen eines Einzelvertrages

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 15.1. Der Lieferant ist alleiniger Eigentümer und Inhaber der Schutzrechte an seinen Angeboten, Bildern, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Aufzeichnungen (einschließlich solcher in elektronischer Form). Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten dürfen solche Gegenstände Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden und nicht durch den Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. 15.2. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders festgelegt, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen zur Verfügung gestellten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, deren vertrauliche Natur ist offensichtlich. 15.3. Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu speichern und solche Daten an mit dem Lieferanten verbundene Gesellschaften und Subunternehmer weiterzugeben, es sei denn, dies wiederspricht den auf den Lieferanten anwendbaren Datenschutzbestimmungen. 15.4. Der Lieferant speichert die unter Ziffer 15.3 genannten Daten des Kunden, sobald der Kunde den Lieferanten erstmalig, z. B. für eine Bestellanfrage, kontaktiert. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung der jeweiligen Daten. Dies findet insbesondere bei Vertragsschluss Anwendung. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Lieferant im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt ist, seine Daten an Gesellschaften und Personen weiterzuleiten, die der Lieferant mit der Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche und Rechte betraut. 15.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Einverständnis zu der oben beschriebenen Speicherung, Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Er kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht oder, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen Anwendung finden, für die Verwendung und Verarbeitung blockiert werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Informationen über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft, Empfänger und die Nutzung der personenbezogenen Daten und den Zweck der Nutzung zu verlangen.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.