Common use of Zustimmungserfordernisse und Inkrafttreten Clause in Contracts

Zustimmungserfordernisse und Inkrafttreten. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags von Baden- Württemberg sowie der Zustimmung des Heiligen Stuhles. Sie tritt in Kraft, wenn das Land Baden- Württemberg und die Apostolische Nuntiatur in Berlin im Namen des Hl. Stuhles ihre Zustimmung zu diesem Vereinbarungsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben. Diese Noten sollen in Stuttgart ausgetauscht werden. Die Vereinbarung tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg und im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Rot-tenburg-Stuttgart bekannt gemacht. Zu Xxxxxx dessen ist diese Vereinbarung in dreifacher Urschrift unterzeichnet worden. Geschehen in Stuttgart am 31. Oktober 2007 Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Xxxxxxx X. Xxxxxxxxx Der Erzbischof von Freiburg Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx Der Xxxxxxx von Rottenburg-Stuttgart Xx. Xxxxxxx Xxxxx Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tage geschlossenen Vereinbarung des Landes Baden- Württem-berg mit der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rot-tenburg-Stuttgart sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bilden: Der dort genannten Höhe der Staatsleistungen liegt eine angenommene Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson (Schlussprotokoll zu Absatz 6) im Jahre 2010 um 1,5 vom Hundert zugrunde. Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 mindestens 2 vom Hundert betragen, so wird die dort genannte Höhe der Staatsleistungen um die sich aus der angenommenen Erhöhung des Grund- gehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 ergebende Erhöhung der Staatsleistungen vermindert und dieser Betrag entsprechend der Erhöhung der Besoldung im Jahr 2010 gemäß Schlussprotokoll zu Absatz 4 erhöht. Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Höhe der Staatsleistungen dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung, Dienstaltersstufe 6, verheiratet, zuzüglich der Zuführung zur Versorgungsrücklage [Eckperson]). Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den (Erz-)Bischöflichen Ordinariaten so anzupassen, dass sich die Höhe der Staatsleistungen hierdurch nicht verändert. Stuttgart, den 31. Oktober 2007 Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Xxxxxxx X. Xxxxxxxxx Der Erzbischof von Freiburg Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx Der Xxxxxxx von Rottenburg-Stuttgart Xx. Xxxxxxx Xxxxx Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, (im Folgenden: Das Land) und die Evangelische Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landesbischof, und die Evangelische Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Landesbischof, (im Folgenden: Die Kirchen) im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die badenwürttembergische Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und zu fördern, in Anerkennung der Bedeutung der Kirchen für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens, eingedenk der bleibenden Verantwortung der Kirchen für christlichen Glauben, kirchliches Leben und diakonischen Dienst auch in deren Bedeutung für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürgerinnen und Bürger im religiös neutralen Staat, ausgehend von der Tatsache, dass der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 lediglich im Gebiet des ehemaligen Freistaats Baden und der Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 lediglich im Gebiet des ehemaligen preußischen Regierungsbezirks Sigmaringen bislang in Geltung stehen, in Würdigung jener Verträge als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11. August 1919 gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche, haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat beschlossen, den Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 und den Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu dauerhafter einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu den Kirchen auf dem gesamten Gebiet des Landes gemäß Artikel 8 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg durch diesen Vertrag wie folgt neu zu fassen:

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Zustimmungserfordernisse und Inkrafttreten. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags von Baden- Württemberg Baden-Würt- temberg sowie der Zustimmung des Heiligen Stuhles. Sie tritt in Kraft, wenn das Land Baden- Württemberg Baden-Würt- temberg und die Apostolische Nuntiatur in Berlin im Namen des Hl. Stuhles ihre Zustimmung zu diesem die- sem Vereinbarungsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben. Diese Noten sollen in Stuttgart ausgetauscht werden. Die Vereinbarung tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg und im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Rot-tenburgRottenburg-Stuttgart bekannt gemacht. Zu Xxxxxx dessen ist diese Vereinbarung in dreifacher Urschrift unterzeichnet worden. Geschehen in Stuttgart am 31. Oktober 2007 Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Xxxxxxx X. Xxxxxxxxx Der Erzbischof von Freiburg Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx Der Xxxxxxx von Rottenburg-Stuttgart Xx. Xxxxxxx Xxxxx Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tage geschlossenen Vereinbarung des Landes Baden- WürttemBaden-berg Würt- temberg mit der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rot-tenburgRottenburg-Stuttgart sind folgende übereinstimmende überein- stimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bilden: Der dort genannten Höhe der Staatsleistungen liegt eine angenommene Erhöhung des Grundgehaltssatzes Grundgehalts- satzes und des Familienzuschlags der Eckperson (Schlussprotokoll zu Absatz 6) im Jahre 2010 um 1,5 vom Hundert zugrunde. Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags Familienzu- schlags der Eckperson im Jahre 2010 mindestens 2 vom Hundert betragen, so wird die dort genannte Höhe der Staatsleistungen um die sich aus der angenommenen Erhöhung des Grund- gehaltssatzes Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 ergebende Erhöhung der Staatsleistungen vermindert ver- mindert und dieser Betrag entsprechend der Erhöhung der Besoldung im Jahr 2010 gemäß Schlussprotokoll Schluss- protokoll zu Absatz 4 erhöht. Zu Absatz 6 Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Höhe der Staatsleistungen dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe Be- soldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung, Dienstaltersstufe 6, verheiratet, zuzüglich der Zuführung Zu- führung zur Versorgungsrücklage [Eckperson]). Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts Besoldungs- rechts ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im Einvernehmen Einver- nehmen mit dem Finanzministerium und den (Erz-)Bischöflichen Ordinariaten so anzupassen, dass sich die Höhe der Staatsleistungen hierdurch nicht verändert. Stuttgart, den 31. Oktober 2007 Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Xxxxxxx X. Xxxxxxxxx Der Erzbischof von Freiburg Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx Der Xxxxxxx von Rottenburg-Stuttgart Xx. Xxxxxxx Xxxxx Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, (im Folgenden: Das Land) und die Evangelische Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landesbischof, und die Evangelische Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Landesbischof, (im Folgenden: Die Kirchen) im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die badenwürttembergische Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und zu fördern, in Anerkennung der Bedeutung der Kirchen für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens, eingedenk der bleibenden Verantwortung der Kirchen für christlichen Glauben, kirchliches Leben und diakonischen Dienst auch in deren Bedeutung für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürgerinnen und Bürger im religiös neutralen Staat, ausgehend von der Tatsache, dass der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 lediglich im Gebiet des ehemaligen Freistaats Baden und der Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 lediglich im Gebiet des ehemaligen preußischen Regierungsbezirks Sigmaringen bislang in Geltung stehen, in Würdigung jener Verträge als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11. August 1919 gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche, haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat beschlossen, den Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 und den Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu dauerhafter einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu den Kirchen auf dem gesamten Gebiet des Landes gemäß Artikel 8 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg durch diesen Vertrag wie folgt neu zu fassen:Xxxxxxxxx

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Zustimmungserfordernisse und Inkrafttreten. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags von Baden- Württemberg sowie der Zustimmung des Heiligen Stuhles. Sie tritt in Kraft, wenn das Land Baden- Württemberg und die Apostolische Nuntiatur in Berlin im Namen des Hl. Stuhles ihre Zustimmung zu diesem Vereinbarungsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben. Diese Noten sollen in Stuttgart ausgetauscht werden. Die Vereinbarung tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg und im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Rot-tenburgRottenburg-Stuttgart bekannt gemacht. Zu Xxxxxx dessen ist diese Vereinbarung in dreifacher Urschrift unterzeichnet worden. Geschehen in Stuttgart am 31. Oktober 2007 Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Xxxxxxx X. Xxxxxxxxx Der Erzbischof von Freiburg Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx Der Xxxxxxx von Rottenburg-Stuttgart Xx. Xxxxxxx Xxxxx .*) Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tage geschlossenen Vereinbarung des Landes Baden- Württem-berg Württemberg mit der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rot-tenburgRottenburg-Stuttgart sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bilden: Der dort genannten Höhe der Staatsleistungen liegt eine angenommene Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson (Schlussprotokoll zu Absatz 6) im Jahre 2010 um 1,5 vom Hundert zugrunde. Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 mindestens 2 vom Hundert betragen, so wird die dort genannte Höhe der Staatsleistungen um die sich aus der angenommenen Erhöhung des Grund- gehaltssatzes Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 ergebende Erhöhung der Staatsleistungen vermindert und dieser Betrag entsprechend der Erhöhung der Besoldung im Jahr 2010 gemäß Schlussprotokoll zu Absatz 4 erhöht. Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Höhe der Staatsleistungen dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung, Dienstaltersstufe 6, verheiratet, zuzüglich der Zuführung zur Versorgungsrücklage [Eckperson]). Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den (Erz-)Bischöflichen Ordinariaten so anzupassen, dass sich die Höhe der Staatsleistungen hierdurch nicht verändert. .Stuttgart, den 31. Oktober 2007 Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Xxxxxxx X. Xxxxxxxxx Der Erzbischof von Freiburg Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx Der Xxxxxxx von Rottenburg-Stuttgart Xx. Xxxxxxx Xxxxx Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, (im Folgenden: Das Land) und die Evangelische Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landesbischof, und die Evangelische Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Landesbischof, (im Folgenden: Die Kirchen) im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die badenwürttembergische Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und zu fördern, in Anerkennung der Bedeutung der Kirchen für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens, eingedenk der bleibenden Verantwortung der Kirchen für christlichen Glauben, kirchliches Leben und diakonischen Dienst auch in deren Bedeutung für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürgerinnen und Bürger im religiös neutralen Staat, ausgehend von der Tatsache, dass der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 lediglich im Gebiet des ehemaligen Freistaats Baden und der Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 lediglich im Gebiet des ehemaligen preußischen Regierungsbezirks Sigmaringen bislang in Geltung stehen, in Würdigung jener Verträge als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11. August 1919 gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche, haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat beschlossen, den Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 und den Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu dauerhafter einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu den Kirchen auf dem gesamten Gebiet des Landes gemäß Artikel 8 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg durch diesen Vertrag wie folgt neu zu fassen:Xxxxx

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