Gebührenbefreiung Musterklauseln

Gebührenbefreiung. Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die islamischen Religionsgemeinschaften im Lande Bremen und ihre Moscheegemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
Gebührenbefreiung. Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben den Kirchen und ihren Gliederungen in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.
Gebührenbefreiung. Den Kirchen und ihren Gliederungen sowie ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden bleiben die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen erhalten.
Gebührenbefreiung. Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Alevitische Gemeinde im Lande Bremen und ihre Cem-Häuser sowie ihre öffentlich- rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
Gebührenbefreiung. Die von den Beamten gemäß Artikel 17 Absatz 1 lit. e) im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.
Gebührenbefreiung. Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihren Gliederungen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.
Gebührenbefreiung. Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
Gebührenbefreiung. Artikel 18 Sonn- und Feiertagsschutz
Gebührenbefreiung. (1) Die Kirchen sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsge- bühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwe- cke i. S. d. § 54 der Abgabenordnung dient.
Gebührenbefreiung. (1) Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren, die für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten, gelten auch für kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts.