Zusammenwirken Musterklauseln

Zusammenwirken. (1) Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind. (2) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung ein. (3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.
Zusammenwirken. Die Vertragsparteien werden regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer Beziehungen führen. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren miteinander ins Benehmen setzen und die jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigen. Dies gilt auch für Rechtssetzungsverfahren des Senats, die die Belange der islamischen Religionsgemeinschaften berühren.
Zusammenwirken. Die Landesregierung und die Evangelischen Oberkirchenräte werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Zusammenwirken. (1) Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg regelmäßig. (2) Zur ständigen Vertretung seiner Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Pflege der gegenseitigen Information bestellt der Erzbischof von Hamburg einen Beauftragten und unterhält ein Kommissariat (Katholisches Büro). (3) Der Senat und die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten den Erzbischof von Hamburg bzw. seinen Beauftragten rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs‐ und anderen Vorhaben, welche die Belange der Kirche unmittelbar berühren, und hören sie an. (4) Überträgt die Freie und Hansestadt Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere Rechtsträger, so wird sie auch diesen gegenüber auf die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages achten, soweit es ihr möglich ist. Sie gibt der Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen, Ziel‐, Leistungs‐ und anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen. (Schlussprotokoll)
Zusammenwirken. Die Landesregierung und die IRG Baden und die IRG Württembergs werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen.
Zusammenwirken. Bevor eine der vertragschließenden Seiten über Angelegenheiten entscheidet oder Informationen herausgibt, die die Durchführung des Religionsunterrichts unmittelbar berühren, werden die vertragschließenden Seiten sich entsprechend den Bestimmungen in den Verträgen zwischen dem Land Brandenburg und den Kirchen gegenseitig frühzeitig ins Benehmen setzen.
Zusammenwirken. Die Vertragsparteien werden regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer Beziehungen führen. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren miteinander ins Benehmen setzen und die jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigen. Dies gilt auch für Rechtssetzungsverfahren des Senats, die die Belange der Alevitische Gemeinde berühren.
Zusammenwirken. Die Staatsregierung und der Landesverband werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen.
Zusammenwirken. Die Bundesregierung und der Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Interessen berühren und in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Die Bundesregierung wird zur Erhaltung und Pflege des deutsch-jüdischen Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft und den integrationspolitischen und sozialen Aufgaben des Zentralrats in Deutschland beitragen. Dazu wird sie den Zentralrat der Juden in Deutschland bei der Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung finanziell unterstützen.
Zusammenwirken. (1) Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen, finden regelmäßige Gespräche zwischen der Landesregierung und dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche statt; die Kirchen stimmen sich ab, um ihre Interessen gegenüber der Freien Hansestadt Bremen einheitlich zu vertreten. (2) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die kirchliche Belange berühren, sind die Kirchen angemessen zu berücksichtigen.