Zusammenwirken Musterklauseln

Zusammenwirken. Die Vertragsparteien werden regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer Beziehungen führen. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren miteinander ins Benehmen setzen und die jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigen. Dies gilt auch für Rechtssetzungsverfahren des Senats, die die Belange der islamischen Religionsgemeinschaften berühren.
Zusammenwirken. (1) Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind.
Zusammenwirken. Die Landesregierung und die Evangelischen Oberkirchenräte werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Zusammenwirken. (1) Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen oder von beiderseitigem Interesse sind, treffen sich die Landesregierung und die Kirchenleitungen in regelmäßigen Begegnungen und bei zusätzlichem Bedarf.
Zusammenwirken. Die Vertragsparteien werden regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer Beziehungen führen. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren miteinander ins Benehmen setzen und die jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigen. Dies gilt auch für Rechtssetzungsverfahren des Senats, die die Belange der Alevitische Gemeinde berühren.
Zusammenwirken. Die Staatsregierung und der Landesverband werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen.
Zusammenwirken. (1) Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg regelmäßig.
Zusammenwirken. Die Landesregierung und die IRG Baden und die IRG Württembergs werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen.
Zusammenwirken. Bevor eine der vertragschließenden Seiten über Angelegenheiten entscheidet oder Informationen herausgibt, die die Durchführung des Religionsunterrichts unmittelbar berühren, werden die vertragschließenden Seiten sich entsprechend den Bestimmungen in den Verträgen zwischen dem Land Brandenburg und den Kirchen gegenseitig frühzeitig ins Benehmen setzen.
Zusammenwirken. (1) Die Vertragsparteien werden bedarfsabhängig Gespräche zur Intensivierung ihrer Beziehungen führen. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und zur Besprechung solcher Angelegenheiten zur Verfügung stehen.