Zustimmungspflichtige Geschäfte Musterklauseln

Zustimmungspflichtige Geschäfte. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäfts- ordnung für den Vorstand erlassen. Diese Geschäfts-ordnung soll insbesondere die Geschäfts-verteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern regeln und über Geschäfte und Maßnahmen bestimmen, die – zusätzlich zu den in § 95 Abs. 5 Aktien- gesetz (AktG), BGBl 1965/98 idgF sowie zu den in § 28 BWG und § 28b Abs. 1 BWG angeführten Geschäften und Maßnahmen – der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Der Aufsichtsrat hat in den Fällen des § 95 Abs 5 Z 4, 5 und 6 AktG Betragsgrenzen festzusetzen, bis zu welchen seine Zustimmung nicht einzuholen ist. In den Fällen des § 95 Abs 5 Z 1 und 2 AktG ist er zur Festsetzung von Betragsgrenzen berechtigt.
Zustimmungspflichtige Geschäfte. (1) Der AIFM darf die nachstehenden Geschäfte im Hinblick auf Publikums-AIF nur mit Zustimmung der Verwahrstelle durchführen:
Zustimmungspflichtige Geschäfte. Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zustimmungspflichtige Geschäfte sind in der Geschäftsordnung geregelt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.