Common use of ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG Clause in Contracts

ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversor- gungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öf- fentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit ei- ner Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterblie- benensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) 1Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versiche- rungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v. H. besteht. (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen zu der zusätz- lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. a) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fas- sung). Ggf. von den Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen zusätzlich erhobene Sanierungsgelder, Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung) bleiben außer Betracht. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,7 v. H. des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Höhe der Hälfte des 4,7 v. H. über- steigenden Betrages. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist auf 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt. (3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitar- beiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz 2) hat. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen zu- künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausge- schöpft ist. 2Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der je- weiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pen- sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar- beiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung min- destens einen Monat vorher in Textform geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. (1) In einer Dienstvereinbarung können Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Ent- gelt für Sachleistungen (ausschließlich Fahrrad bzw. Elektrofahrrad) vereinbart werden. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen im Sinne von Absatz 1 wird das Tabel- lenentgelt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin gemäß Anlage 2, Anlage 5 oder An- hang 1 der Anlage 8a um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Anmerkung zu Absatz 3: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Ver- zicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbe- standteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (4) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterkreis) b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EstG im Sinne von Absatz 1 c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künfti- gen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin kein Entgelt er- hält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Diebstahlsversicherung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin h) dienstvertragliche Vereinbarung (5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vor Änderung des Dienstvertrages im Sinne des Absatz 3 den Inhalt der Dienstvereinbarung gemäß Absatz 4 zu erläutern und abstrakt-generell darauf hinzuweisen, dass aus der Entgeltumwandlung ggf. Nachteile, etwa durch die zeitliche Bindung, Ablösesummen oder niedrigere Leistungen aus der Sozialversicherung, entstehen können.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversor- gungseinrichtungZusatzversorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit ei- ner einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterblie- benensicherung Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) 1Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versiche- rungspflicht Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v. H. besteht. (1) Die 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen des Dienstgebers zu der zusätz- lichen zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 AVR DD ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die 2Die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. a) Satzung der KZVK Rheinland-Rheinland- Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fas- sungFassung). Ggf3Ggf. von den Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen zusätzlich erhobene Sanierungsgelder, Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung) bleiben außer Betracht. (2) Erhebt 1Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,5 v.H. (Fassung ab den 1. Xxxx 2018: 4,7 v. H. v.H.) des zusatzversorgungs- pflichtigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Höhe der Hälfte des 4,5 v.H. (Fassung ab dem 1. Xxxx 2018: 4,7 v. H. über- steigenden v.H.) übersteigenden Betrages. Die 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist auf 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt. (3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitar- beiterin Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz 2) hat. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen zu- künftigen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausge- schöpft ausgeschöpft ist. 2Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der je- weiligen jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pen- sionsfondsPensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar- beiter Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung min- destens mindestens einen Monat vorher in Textform geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung Entgeltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. (1) In einer Dienstvereinbarung können Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Ent- gelt für Sachleistungen (ausschließlich Fahrrad bzw. Elektrofahrrad) vereinbart werden. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen im Sinne von Absatz 1 wird das Tabel- lenentgelt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin gemäß Anlage 2, Anlage 5 oder An- hang 1 der Anlage 8a um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Anmerkung zu Absatz 3: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Ver- zicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbe- standteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (4) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterkreis) b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EstG im Sinne von Absatz 1 c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künfti- gen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin kein Entgelt er- hält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Diebstahlsversicherung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin h) dienstvertragliche Vereinbarung (5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vor Änderung des Dienstvertrages im Sinne des Absatz 3 den Inhalt der Dienstvereinbarung gemäß Absatz 4 zu erläutern und abstrakt-generell darauf hinzuweisen, dass aus der Entgeltumwandlung ggf. Nachteile, etwa durch die zeitliche Bindung, Ablösesummen oder niedrigere Leistungen aus der Sozialversicherung, entstehen können.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversor- gungseinrichtungZusatzversorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit ei- ner einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterblie- benensicherung Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) 1Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versiche- rungspflicht Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v. H. besteht. (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen zu der zusätz- lichen zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. a) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fas- sungFassung). Ggf. von den Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen zusätzlich erhobene Sanierungsgelder, Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Rheinland- Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung) bleiben außer Betracht. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,7 v. H. des zusatzversorgungs- pflichtigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Höhe der Hälfte des 4,7 v. H. über- steigenden übersteigenden Betrages. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist auf 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt. (3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitar- beiterin Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz 2) hat. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen zu- künftigen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausge- schöpft ausgeschöpft ist. 2Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der je- weiligen jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pen- sionsfondsPensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar- beiter Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung min- destens mindestens einen Monat vorher in Textform geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung Entgeltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. (1) In einer Dienstvereinbarung können Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Ent- gelt für Sachleistungen (ausschließlich Fahrrad bzw. Elektrofahrrad) vereinbart werden. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen im Sinne von Absatz 1 wird das Tabel- lenentgelt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin gemäß Anlage 2, Anlage 5 oder An- hang 1 der Anlage 8a um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Anmerkung zu Absatz 3: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Ver- zicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbe- standteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (4) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterkreis) b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EstG im Sinne von Absatz 1 c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künfti- gen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin kein Entgelt er- hält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Diebstahlsversicherung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin h) dienstvertragliche Vereinbarung (5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vor Änderung des Dienstvertrages im Sinne des Absatz 3 den Inhalt der Dienstvereinbarung gemäß Absatz 4 zu erläutern und abstrakt-generell darauf hinzuweisen, dass aus der Entgeltumwandlung ggf. Nachteile, etwa durch die zeitliche Bindung, Ablösesummen oder niedrigere Leistungen aus der Sozialversicherung, entstehen können.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversor- gungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öf- fentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit ei- ner einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterblie- benensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) 1Besteht Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versiche- rungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen ande- ren berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Die- ser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Dienstge- ber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v. H. besteht. (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen zu der zusätz- lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. a) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fas- sung). Ggf. von den Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen zusätzlich erhobene Sanierungsgelder, Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung) bleiben außer Betracht. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,7 v. H. des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Höhe der Hälfte des 4,7 v. H. über- steigenden Betrages. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist auf 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt. (3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitar- beiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz 2) hat. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen zu- künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 4% der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausge- schöpft ist. 2Bei Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 4% der je- weiligen jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pen- sionsfondsPensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar- beiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung min- destens mindestens einen Monat vorher in Textform schriftlich geltend machen. (5) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. (1) In einer Dienstvereinbarung können Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Ent- gelt für Sachleistungen (ausschließlich Fahrrad bzw. Elektrofahrrad) vereinbart werden. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen im Sinne von Absatz 1 wird das Tabel- lenentgelt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin gemäß Anlage 2, Anlage 5 oder An- hang 1 der Anlage 8a um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Anmerkung zu Absatz 3: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Ver- zicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbe- standteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (4) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterkreis) b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EstG im Sinne von Absatz 1 c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künfti- gen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin kein Entgelt er- hält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Diebstahlsversicherung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin h) dienstvertragliche Vereinbarung (5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vor Änderung des Dienstvertrages im Sinne des Absatz 3 den Inhalt der Dienstvereinbarung gemäß Absatz 4 zu erläutern und abstrakt-generell darauf hinzuweisen, dass aus der Entgeltumwandlung ggf. Nachteile, etwa durch die zeitliche Bindung, Ablösesummen oder niedrigere Leistungen aus der Sozialversicherung, entstehen können.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversor- gungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öf- fentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit ei- ner Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterblie- benensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) 1Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versiche- rungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v. H. besteht. (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen zu der zusätz- lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. a) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fas- sung). Ggf. von den Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen zusätzlich erhobene Sanierungsgelder, Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung) bleiben außer Betracht. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,7 v. H. des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Höhe der Hälfte des 4,7 v. H. über- steigenden Betrages. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist auf 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt. (3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitar- beiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz 2) hat. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen zu- künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausge- schöpft ist. 2Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der je- weiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pen- sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar- beiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung min- destens einen Monat vorher in Textform geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. (1) In einer Dienstvereinbarung können Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Ent- gelt für Sachleistungen (ausschließlich Fahrrad bzw. Elektrofahrrad) vereinbart werden. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen im Sinne von Absatz 1 wird das Tabel- lenentgelt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin gemäß Anlage 2, Anlage 5 oder An- hang 1 der Anlage 8a um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Anmerkung zu Absatz 3: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Ver- zicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbe- standteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (4) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterkreis) b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EstG im Sinne von Absatz 1 c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künfti- gen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin kein Entgelt er- hält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Diebstahlsversicherung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin h) dienstvertragliche Vereinbarung (5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vor Änderung des Dienstvertrages im Sinne des Absatz 3 den Inhalt der Dienstvereinbarung gemäß Absatz 4 zu erläutern und abstrakt-generell darauf hinzuweisen, dass aus der Entgeltumwandlung ggf. Nachteile, etwa durch die zeitliche Bindung, Ablösesummen oder niedrigere Leistungen aus der Sozialversicherung, entstehen können.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien

ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung24 - Zusatzversorgung (1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversor- gungseinrichtungbetriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öf- fentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellender Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. Die Finanzierung der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit ei- ner Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht Pflichtbeiträge und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterblie- benensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustelleneines Sanierungsgeldes erfolgt ohne finanzielle Beteiligung der Mitarbeitenden. (2) 1Besteht grundsätzlich Abs. 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen Mitarbeitende, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht und Mitarbeiter einer Einrichtung Versiche- rungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Zuschuss darf den Betrag freiwillige Versicherung nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wärezugelassen ist. (3) Die auf die von Einzelheiten der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- Zusatzversorgung (Pflichtversicherung und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. freiwillige Versicherung) richten sich nach der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v. H. besteht. (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen zu der zusätz- lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. a) Satzung der KZVK Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in der am 14vom 04. Feb. 2018 geltenden Fas- sung). Ggf. von den Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen zusätzlich erhobene Sanierungsgelder, Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung) bleiben außer Betracht. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,7 v. H. des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Höhe der Hälfte des 4,7 v. H. über- steigenden BetragesDezember 2012. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist auf 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt. (3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitar- beiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz 2) hat. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen zu- künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausge- schöpft ist. 2Bei Einzelheiten der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der je- weiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pen- sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar- beiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werdenin einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung festgelegt. (4) Die Mitarbeiterin bzwAbweichend von Abs. 1 erfolgt die Finanzierung der Mitarbeiter muss Art Pflichtbeiträge und Umfang der Entgeltumwandlung min- destens einen Monat vorher in Textform geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere zulässige Durchführungswege zusätzlichen Beiträge für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werdenPflichtversicherung (Gesamtbeitrag) der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen für die Zeit vom 01. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2015 bis zu einem Gesamtbeitragssatz (Pflichtbeiträge zzgl. zusätzliche Beiträge) von 4,2% ohne finanzielle Beteiligung der Mitarbeitenden. Ein darüber hinausgehender Gesamtbeitrag wird zur Hälfte als Beteiligung zum Pflichtbeitrag von den Mitarbeitenden getragen. (1) In einer Dienstvereinbarung können Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Ent- gelt für Sachleistungen (ausschließlich Fahrrad bzw. Elektrofahrrad) vereinbart werden. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen im Sinne von Absatz 1 wird das Tabel- lenentgelt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin gemäß Anlage 2, Anlage 5 oder An- hang 1 der Anlage 8a um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Anmerkung zu Absatz 3: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Ver- zicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbe- standteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (4) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterkreis) b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EstG im Sinne von Absatz 1 c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künfti- gen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin kein Entgelt er- hält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Diebstahlsversicherung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin h) dienstvertragliche Vereinbarung (5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vor Änderung des Dienstvertrages im Sinne des Absatz 3 den Inhalt der Dienstvereinbarung gemäß Absatz 4 zu erläutern und abstrakt-generell darauf hinzuweisen, dass aus der Entgeltumwandlung ggf. Nachteile, etwa durch die zeitliche Bindung, Ablösesummen oder niedrigere Leistungen aus der Sozialversicherung, entstehen können.

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Samples: Bundes Angestellten Tarifvertrag in Kirchlicher Fassung (Bat Kf)

ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung461 (1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, Der Angestellte hat Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer betriebliche Altersversorgung (Zusatzversor- gungseinrichtunggung), die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungs- kasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). Die Finanzierung der Pflichtbeiträge und eines Sanierungsgeldes erfolgt ohne finanzielle Beteiligung des öf- fentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit ei- ner Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterblie- benensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellenAn- gestellten. (2) 1Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versiche- rungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter Nimmt der Angestellte durch eigene Beiträge an der als Leistung der betrieblichen Altersversorgung von der Versicherungspflicht bei dieser Kirchlichen Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v. H. besteht. (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen zu der zusätz- lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. a) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fas- sungdurchgeführten zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung teil (freiwillige Versiche- rung). Ggf. von den Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen zusätzlich erhobene Sanierungsgelder, Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung) bleiben außer Betracht. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,7 v. H. des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Höhe der Hälfte des 4,7 v. H. über- steigenden Betrages. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist auf 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt. (3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitar- beiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz 2) hat. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann er verlangen, dass von ihren bzw. seinen zu- dazu nach § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb- lichen Altersversorgung Teile seiner künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze der Rentenversicherung Bezüge in Beiträge für die betriebliche diese zusätzliche Altersversorgung verwendet umgewandelt werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausge- schöpft ist. 2Bei der Entgeltumwandlung darf sofern 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der je- weiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pen- sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Angestellte, für die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber Satzung der Kirch- lichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatz- versorgung besteht und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar- beiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werdeneine freiwillige Versicherung nicht zugelassen ist. (4) Die Mitarbeiterin bzwEinzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung und freiwillige Versiche- rung) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland- Westfalen vom 25. der Mitarbeiter muss Art und Umfang November 2005. Die Einzelheiten der Entgeltumwandlung min- destens einen Monat vorher in Textform geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung können werden in einer Dienstvereinbarung festgelegt werdengesonderten Arbeitsrechtsregelung festgelegt. (1) In einer Dienstvereinbarung können Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Ent- gelt für Sachleistungen (ausschließlich Fahrrad bzw. Elektrofahrrad) vereinbart werden. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen im Sinne von Absatz 1 wird das Tabel- lenentgelt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin gemäß Anlage 2, Anlage 5 oder An- hang 1 der Anlage 8a um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Anmerkung zu Absatz 3: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Ver- zicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbe- standteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (4) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterkreis) b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EstG im Sinne von Absatz 1 c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künfti- gen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin kein Entgelt er- hält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Diebstahlsversicherung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin h) dienstvertragliche Vereinbarung (5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vor Änderung des Dienstvertrages im Sinne des Absatz 3 den Inhalt der Dienstvereinbarung gemäß Absatz 4 zu erläutern und abstrakt-generell darauf hinzuweisen, dass aus der Entgeltumwandlung ggf. Nachteile, etwa durch die zeitliche Bindung, Ablösesummen oder niedrigere Leistungen aus der Sozialversicherung, entstehen können.

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Samples: Bundes Angestelltentarifvertrag in Kirchlicher Fassung – Bat Kf

ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung* (1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebenen- versorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversor- gungseinrichtungZusatzversorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen Überlei- tungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellensi- cherzustellen. 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit ei- ner einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterblie- benensicherung Hinterbliebenensicherung (z. z.B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) Die Anwender der AVR können abweichend von der Bestimmung in Abs. 1 Satz 2 eine eigene Rege- lung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenensicherung festlegen, wenn diese die folgenden Voraus- setzungen erfüllt und deshalb als angemessen angesehen werden kann: 1. Die Versorgungszusage muss den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb- lichen Altersversorgung (BetrAVG) entsprechen. 2. Die Versorgungszusage muss es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, durch ei- gene Leistungen beim Ausscheiden aus dem Dienst einer Einrichtung die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung aus eigenen Mitteln fortzusetzen wie auch beim Fortbestand des Dienstverhältnisses durch eigene Beiträge die Leistungen aufzustocken. 3. Die Versorgungszusage muss in gleicher Weise dieselben Risiken - Alter, Invalidität und Hin- terbliebenensicherung - abdecken wie eine kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung. 4. Die Versorgungszusage ist nur angemessen, wenn sie (mindestens) eine Betriebsrente i.H.v. § 33 Abs. 1 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) Darmstadt ge- währt. 5. Eine Versorgungszusage ist auch dann angemessen, wenn sie a) bei unbefristeten Dienstverhältnissen erst nach Ablauf der Probezeit - rückwirkend - erteilt wird; b) bei befristeten Dienstverhältnissen erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von länger als einem Jahr erteilt wird. 6. Einzelheiten einer eigenen zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversicherung sind durch Dienstvereinbarung zu regeln. * geä. mit RS 06/2007 v. 06.11.2007 (Abs. 1b) geä. mit RS 08/2007 v. 13.12.2007 (Abs. 1a Ziff. 4) geä. mit RS 01/2008 v. 22.01.2008 (Abs. 1a Ziff. 4) geä. mit RS 03/2011 v. 10.06.2011 (Abs. 2) geä. mit RS 06/2011 v. 14.10.2011 (Abs. 1a) geä. mit RS 13/2012 v. 19.12.2012 (Abs. 1a, 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5) geä. mit RS 02/2019 v. 18.03.2019 (Abs. 3) (3) 1Für den Fall, dass die Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung im Rahmen der Pflichtversiche- rung eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Beitragssätzen mit unterschiedlich hohen Versor- gungsleistungen eröffnet, ist für bis zum 31.01.2013 eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der un- verminderte Pflichtbeitrag zu leisten. 2Für ab dem 01.02.2013 vorgenommene Neueinstellungen muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber entscheiden, ob sie bzw. er für die Mitarbeiterin bzw. den Mitar- beiter den unverminderten Pflichtbeitrag oder einen verminderten Pflichtbeitrag mit der Folge entspre- chend geminderter Versorgungsleistungen entrichtet. 3lm Dienstvertrag sind die jeweils nach Satz 2 ge- wählten Beiträge (unverminderter Pflichtbeitrag/verminderter Pflichtbeitrag) zu bezeichnen. 4Fehlt es an einer entsprechenden Bezeichnung im Dienstvertrag, gilt die Versorgungszusage auf Grundlage des un- verminderten Pflichtbeitrages. 1Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber sich nach Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 für einen verminderten Pflichtbeitrag entschieden, wird auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters die Versorgungszusage auf Basis des unverminderten Pflichtbeitrages umgestellt. 2Mit der Umstellung der Versorgungszusage auf Grundlage des unverminderten Pflichtbeitrages entsteht die Pflicht der Mitarbeiterin bzw. des Mitar- beiters zur Eigenbeteiligung nach Maßgabe von § 27a. 3Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist ver- pflichtet, die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer auf die mit der Umstellung verbundene Verpflich- tung zur Eigenbeteiligung hinzuweisen. (4) 1Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versiche- rungspflicht Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht Versi- cherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Versor- gungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin Dienst- geberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (35) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage erhobenen Umlagen oder Beiträge entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage Höhe von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von besteht und so lange der Pauschallohnsteuersatz 20 v. H. besteht% nicht übersteigt. (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen Beiträgen zu der einer angemessenen zusätz- lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebenensicherung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. a) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fas- sung). Ggf. von den Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen zusätzlich erhobene Sanierungsgelder, Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung) bleiben außer Betracht2. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,7 v. 1Die Beteiligung erfolgt in Höhe von 0,8 v.H. des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Höhe zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes der Hälfte des 4,7 v. H. über- steigenden Betrages. Die Beteiligung der Mitarbeiterin Mitarbei- terin bzw. des Mitarbeiters ist auf 1,0 Mitarbeiters, solange der Beitragssatz 4,8 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenztnicht übersteigt. 2Über einen Beitragssatz von 4,8 v.H. hinausgehende Anteile des Beitragssatzes tragen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter je zur Hälfte. (3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung Hinterblie- benensicherung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden KalendermonatKa- lendermonat, für den die Mitar- beiterin Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz Abs. 2) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird - hat. (14) 1Die Mitarbeiterin bzwDen Mitarbeitenden wird unter Bezugnahme auf § 30e Abs. der Mitarbeiter kann verlangen2 BetrAVG das Recht, dass von ihren bzw. seinen zu- künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausge- schöpft ist. 2Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 1b Abs. 1 SGB IV 5 Nr. 2 BetrAVG die Versicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Bei- trägen fortzusetzen, nicht unterschritten werden. 3Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der je- weiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werdeneingeräumt. (25) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzwDer Anspruch der Mitarbeitenden nach § 1 Abs. der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pen- sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar- beiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung min- destens einen Monat vorher in Textform geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung können Mitglied in einer Dienstvereinbarung festgelegt werdenZusatz- versorgungseinrichtung ist, die diese Förderungsmöglichkeit nicht vorsieht. (16) In einer Dienstvereinbarung können Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Ent- gelt Der Anspruch der Mitarbeitenden nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten wäh- rend eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für Sachleistungen (ausschließlich Fahrrad die Pflichtversicherung ausgeschlossen. Für Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. Elektrofahrradwirtschaftlich selbständige Teile von Einrichtungen der ambulanten Pflege (z.B. Diakonie-Stationen) vereinbart werden. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen im Sinne von Absatz 1 wird das Tabel- lenentgelt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin gemäß Anlage 2, Anlage 5 oder An- hang 1 der Anlage 8a um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Anmerkung zu Absatz 3: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkanntund deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden vorste- hende Regelungen erst dann Anwendung, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus ab dem Dienstvertrag müssen sich der Ver- zicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbe- standteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (4) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterkreis) b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EstG im Sinne von Absatz 1 c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künfti- gen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin kein Entgelt er- hält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Diebstahlsversicherung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin h) dienstvertragliche Vereinbarung (5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vor Änderung des Dienstvertrages im Sinne des Absatz 3 den Inhalt der Dienstvereinbarung gemäß Absatz 4 zu erläutern und abstrakt-generell darauf hinzuweisen, dass aus der Entgeltumwandlung ggf. Nachteile, etwa durch die zeitliche Bindung, Ablösesummen oder niedrigere Leistungen aus der Sozialversicherung, entstehen können.01.01.2015 eine lineare Entgelterhöhung i. H.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversor- gungseinrichtungZu- satzversorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen Zusatzversorgungsein- richtungen des öf- fentlichen öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt Erfüllt die Dienstgeberin Dienstgebe- rin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung Beteiligungs- vereinbarung mit ei- ner einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche zu- sätzliche Alters- und Hinterblie- benensicherung Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, DirektversicherungDirektversiche- rung) sicherzustellen. (2) 1Besteht Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versiche- rungspflicht Versi- cherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin Mitarbeite- rin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse Zusatzversorgungs- kasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Versorgungseinrich- tung gewährt werden. 2Dieser Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hättehät- te, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht Zusatzversicherungs- pflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v. H. besteht.. § 27 a – gestrichen -5 (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen zu der zusätz- lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. a) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fas- sung). Ggf. von den Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen zusätzlich erhobene Sanierungsgelder, Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst. b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung) bleiben außer Betracht. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,7 v. H. des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Höhe der Hälfte des 4,7 v. H. über- steigenden Betrages. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist auf 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt. (3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitar- beiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz 2) hat. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen zu- künftigen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 4% der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze Beitragsbemes- sungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet verwen- det werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausge- schöpft Pflicht- versicherung ausgeschöpft ist. 2Bei Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße Bezugs- größe nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 4% der je- weiligen jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden.. 5 neu geregelt ab 01.01.2019 (RS–ARK Nr. 01/2017 vom 08.03.2017 und RS-ARK Nr. 02/2017 vom 29. Xxxx 2017 (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige rentenversicherungs- pflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a10 a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pen- sionsfondsPensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt durch- geführt wird. (3) 1Umgewandelt Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar- beiter Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werdenwer- den. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung min- destens Entgeltumwand- lung mindestens einen Monat vorher in Textform schriftlich geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin führt die Entgeltumwandlung bei der Zu- satzversorgungseinrichtung durch, bei der er bzw. sie die Mitarbeiter und Mitarbeite- rinnen gemäß § 27 Abs. 1 AVR pflichtversichert hat. Hat der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 27 Abs. 1 AVR im Rahmen eines nicht förderungsfähigen Durchführungsweges versi- chert, bietet der Dienstgeber einen förderungsfähigen Durchführungsweg im Sinne von den §§ 10 a, 82 ff. EStG (z. B. Pensionskasse, Direktversicherung) an. 2Weitere Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung Entgelt- umwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. (1) In einer Dienstvereinbarung können Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Ent- gelt für Sachleistungen (ausschließlich Fahrrad bzw. Elektrofahrrad) vereinbart werden. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen im Sinne von Absatz 1 wird das Tabel- lenentgelt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin gemäß Anlage 2, Anlage 5 oder An- hang 1 der Anlage 8a um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Anmerkung zu Absatz 3: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Ver- zicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbe- standteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (4) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterkreis) b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EstG im Sinne von Absatz 1 c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künfti- gen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin kein Entgelt er- hält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Diebstahlsversicherung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin h) dienstvertragliche Vereinbarung (5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vor Änderung des Dienstvertrages im Sinne des Absatz 3 den Inhalt der Dienstvereinbarung gemäß Absatz 4 zu erläutern und abstrakt-generell darauf hinzuweisen, dass aus der Entgeltumwandlung ggf. Nachteile, etwa durch die zeitliche Bindung, Ablösesummen oder niedrigere Leistungen aus der Sozialversicherung, entstehen können.

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