Common use of ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG Clause in Contracts

ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzver- sorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsverein- barung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. 3Dies gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt sind. (2) 1Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versi- cherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse be- freit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,- Euro jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v.H. besteht. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen bzw. ihren zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung aus- geschöpft ist. 2Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflich- tige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss die Art und den Betrag der Entgeltum- wandlung mindestens einen Monat vorher in Textform geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Ent- geltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. 3Zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung auch für eine andere frei- willige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Ent- geltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlich-diakonischen Dienstverhältnisses be- stand und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersver- sorgung fortführen will. (6) Bemessungsgrundlage für Entgeltbestandteile, für die das jeweilige Entgelt als Be- messungsgrundlage herangezogen wird, bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltum- wandlung ergeben würde. (1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. (2) 1Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG. (3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf ein- zelne oder meh-rere Bestandteile des Entgelts gemäß § 14 oder aus dem Dienstverhältnis. 2Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts gemäß § 14 kann nur mit gleich- bleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Ent- geltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzver- sorgungseinrichtungZusatz- versorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsverein- barung Beteiligungsvereinba- rung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. 3Dies gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt sind. (2) 1Besteht Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versi- cherungspflicht Versiche- rungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse be- freitbefreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen ande- ren berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Die- ser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Dienstge- ber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,- Euro 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v.v. H. besteht. (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen ihren bzw. ihren seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 4% der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung aus- geschöpft ausge- schöpft ist. 2Bei Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflich- tige rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a10 a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter Mitar- beiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss die Art und den Betrag Umfang der Entgeltum- wandlung Entgeltumwandlung mindestens einen Monat vorher in Textform schriftlich geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin führt die Entgeltumwandlung bei der Zusatz- versorgungseinrichtung durch, bei der er bzw. sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ge- mäß § 27 Abs. 1 AVR pflichtversichert hat. Hat der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 27 Abs. 1 AVR im Rahmen eines nicht förderungsfähigen Durchführungsweges versichert, bietet einen der Dienstgeber ei- nen förderungsfähigen Durchführungsweg im Sinne von den §§ 10 a, 82 ff. EStG (z. B. Pensionskasse, Direktversicherung) an. 2Weitere Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche be- triebliche Altersversorgung durch Ent- geltumwandlung Entgeltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. 3Zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung auch für eine andere frei- willige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Ent- geltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlich-diakonischen Dienstverhältnisses be- stand und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersver- sorgung fortführen will. (6) Bemessungsgrundlage für Entgeltbestandteile, für die das jeweilige Entgelt als Be- messungsgrundlage herangezogen wird, bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltum- wandlung ergeben würde. (1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. (2) 1Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG. (3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf ein- zelne oder meh-rere Bestandteile des Entgelts gemäß § 14 oder aus dem Dienstverhältnis. 2Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts gemäß § 14 kann nur mit gleich- bleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Ent- geltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzver- sorgungseinrichtungZusatz- versorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen Zusatzversorgungseinrich- tungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsverein- barung Be- teiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, DirektversicherungDirektversiche- rung) sicherzustellen. 3Dies gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt sind. (2) 1Besteht Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versi- cherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse be- freitbefreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen Beiträ- gen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin Dienst- geberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,- Euro 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v.v. H. besteht. (1) 1Die Soweit die Zusatzversorgungseinrichtung für die Pflichtversicherung Beiträge von höchstens 4,8 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhebt, trägt diese die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber. Darüber hinaus gehende Beiträge zur Pflichtver- sicherung werden von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber je zur Hälfte getragen. 31 (2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Al- ters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermo- nat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzu- schuss – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversiche- rungsträgers nicht gezahlt wird – hat. 32 31 RS-ARK Nr. 02/2017 vom 29. Xxxx 2017, Inkrafttreten am 1. Januar 2019 (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen ihren bzw. ihren seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze Beitragsbemes- sungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung aus- geschöpft Pflichtversi- cherung ausgeschöpft ist. 2Bei Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflich- tige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a10 a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt durch- geführt wird. (3) 1Umgewandelt Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werdenwer- den. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss die Art und den Betrag Umfang der Entgeltum- wandlung Entgeltumwand- lung mindestens einen Monat vorher in Textform Textform33 geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin führt die Entgeltumwandlung bei der Zu- satzversorgungseinrichtung durch, bei der er bzw. sie die Mitarbeiter und Mitarbeite- rinnen gemäß § 27 Abs. 1 AVR pflichtversichert hat. Hat der Dienstgeber bietet bzw. die Dienstgeberin die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 27 Abs. 1 AVR im Rahmen eines nicht förderungsfähigen Durchführungsweges versichert, bie- tet der Dienstgeber einen förderungsfähigen Durchführungsweg im Sinne von den §§ 10 a, 82 ff. EStG (z. B. Pensionskasse, Direktversicherung) an. 2Weitere Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Ent- geltumwandlung Entgeltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. 3Zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung auch für eine andere frei- willige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Ent- geltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlich-diakonischen Dienstverhältnisses be- stand und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersver- sorgung fortführen will. (6) Bemessungsgrundlage für Entgeltbestandteile, für die das jeweilige Entgelt als Be- messungsgrundlage herangezogen wird, bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltum- wandlung ergeben würde. (1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. (2) 1Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG. (3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf ein- zelne oder meh-rere Bestandteile des Entgelts gemäß § 14 oder aus dem Dienstverhältnis. 2Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts gemäß § 14 kann nur mit gleich- bleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Ent- geltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzver- sorgungseinrichtungZusatzversorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. Erfüllt der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsverein- barung Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. 3Dies gilt nicht gegenüber BeschäftigtenDurch Dienstvereinbarung kann festgelegt werden, dass eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auch dann abgeschlossen werden kann, wenn die geringfügig im Sinne des § 8 Absatz Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt erfüllt sind. (2) 1Besteht Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versi- cherungspflicht Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse be- freitbefreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,- Euro 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v.v. H. besteht. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen bzw. ihren zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % v. H. der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung aus- geschöpft ausgeschöpft ist. 2Bei Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die Der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflich- tige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a10 a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen der Dienstgeberin bzw. Zwischen dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Der Mitarbeiter muss die Art und den Betrag Umfang der Entgeltum- wandlung Entgeltumwandlung mindestens einen Monat vorher in Textform schriftlich geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Ent- geltumwandlung Entgeltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. 3Zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung auch für eine andere frei- willige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Ent- geltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlich-diakonischen Dienstverhältnisses be- stand und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersver- sorgung fortführen will. (6) Bemessungsgrundlage für Entgeltbestandteile, für die das jeweilige Entgelt als Be- messungsgrundlage herangezogen wird, bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltum- wandlung ergeben würde. (1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. (2) 1Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG. (3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf ein- zelne oder meh-rere Bestandteile des Entgelts gemäß § 14 oder aus dem Dienstverhältnis. 2Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts gemäß § 14 kann nur mit gleich- bleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Ent- geltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzver- sorgungseinrichtungZusatzversorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen Zusatzversor- gungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss Ab- schluss einer Beteiligungsverein- barung Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. 3Dies gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt sind. (2) 1Besteht Die Anwender der AVR können abweichend von der Bestimmung in Abs. 1 Satz 2 eine eigene Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenensicherung festle- gen, wenn diese die folgenden Voraussetzungen erfüllt und deshalb als angemes- sen angesehen werden kann: 1. Die Versorgungszusage muss den Bestimmungen des Gesetzes zur Ver- besserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) entsprechen. 2. Die Versorgungszusage muss es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern er- möglichen, durch eigene Leistungen beim Ausscheiden aus dem Dienst einer Einrichtung die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung aus eigenen Mitteln fortzusetzen wie auch beim Fortbestand des Dienst- verhältnisses durch eigene Beiträge die Leistungen aufzustocken. 3. Die Versorgungszusage muss in gleicher Weise dieselben Risiken – Alter, Invalidität und Hinterbliebenensicherung – abdecken wie eine kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung. 4. Die Versorgungszusage ist nur angemessen, wenn sie (mindestens) eine Betriebsrente i.H v. § 33 Abs. 1 der Satzung der Evangelischen Zusatzver- sorgungskasse (EZVK) Darmstadt gewährt. 5. Eine Versorgungszusage ist auch dann angemessen, wenn sie a) bei unbefristeten Dienstverhältnissen erst nach Ablauf der Probezeit – rückwirkend – erteilt wird; b) bei befristeten Dienstverhältnissen erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von länger als einem Jahr erteilt wird. 6. Einzelheiten einer eigenen zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenensiche- rung sind durch Dienstvereinbarung zu regeln. (3) Für den Fall, dass die Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung im Rahmen der Pflichtversicherung eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Beitragssät- zen mit unterschiedlich hohen Versorgungsleistungen eröffnet, ist für bis zum 31.1.2013 eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unverminderte Pflicht- beitrag zu leisten. Für ab dem 1.2.2013 vorgenommene Neueinstellungen muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber entscheiden, ob sie bzw. er für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter den unverminderten Pflichtbeitrag oder einen verminderten Pflichtbeitrag mit der Folge entsprechend geminderter Versorgungsleistungen ent- richtet. Im Dienstvertrag sind die jeweils nach Satz 2 gewählten Beiträge (unvermin- derter Pflichtbeitrag / verminderter Pflichtbeitrag) zu bezeichnen. Fehlt es an einer entsprechenden Bezeichnung im Dienstvertrag, gilt die Versorgungszusage auf Grundlage des unverminderten Pflichtbeitrages. Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber sich nach Abs. 3 Unterabs.1 Satz 2 für einen verminderten Pflichtbeitrag entschieden, wird auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters die Versorgungszusage auf Basis des unverminderten Pflicht- beitrages umgestellt. Mit der Umstellung der Versorgungszusage auf Grundlage des unverminderten Pflichtbeitrages entsteht die Pflicht der Mitarbeiterin bzw. des Mit- arbeiters zur Eigenbeteiligung nach Maßgabe von § 27a. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer auf die mit der Umstellung verbundene Verpflichtung zur Eigenbeteiligung hinzuweisen. (4) Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versi- cherungspflicht Ver- sicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin Mitar- beiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse be- freitZusatzversor- gungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Versor- gungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigenüberstei- gen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht Zusatz- versicherungspflicht befreit worden wäre. (35) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage erhobenen Umlagen oder Bei- träge entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Dienst- geber bis zu einer Umlage Höhe von 1.752,- Euro 1.752,00 E jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von besteht und so lange der Pauschallohnsteuer- satz 20 v.H. besteht.% nicht übersteigt. § 27a Eigenbeteiligung an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Beiträgen zu einer angemessenen zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenensicherung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2. (2) Die Beteiligung erfolgt in Höhe von 0,8 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, solange der Beitragssatz 4,8 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nicht übersteigt. Über einen Beitrags- satz von 4,8 v. H. hinausgehende Anteile des Beitragssatzes tragen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter je zur Hälfte. (3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenensicherung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeite- rin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mit- arbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt ein- behalten. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gem. § 24 Abs. 2) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird – hat. (4) Den Mitarbeitenden wird unter Bezugnahme auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Versicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht einge- räumt. (5) Der Anspruch der Mitarbeitenden nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz in Ver- bindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Mitglied in einer Zusatzversorgungs- einrichtung ist, die diese Förderungsmöglichkeit nicht vorsieht. (6) Der Anspruch der Mitarbeitenden nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz Betr- AVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäfti- gungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen. Anmerkung: Für Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. wirtschaftlich selbstständige Teile von Einrichtungen der ambulanten Pflege (z. B. Diakonie-Stationen) und deren Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter finden vorstehende Regelungen erst dann Anwen- dung, wenn ab dem 1.1.2015 eine lineare Entgelterhöhung i. H. v. mindestens 1,5 % einzeln oder in der Summe wirksam wird. § 27b Entgeltumwandlung (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen bzw. ihren zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze Beitragsbemes- sungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet verwen- det werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung aus- geschöpft Pflicht- versicherung ausgeschöpft ist. 2Bei Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße Bezugs- größe nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten überschrittem werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflich- tige rentenversicherungs- pflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung Alters- versorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung Direktver- sicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) gestrichen – d) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werdenwer- den. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss die Art und den Betrag Umfang der Entgeltum- wandlung Entgeltumwand- lung mindestens einen Monat vorher in Textform geltend machen. (5) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere Wei- tere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Ent- geltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. 3Zwischen § 27c Zuschuss für Beträge der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung auch für eine andere frei- willige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Ent- geltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlich-diakonischen Dienstverhältnisses be- stand und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersver- sorgung fortführen will. (6) Bemessungsgrundlage für Entgeltbestandteile, für die das jeweilige Entgelt als Be- messungsgrundlage herangezogen wird, bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltum- wandlung ergeben würde.Entgeltumwandlung (1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann Auszubildende sowie Mitarbeitende der EG 1 bis 8 mit Entgeltumwandlungsver- einbarungen, die Entgeltumwandlung bis einschließlich 31.12.2018 geschlossen wurden, erhalten bei einem im Kalenderjahr insgesamt entrichteten sozialversicherungsfreien Entgelt- umwandlungsbetrag von mindestens 600,– E für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG in Form das jeweilige Kalenderjahr einen Dienstgeberzuschuss von 240,– E. Der Dienstgeberzuschuss beträgt bei sonst glei- chen Voraussetzungen bei Mitarbeitenden der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. (2) 1Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG. (3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf ein- zelne oder meh-rere Bestandteile des Entgelts gemäß § 14 oder aus dem Dienstverhältnis. 2Die Umwandlung von Teilen EG 9 bis 13 sowie A 1 bis A 3 120,– E. Der Dienstgeberzuschuss wird im Dezember des laufenden Entgelts gemäß § 14 kann nur Kalenderjahres als Zu- schuss auf das monatliche Bruttoentgelt gezahlt. Bei unterjährig beginnenden oder endenden Entgeltumwandlungen wird der Zuschuss anteilig bezogen auf die in Satz 1 genannte Mindestsumme i. H. von 600,– E geleisteten Zahlungen mit gleich- bleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3Die der Gehaltsabrechnung, in der letztmalig eine Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässigwirksam wird, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibtspä- testens im Dezember des laufenden Kalenderjahres gezahlt. (4) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Ent- geltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzver- sorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellenkirchlichen oder vergleichbaren Zusatzversorgungseinrichtung sicherzustellen (Pflichtversicherung). 2Erfüllt Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen Vorausset- zungen für den Abschluss einer Beteiligungsverein- barung Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversor- gungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung Hinterbliebenen- sicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. 3Dies gilt nicht gegenüber Beschäftigten, Im Dienstvertrag ist die geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt sindPflichtversicherung zu bezeichnen. (2) 1Besteht Die Wahlmöglichkeit zwischen Pflichtversicherungen mit unterschiedlich hohen Versorgungsleistungen in den maßgeblichen Regelungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß Absatz 1 Satz 1 trifft die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber. Sie ist auf Neueinstellungen beschränkt. Im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter kann ein nach den maßgeblichen Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtung möglicher Wechsel in einen anderen Tarif der Pflichtversicherung vorgenommen werden. Eine Änderung zum Nachteil der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist ausgeschlossen. (3) Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versi- cherungspflicht Ver- sicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin Mit- arbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse be- freitZusatzversor- gungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Versor- gungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigenüberstei- gen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht Zusatz- versicherungspflicht befreit worden wäre. (34) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende erhobenen Beiträge entfal- lende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage einem Beitrag von 1.752,- Euro 1.752,00 E jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v.v. H. besteht.. § 27a Eigenbeteiligung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Beiträgen zu der zu- sätzlichen Alters- und Hinterbliebenensicherung i. S. des § 27 Abs. 1 und 2. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Beiträge, die 4,0 v. H. des zusatzversor- gungspflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 50,0 v. H. des 4,0 v. H. übersteigenden Betrages. Die Eigenbe- teiligung beträgt jedoch höchstens 1,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Ent- gelts. (3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenensicherung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeite- rin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird – hat. (4) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird unter Bezugnahme auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Abs. 5 Nummer 2 BetrAVG die Versicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzuset- zen, nicht eingeräumt. (5) Der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt wer- den, ist ausgeschlossen, wenn der Dienstgeber Mitglied in einer Zusatzversor- gungseinrichtung ist, die diese Förderungsmöglichkeit nicht vorsieht. (6) Der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 Nummer 4, zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines beste- henden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlos- sen. § 27b Entgeltumwandlung (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen ihren bzw. ihren seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze Beitragsbemes- sungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet verwen- det werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung aus- geschöpft Pflicht- versicherung ausgeschöpft ist. 2Bei Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße Bezugs- größe nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflich- tige rentenversicherungs- pflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung Alters- versorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung Direktver- sicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werdenwer- den. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss die Art und den Betrag Umfang der Entgeltum- wandlung Entgeltumwand- lung mindestens einen Monat vorher in Textform schriftlich geltend machen. (5) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere Wei- tere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Ent- geltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. 3Zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung auch für eine andere frei- willige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Ent- geltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlich-diakonischen Dienstverhältnisses be- stand und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersver- sorgung fortführen will. (6) Bemessungsgrundlage für Entgeltbestandteile, für die das jeweilige Entgelt als Be- messungsgrundlage herangezogen wird, bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltum- wandlung ergeben würde. (1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. (2) 1Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG. (3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf ein- zelne oder meh-rere Bestandteile des Entgelts gemäß § 14 oder aus dem Dienstverhältnis. 2Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts gemäß § 14 kann nur mit gleich- bleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Ent- geltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung Hinterblie- benenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzver- sorgungseinrichtungZusatzversorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen abge- schlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen Voraussetzun- gen für den Abschluss einer Beteiligungsverein- barung Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene an- gemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, DirektversicherungDirektversiche- rung) sicherzustellen. 3Dies gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt sind. (2) 1Besteht Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versi- cherungspflicht Versicherungs- pflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse be- freitbefreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- Versi- cherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen abzufüh- ren hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit be- freit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer Kir- chensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,- Euro jährlich1.752,00 € jähr- lich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v.v. H. besteht. (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen ihren bzw. ihren seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 4% der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Rentenver- sicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung aus- geschöpft ausgeschöpft ist. 2Bei Bei der Entgeltumwandlung Entgeltumwand- lung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflich- tige Mitarbeiter rentenversicherungspflichtige Mitarbei- ter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse Pen- sionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss die Art und den Betrag Umfang der Entgeltum- wandlung mindestens Entgeltumwandlung mindes- tens einen Monat vorher in Textform schriftlich geltend machen. (5) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Ent- geltumwandlung Entgeltumwandlung können in einer ei- ner Dienstvereinbarung festgelegt werden. 3Zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung auch für eine andere frei- willige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Ent- geltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlich-diakonischen Dienstverhältnisses be- stand und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersver- sorgung fortführen will. (6) Bemessungsgrundlage für Entgeltbestandteile, für die das jeweilige Entgelt als Be- messungsgrundlage herangezogen wird, bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltum- wandlung ergeben würde. (1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. (2) 1Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG. (3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf ein- zelne oder meh-rere Bestandteile des Entgelts gemäß § 14 oder aus dem Dienstverhältnis. 2Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts gemäß § 14 kann nur mit gleich- bleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Ent- geltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzver- sorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellenkirchlichen oder vergleichbaren Zusatzversorgungseinrichtung sicherzustellen (Pflichtversicherung). 2Erfüllt Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen Vorausset- zungen für den Abschluss einer Beteiligungsverein- barung Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversor- gungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung Hinterbliebenen- sicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. 3Dies gilt nicht gegenüber Beschäftigten, Im Dienstvertrag ist die geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt sindPflichtversicherung zu bezeichnen. (2) 1Besteht Die Wahlmöglichkeit zwischen Pflichtversicherungen mit unterschiedlich hohen Versorgungsleistungen in den maßgeblichen Regelungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß Absatz 1 Satz 1 trifft die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber. Sie ist auf Neueinstellungen beschränkt. Im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter kann ein nach den maßgeblichen Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtung möglicher Wechsel in einen anderen Tarif der Pflichtversicherung vorgenommen werden. Eine Änderung zum Nachteil der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist ausgeschlossen. (3) Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versi- cherungspflicht Ver- sicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin Mit- arbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse be- freitZusatzversor- gungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Versor- gungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigenüberstei- gen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht Zusatz- versicherungspflicht befreit worden wäre. (34) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende erhobenen Beiträge entfal- lende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage einem Beitrag von 1.752,- Euro 1.752,00 E jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v.v. H. besteht.. § 27a Eigenbeteiligung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Beiträgen zu der zu- sätzlichen Alters- und Hinterbliebenensicherung i. S. des § 27 Abs. 1 und 2. (2) Erhebt die Zusatzversorgungskasse Beiträge, die 4,0 v. H. des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter mit 50,0 v. H. des 4,0 v. H. übersteigenden Betrages. Die Eigenbeteiligung beträgt jedoch höchstens 1,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. (3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenensicherung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeite- rin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird – hat. (4) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird unter Bezugnahme auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Abs. 5 Nummer 2 BetrAVG die Versicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzuset- zen, nicht eingeräumt. (5) Der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt wer- den, ist ausgeschlossen, wenn der Dienstgeber Mitglied in einer Zusatzversor- gungseinrichtung ist, die diese Förderungsmöglichkeit nicht vorsieht. (6) Der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 Nummer 4, zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines beste- henden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlos- sen. § 27b Entgeltumwandlung (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen ihren bzw. ihren seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze Beitragsbemes- sungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet verwen- det werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung aus- geschöpft Pflicht- versicherung ausgeschöpft ist. 2Bei Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße Bezugs- größe nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflich- tige rentenversicherungs- pflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung Alters- versorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung Direktver- sicherung durchgeführt wird. (3) 1Umgewandelt Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werdenwer- den. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss die Art und den Betrag Umfang der Entgeltum- wandlung Entgeltumwand- lung mindestens einen Monat vorher in Textform geltend machen. (5) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere Wei- tere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Ent- geltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. 3Zwischen der Mitarbeiterin bzw§ 27c Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Abs. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung auch für eine andere frei- willige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Ent- geltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlich-diakonischen Dienstverhältnisses be- stand und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersver- sorgung fortführen will. (6) Bemessungsgrundlage für Entgeltbestandteile, für die das jeweilige Entgelt als Be- messungsgrundlage herangezogen wird, bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltum- wandlung ergeben würde.2 EStG (1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung Sachleis- tung der Dienstfahrradüberlassung gemäß § 8 Abs. 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG abzuschließen. (2) 1Bei Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche wird das Tabellenentgelt der Mitarbeiterin bzw. Mit- arbeiterin/des Mitarbeiters gemäß der Anlagen 2/5/8a um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2Die Dienstgeberin bzw. Die Dienstgeberin/der Dienstgeber gewährt stattdessen stattdes- sen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG. (3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf ein- zelne oder meh-rere Bestandteile des Entgelts gemäß § 14 oder aus dem Dienstverhältnis. 2Die Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts gemäß § 14 Tabellenentgelts kann nur mit gleich- bleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3Die Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen nach dieser Ar- beitsrechtsregelung ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen einer etwaigen weiteren Entgeltum- wandlung nach der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter das Mindestentgelt Min- destentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) IVor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Ent- geltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Protokollerklärung zu Absatz 4: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Verzicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen von der Dienstge- berin/dem Dienstgeber gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu besteuernden Ver- gütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG ergeben. (5) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) Mitarbeiterkreis b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG c) Antragsvoraussetzungen für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandtei- le der künftigen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt wer- den sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter kein Entgelt erhält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) dienstvertragliche Vereinbarung h) Höhe der Beteiligung der Dienstgeberin/des Dienstgebers

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ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG. 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzver- sorgungseinrichtungZusatz- versorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen Zusatzversorgungseinrich- tungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsverein- barung Be- teiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, DirektversicherungDirektversiche- rung) sicherzustellen. 3Dies gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt sind. (2) 1Besteht Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versi- cherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse be- freitbefreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen Beiträ- gen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin Dienst- geberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. (3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,- Euro 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v.v. H. besteht.. § 27 a Eigenbeteiligung an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Die Soweit die Zusatzversorgungseinrichtung für die Pflichtversicherung Beiträge von höchstens 4,8 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhebt, trägt diese die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber. Darüber hinaus gehende Beiträge zur Pflichtver- sicherung werden von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber je zur Hälfte getragen. 44 (2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Al- ters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermo- nat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzu- schuss – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversiche- rungsträgers nicht gezahlt wird – hat. 45 44 RS-ARK Nr. 02/2017 vom 29. Xxxx 2017, Inkrafttreten am 1. Januar 2019 45 RS-ARK Nr. 07/2017 vom 21. Dezember 2017, Inkrafttreten am 1. Januar 2019 § 27 b Entgeltumwandlung (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen ihren bzw. ihren seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungs- grenze Beitragsbemes- sungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung aus- geschöpft Pflichtversi- cherung ausgeschöpft ist. 2Bei Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden. (2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflich- tige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a10 a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt durch- geführt wird. (3) 1Umgewandelt Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf a) das Grundentgelt, b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14, c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12. 2Zwischen Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden. (4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss die Art und den Betrag Umfang der Entgeltum- wandlung Entgeltumwand- lung mindestens einen Monat vorher in Textform Textform46 geltend machen. (5) 1Die Dienstgeberin Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin führt die Entgeltumwandlung bei der Zu- satzversorgungseinrichtung durch, bei der er bzw. sie die Mitarbeiter und Mitarbeite- rinnen gemäß § 27 Abs. 1 AVR pflichtversichert hat. Hat der Dienstgeber bietet bzw. die Dienstgeberin die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 27 Abs. 1 AVR im Rahmen eines nicht förderungsfähigen Durchführungsweges versichert, bie- tet der Dienstgeber einen förderungsfähigen Durchführungsweg im Sinne von den §§ 10 a, 82 ff. EStG (z. B. Pensionskasse, Direktversicherung) an. 2Weitere Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Ent- geltumwandlung Entgeltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. 3Zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung auch für eine andere frei- willige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Ent- geltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlich-diakonischen Dienstverhältnisses be- stand und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersver- sorgung fortführen will. (6) Bemessungsgrundlage für Entgeltbestandteile, für die das jeweilige Entgelt als Be- messungsgrundlage herangezogen wird, bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltum- wandlung ergeben würde. (1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. (2) 1Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG. (3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf ein- zelne oder meh-rere Bestandteile des Entgelts gemäß § 14 oder aus dem Dienstverhältnis. 2Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts gemäß § 14 kann nur mit gleich- bleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Ent- geltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

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