ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR FREISTELLUNG BEI SCHUTZRECHTSVERLETZUNG. 8.1 Wenn Oracle der Anbieter ist und in Ausübung seines Wahlrechts gemäss Abschnitt 5.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen die Lizenz für ein Material, das ein Bestandteil der Services ist, kündigt und dessen Rückgabe fordert, einschliesslich Oracle Software, erstattet Oracle nicht verwendete Gebühren zurück, die Sie für dieses Material im Voraus bezahlt haben. Wenn es sich bei dem Material um Technologie eines Dritten handelt und die Bedingungen der von dem Dritten eingeräumten Lizenz Oracle nicht dazu berechtigen, die Lizenz zu kündigen, ist Oracle dazu berechtigt, die mit diesem Material in Zusammenhang stehenden Services unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen und Ihnen alle ungenutzten und bereits gezahlten Gebühren für diese Services zu erstatten. 8.2 Wir stellen Sie nicht frei, sofern ein Anspruch wegen Rechtsverletzung auf Inhalten von Drittanbietern oder aus einem Drittportal oder einer sonstigen externen Quelle stammenden Materialien beruht, auf die Sie im Rahmen der Services (z. B. ein Posting eines Blogs oder Forums Dritter in sozialen Netzwerken, eine über einen Hyperlink erreichte Webseite Dritter, Marketingdaten von externen Datenanbietern) Zugriff haben. 8.3 Der Begriff „Benutzerdokumentation“ im ersten Satz des Abschnitts 5.6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen beinhaltet die Servicebeschreibungen, auf die in Ihrem Auftrag für die Services verwiesen wird.
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Samples: Auftragsdokument, Auftragsdokument, Auftragsdokument
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR FREISTELLUNG BEI SCHUTZRECHTSVERLETZUNG. 8.1 8.1. Wenn Oracle der Anbieter ist und in Ausübung seines Wahlrechts gemäss Abschnitt 5.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen die Lizenz für ein Material, das ein Bestandteil der Services ist, kündigt und dessen Rückgabe fordert, einschliesslich Oracle Software, erstattet Oracle nicht verwendete Gebühren zurück, die Sie für dieses Material im Voraus bezahlt haben. Wenn es sich bei dem Material um Technologie eines Dritten handelt und die Bedingungen der von dem Dritten eingeräumten Lizenz Oracle nicht dazu berechtigen, die Lizenz zu kündigen, ist Oracle dazu berechtigt, die mit diesem Material in Zusammenhang stehenden Services unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen und Ihnen alle ungenutzten und bereits gezahlten Gebühren für diese Services zu erstatten.
8.2 8.2. Wir stellen Sie nicht frei, sofern ein Anspruch wegen Rechtsverletzung auf Inhalten von Drittanbietern oder aus einem Drittportal oder einer sonstigen externen Quelle stammenden Materialien beruht, auf die Sie im Rahmen der Services (z. B. ein Posting eines Blogs oder Forums Dritter in sozialen Netzwerken, eine über einen Hyperlink erreichte Webseite Dritter, Marketingdaten von externen Datenanbietern) Zugriff haben.
8.3 8.3. Der Begriff „Benutzerdokumentation“ im ersten Satz des Abschnitts 5.6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen beinhaltet die Servicebeschreibungen, auf die in Ihrem Auftrag für die Services verwiesen wird.
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ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR FREISTELLUNG BEI SCHUTZRECHTSVERLETZUNG. 8.1 Wenn Oracle der Anbieter ist und in Ausübung seines Wahlrechts gemäss Abschnitt 5.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen die Lizenz für ein Material, das ein Bestandteil der Services ist, kündigt und dessen Rückgabe fordert, einschliesslich Oracle Software, erstattet Oracle nicht verwendete Gebühren zurück, die Sie für dieses Material im Voraus bezahlt haben. Wenn es sich bei dem Material um Technologie eines Dritten handelt und die Bedingungen der von dem Dritten eingeräumten Lizenz Oracle nicht dazu berechtigen, die Lizenz zu kündigen, ist Oracle dazu berechtigt, die mit diesem Material in Zusammenhang stehenden Services unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen und Ihnen alle ungenutzten und bereits gezahlten Gebühren für diese Services zu erstatten.
8.2 Wir stellen Sie nicht frei, sofern ein Anspruch wegen Rechtsverletzung auf Inhalten von Drittanbietern oder aus einem Drittportal oder einer sonstigen anderen externen Quelle stammenden Materialien beruht, auf die Sie im Rahmen der Services (z. B. ein Posting eines Blogs oder Forums Dritter in sozialen Netzwerken, eine über einen Hyperlink erreichte Webseite Dritter, Marketingdaten von externen Datenanbietern) Zugriff haben.
8.3 Der Begriff „Benutzerdokumentation“ im ersten Satz des Abschnitts 5.6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen beinhaltet die ServicebeschreibungenLeistungsbeschreibungen, auf die in Ihrem Auftrag für die Services verwiesen wird.
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