Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. A.2.10.1 Wiederauffinden des Fahrzeugs nach Entwendung A.2.10.2 Übernahme von Fahrtkosten A.2.10.3 Eigentumsübergang nach Entwendung
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. A.2.10.1. Wiederauffinden des Fahrzeugs Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegen- stände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsnehmer ver- pflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Versicherer Eigentümer, das gilt auch sofern der Versicherungsnehmer nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs gemäß Satz 1 verpflichtet ist.
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. A.2.10.1 Wiederauffinden des Fahrzeugs Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Ein- gang der in Textform erfolgten Schadenanzeige wieder aufge- funden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeit- raums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.10.2 Übernahme von Fahrtkosten Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. A.2.10.3 Eigentumsübergang nach Entwendung Sind Sie nach A.2.10.1 nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchst- entschädigung)? In der Kraftfahrtversicherung Gewerbe und Standard Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadens abzüglich orts- und markt- üblicher Nachlässe. Im Zurich-Oldtimer-Tarif Wir ersetzen einen Schaden bis zur Höhe des taxierten Marktwerts (A.2.6.7) des Fahrzeugs oder seiner Teile oder seines Zubehörs am Tag des Schadens. Die Leistungsgrenze ist in allen Fällen der versicherte Marktwert zuzüglich einer Vorsorge von 10 % des Marktwerts für eine eventuelle Wertsteigerung. Haben Sie den Wiederbeschaffungswert vereinbart, tritt dieser an die Stelle des versicherten Marktwertes. Ein über den Wiederbe- schaffungswert hinausgehendes Affektionsinteresse (Liebhaber- wert) wird nicht ersetzt. Haben Sie abweichend zu Satz 1 den Wiederaufbauwert anstelle des Markt- oder Wiederbeschaffungswerts als Höchstentschädi- gung vereinbart, zahlen wir die finanziellen Aufwendungen zum Wiederaufbau des Fahrzeugs (Restauration) bis zu einer Höchst- grenze von 500.000,– EUR.
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.10.1 Wird das Fahrzeug, oder ein Fahrzeugteil innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufge- funden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumut- baren Anstrengungen das Fahrzeug oder das Fahrzeugteil wieder in Be- sitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs oder des Fahr- zeugteils verpflichtet. A.2.10.2 Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen wir für dessen Abholung die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahn- kilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.10.3 Sind Sie nicht nach A.2.10.1 AKB zur Rücknahme des Fahr- zeugs oder des Fahrzeugteils verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.10.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtver- letzung (z. B. nach D.1, E.1 oder E.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.15.1 Satz 2 AKB) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder auf- gefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräuße- rungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusam- menhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahr- zeugs. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Neupreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs Eigentumsübergang nach Entwendung Selbstbeteiligung allgemein
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs Eigentumsübergang nach Entwendung Was wir nicht ersetzen Rest- und Altteile Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Rennen Reifenschäden Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Schäden durch Kernenergie
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. A.2.10.1 Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.10.2 Kosten für Abholung des Fahrzeugs nach Entwendung A.2.10.3 Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.13.1 Was wir nicht ersetzen A.2.13.2 Rest- und Altteile A.2.16.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.2.16.2 Rennen A.2.16.3 Reifenschäden A.2.16.4 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.2.16.5 Schäden durch Kernenergie
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs Eigentumsübergang nach Entwendung Was wir nicht ersetzen Rest- und Altteile
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?