Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs Eigentumsübergang nach Entwendung
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. A.2.10.1 Wiederauffinden des Fahrzeugs nach Entwendung A.2.10.2 Übernahme von Fahrtkosten A.2.10.3 Eigentumsübergang nach Entwendung
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. A.2.10.1. Wiederauffinden des Fahrzeugs Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegen- stände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsnehmer ver- pflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Versicherer Eigentümer, das gilt auch sofern der Versicherungsnehmer nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs gemäß Satz 1 verpflichtet ist.
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs Eigentumsübergang nach Entwendung Was wir nicht ersetzen Rest- und Altteile Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Rennen Reifenschäden Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Schäden durch Kernenergie
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. A.2.10.1 Wiederauffinden des Fahrzeugs Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Ein- gang der in Textform erfolgten Schadenanzeige wieder aufge- funden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeit- raums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.10.2 Übernahme von Fahrtkosten Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. A.2.10.3 Eigentumsübergang nach Entwendung Sind Sie nach A.2.10.1 nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchst- entschädigung)? In der Kraftfahrtversicherung Gewerbe und Standard Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadens abzüglich orts- und markt- üblicher Nachlässe. Im Zurich-Oldtimer-Tarif Wir ersetzen einen Schaden bis zur Höhe des taxierten Marktwerts (A.2.6.7) des Fahrzeugs oder seiner Teile oder seines Zubehörs am Tag des Schadens. Die Leistungsgrenze ist in allen Fällen der versicherte Marktwert zuzüglich einer Vorsorge von 10 % des Marktwerts für eine eventuelle Wertsteigerung. Haben Sie den Wiederbeschaffungswert vereinbart, tritt dieser an die Stelle des versicherten Marktwertes. Ein über den Wiederbe- schaffungswert hinausgehendes Affektionsinteresse (Liebhaber- wert) wird nicht ersetzt. Haben Sie abweichend zu Satz 1 den Wiederaufbauwert anstelle des Markt- oder Wiederbeschaffungswerts als Höchstentschädi- gung vereinbart, zahlen wir die finanziellen Aufwendungen zum Wiederaufbau des Fahrzeugs (Restauration) bis zu einer Höchst- grenze von 500.000,– EUR.
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. A.2.10.1 Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.10.2 Kosten für Abholung des Fahrzeugs nach Entwendung A.2.10.3 Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.13.1 Was wir nicht ersetzen A.2.13.2 Rest- und Altteile A.2.16.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.2.16.2 Rennen A.2.16.3 Reifenschäden A.2.16.4 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.2.16.5 Schäden durch Kernenergie
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.10.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. A.2.10.2 Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen wir für dessen Abholung die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.10.3 Sind Sie nicht nach A.2.10.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.10.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflicht- verletzung (z. B. nach D.1, E.1 oder E.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.16.1 Satz 3) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil ent- spricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde, das zum Kaufzeit- Rennen Dieser Verzicht gilt nicht - bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile oder - bei Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Ge- nusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschen- der Mittel. punkt nicht älter als neun Jahre war). Bei Fahrzeugen mit Beitragsberechnung in der Fahrzeugversicherung nach dem Gesamtneuwert (s. A.2.1.6) gilt folgende Regelung: Liegt der versicherte Gesamtneuwert unter dem tatsächlichen Gesamtneuwert des Fahrzeugs, leisten wir nur eine Entschädigung, die in dem ent- sprechenden Verhältnis zueinander gekürzt wird.
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wiederauffinden des Fahrzeugs Eigentumsübergang nach Entwendung Was wir nicht ersetzen Rest- und Altteile
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Wenn das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder aufgefunden wird, müssen Sie es zurücknehmen. Voraussetzung ist, dass Sie es innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. Wir werden Eigentümer des Fahrzeugs, wenn Sie es nicht zurücknehmen müssen und unsere Leistungspflicht feststeht. Wenn wir die Entschädigung wegen einer grob fahrlässig herbeigeführten Pflichtverletzung gekürzt haben und das Fahrzeug wiedergefunden wird, steht Ihnen ein Anteil am erzielbaren Verkaufserlös zu. Hiervon ziehen wir die erforderlichen Kosten für die Rückholung und Verwertung anteilig ab. Der Ant eil entspricht dem Prozentsatz, um den wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.