ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNG FÜR FULL-SERVICE-VERTRÄGE Musterklauseln

ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNG FÜR FULL-SERVICE-VERTRÄGE c) Aufwandsvergütung für die Komponente „Wartung und Verschleiß
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNG FÜR FULL-SERVICE-VERTRÄGE d) Reifendruckkontrollsystem 1) oder nach Aufwand auf Basis der jeweiligen Lieferantenrechnung (Variante 2), je nachdem, was in dem betreffenden Einzelleasingvertrag vereinbart wurde. Im Falle einer Abrechnung nach Aufwand erhält Xxxxxx vom Leasingnehmer für die Abwicklung dieser Full-Service-Komponente zusätzlich eine monatliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von EUR 3,-- (netto) pro Monat und Fahrzeug. 2.5. Versicherung nach dem kW-Modell
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNG FÜR FULL-SERVICE-VERTRÄGE c) Sorgfaltspflichten/Haftung
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNG FÜR FULL-SERVICE-VERTRÄGE. Endet das Leasingverhältnis vorzeitig oder erst nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Leasingdauer, so ermittelt Sixt die kalkulatorische monatliche Fahrleistung durch Division der im Leasingvertrag festgelegten Fahrstrecke durch die Anzahl der Vertragsmonate. Die maßgebliche km-Einstufung erfolgt dann durch Multiplikation der tatsächlichen Nutzungsmonate mit dieser kalkulatorischen Monatsleistung. Mehr- oder Minderkilometer, die sich aus der Differenz zwischen rechnerischer und tatsächlicher Fahrleistung ergeben, werden entsprechend vorstehendem Absatz abgerechnet. c) Aufwandsvergütung für die Komponente "Wartung und Verschleiß"
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNG FÜR FULL-SERVICE-VERTRÄGE. Abrechnung nach Aufwand/Vergütung Der Leasingnehmer hat Sixt die von Sixt bezahlten und vom Leasingnehmer beauftragten Reifenleistungen gegen Rechnungsstellung zu erstatten. Zusätzlich erhält Sixt vom Leasingnehmer eine Handlingsgebühr in Höhe von 10% aus der Netto-Rechnungssumme zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNG FÜR FULL-SERVICE-VERTRÄGE. Ist der Leasingnehmer Unternehmer gemäß § 14 BGB, gilt der vorstehende Satz für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§ 273 BGB) entsprechend. c) Sorgfaltspflichten/Haftung d) Leistungsstörung/Sperrung e) Datenweitergabe
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNG FÜR FULL-SERVICE-VERTRÄGE d) Reifendruckkontrollsystem
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNG FÜR FULL-SERVICE-VERTRÄGE c) Sorgfaltspflichten/Haftung d) Leistungsstörung/Sperrung e) Datenweitergabe

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  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms