Reifenersatz Musterklauseln

Reifenersatz. 27.1 Ist die Zusatzleistung „Reifenersatz“ vereinbart, kann der Kunde den nach Art und Umfang gesondert festgelegten Reifenersatz namens und im Auftrag von Mobility Concept unter Nutzung der Reifenschecks und Servicekarte bei einem von Mobility Concept vorgegebenen Reifenpartner kaufen und montieren lassen. Sieht die Vereinbarung Winterreifen mit Felgen vor, sind diese bei Rückgabe des Fahrzeuges mit zu übergeben. 27.2 Die Kosten für Montage, Auswuchten und Altreifenentsorgung gehen nur bei Neubezug von Reifen zu Lasten von Mobility Concept. Kosten für RDKS (Reifendruckkontrollsystem) gehen direkt zu Lasten des Kunden, sofern keine Zusatzleistung „RDKS“ vertraglich vereinbart ist. 27.3 Werden Reifen, Montage- oder Auswuchtleistungen und Leistung im Zusammenhang mit der Entsorgung von Reifen ohne Reifenschecks oder Servicekarte bezogen, übernimmt Mobility Concept die dafür angefallen Kosten nicht. 27.4 Die Reifenschecks/Servicekarte verfallen mit Beendigung des Vertrags, deren weitere Nutzung ist unzulässig. 27.5 Kosten für die Reifeneinlagerung hat der Kunde zu tragen, es sei denn, in dem Vertrag bzw. Antrag ist etwas anderes vereinbart.
Reifenersatz. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes ver- einbart ist, wird das Fahrzeug mit den werkseitig montierten Sommerreifen ausgeliefert. Arval übernimmt für die im Einzelleasingvertrag mit dem Kunden vereinbarten Reifensätze die Kosten für den Reifenersatz, sofern die folgenden Vor- aussetzungen erfüllt sind: Die Reifen haben die Mindestprofiltiefe von 2 mm (Sommerreifen) bzw. 4 mm (Winter- reifen) erreicht. Die Erreichung der Mindestprofiltiefe ist auf natürlichen Verschleiß durch vertrags- gemäße Nutzung des Fahrzeuges zurückzuführen. Die Reifen haben sich nicht durch unsachgemäßen Gebrauch einseitig abgenutzt oder wurden anderweitig beschädigt. Die neuen Reifen entsprechen der gemäß Einzelleasingvertrag vereinbarten Größe und Ausführung.
Reifenersatz a) Die im Leasingantrag vereinbarte Anzahl an Sommerreifen bzw. Winterkompletträdern wird vom LG zur Verfügung gestellt. Die zusätzlichen Sommerreifen werden ohne Felgen zur Verfügung gestellt. Die Winterkompletträder werden auf Aluminiumfelgen zur Verfügung gestellt, soweit beim teilnehmenden Händler vorhanden. Die Aluminiumfelgen bzw. Stahlfelgen entsprechen den Standardvorgaben des Herstellers. Die jeweilige Bereifung entspricht einer Premiumbereifung (z.B. Reifen der Marke Dunlop). b) Die Montage der vereinbarten Sommerreifen und Winterkompletträder sowie das Wuchten der vereinbarten Sommerreifen schuldet der LG. c) Sofern die vereinbarte Anzahl der Sommerreifen bzw. Winterkompletträdern nicht in Anspruch genommen wird, entsteht dadurch kein Anspruch auf Rückerstattung gegenüber dem LG. d) Sofern mehr Reifen benötigt werden, als vertraglich vereinbart sind, um das Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu halten, sind die Kosten dafür vom LN zu tragen. Der vom LN beauftragte Xxxxxxx wird darüber eine separate Rechnung an den LN stellen. e) Soweit der LN Reifen bzw. Felgen wünscht, die nicht der unter a) beschriebenen Beschaffenheit entsprechen, hat der LN die Kostendifferenz selbst zu tragen. Der vom LN beauftragte Xxxxxxx wird in diesen Fällen eine separate Rechnung an den LN stellen. f) Die diesen Servicebausteinen entsprechende Entsorgung von Altreifen schuldet der LG.
Reifenersatz. 10.1 Der Vermieter trägt die Kosten für den am Fahrzeug durch normalen Verschleiß anfallenden Ersatz von Reifen. 10.2 Die Erneuerung von Reifen erfolgt nur nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Vermieter. Im übrigen ist der Mieter für Reifenschäden, z. B. Einfahr-Schäden oder durch mangelnden Reifendruck entstandene Schäden sowie überhöhten Verschleiß verantwortlich und wird entsprechend belastet. Wird festgestellt, dass der Verschleiß von Reifen über dem normalen Verschleiß liegt, so ist der Mieter verpflichtet, anteilig die Kosten hierfür zu übernehmen. Normaler Verschleiß bedeutet bei einer Fahrleistung von 10.000 km bei den Reifen ca. 0,8 mm bis 1mm. Diese Werte dienen dem Vermieter als Grundlage bei einer Ermittlung der dem Mieter zu belastenden Kosten.
Reifenersatz. 10.1 Der Vermieter trägt die Kosten für den am Fahrzeug durch normalen 12.3 Der Vermieter behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls das Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters vor Übergabe an den Mieter untergeht oder ohne Verschulden des Vermieters nicht rechtzeitig im vertragsmäßigen Zustand übergeben werden kann. Die vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes kann nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen. Bei einer Nutzung des Fahrzeuges über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus verlängert sich der Mietvertrag jeweils stillschweigend bis zum Ende des Folgemonats. Verschleiß anfallenden Ersatz von Reifen. Die Erneuerung von Reifen erfolgt nur nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Vermieter. Im übrigen ist der Mieter für Reifenschäden, z. B. Einfahrschäden oder durch mangelnden Reifendruck entstandene Schäden, sowie überhöhten Verschleiß verantwortlich und wird entsprechend belastet. Wird festgestellt, dass der Verschleiß von Reifen über dem normalen Verschleiß liegt, so ist der Mieter verpflichtet, anteilig die Kosten hierfür zu übernehmen. Reifenplatzer, Nagellöcher und daraus folgende Schäden sind vom Mieter zu tragen.
Reifenersatz. Ist die Servicekomponente Reifenersatz vereinbart, kann der Lea- anzuzeigen. Die Serviceschecks/-cards verfallen ersatzlos mit Be- endigung des Leasingvertrages.
Reifenersatz. Ist die Servicekomponente „Reifenersatz“ vereinbart, kann der Leasingnehmer den nach Art und Umfang gesondert festgelegten Reifenersatz namens und im Auftrag von MC unter Nutzung der Reifenschecks und Servicekarte bei einem von MC vorgegebenen Reifenpartner kaufen und montieren lassen. Sieht die Vereinba- rung Winterreifen mit Felgen vor, sind diese bei Rückgabe des Fahrzeuges mit zu übergeben. Die Kosten für Montage, Auswuchten und Altreifenentsorgung ge- hen nur bei Neubezug von Reifen zu Lasten von MC. Kosten für RDKS (Reifendruckkontrollsystem) gehen direkt zu Lasten des Leasingnehmers, sofern keine Servicekomponente „RDKS“ ver- traglich vereinbart ist. Die Vergütung von Kosten für Reifen sowie deren Montage, Auswuchten und für die Altreifenentsorgung ohne Verwendung von Reifenschecks/Servicekarte, erfolgt nicht. Die Reifenschecks/Servicekarte verfallen mit Beendigung des Lea- singvertrages, deren weitere Nutzung ist unzulässig. Kosten für die Reifeneinlagerung hat der Leasingnehmer zu tra- gen, es sei denn, in dem Vertragsformular ist etwas anderes ver- einbart.
Reifenersatz. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird das Fahrzeug mit den werkseitig montierten Sommerreifen ausgeliefert. Arval übernimmt die Kosten für den Reifenersatz, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ▪ Die Reifen haben die Mindestprofiltiefe von 2 mm (Sommerreifen) bzw. 4 mm (Winterreifen) erreicht. ▪ Die Erreichung der Mindestprofiltiefe ist auf natürlichen Verschleiß durch vertragsgemäße Nutzung des Fahrzeuges zurückzuführen. ▪ Die Reifen haben sich nicht durch unsachgemäßen Gebrauch einseitig abgenutzt oder wurden anderweitig beschädigt.

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  • Zahnersatz einschließlich gesondert berechenbarer zahntechnischer Leistungen. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.

  • Schadenersatz Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftragge- ber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV-Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unter- lassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Drit- ter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auf- tragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller An- spruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnent- ganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftragge- bers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Schadensersatz 1. SynFlex ist wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen oder der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die Bestimmungen gelten gleichermaßen für jegliche Pflicht von SynFlex zum Ersatz von Aufwendungen. a) Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen. b) SynFlex haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten, Subunternehmern, Frachtführern oder Spediteuren, für von dem Kunden mitverursachte Schäden oder für die Folgen kundenseitiger Eingriffe in die Sicherheitstechnik der gelieferten Ware. SynFlex haftet nicht, wenn der Vertrag infolge späterer gesetzlicher oder hoheitlicher Maßnahmen nicht wie bei Vertragsabschluss vereinbart durchgeführt werden kann. Auch haftet SynFlex nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder vergleichbaren Umständen eintreten und von SynFlex nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im Übrigen haftet SynFlex nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder das Personal von SynFlex schuldhaft dem Kunden gegenüber obliegende vertragliche Pflichten verletzt haben. c) Im Falle der Haftung ersetzt SynFlex im Rahmen der Grenzen nach Buchst. d) Xxxxxxx des Kunden in dem Umfang, wie der Kunde nachweist, dass ihm ein nicht anders abwendbarer Schaden entstanden ist, dieser Schaden durch die Verletzung einer SynFlex dem Kunden gegenüber obliegenden Pflicht verursacht wurde und im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für SynFlex bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird. d) SynFlex haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Verspätungs- Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und im Falle von Rechtsbehelfen wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware auf 200% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei Personenschäden, bei vorsätzlichem Verschweigen der Vertragswidrigkeit oder des Rechtsmangels der Ware sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Vertragsverletzungen. e) SynFlex ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen, vorvertraglichen oder Pflichten aus der Geschäftsbeziehung ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Xxxxx Xxxxxxxxx auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht- vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SynFlex persönlich wegen der Verletzung SynFlex obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen. f) Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen des Kunden auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten, die mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch SynFlex beginnt. 2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Kunde gegenüber SynFlex zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet: a) Im Falle nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde eine Pauschale von EUR 50,00, die im In- und Ausland anfallenden, üblichen Kosten der schiedsgerichtlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie ohne Nachweis Zinsen in Höhe des für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung in 00000 Xxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx maßgeblichen Zinssatzes, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank. b) Bei mehr als zwei (2) Wochen verspäteter Übernahme der Ware durch den Kunden ist SynFlex berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 5% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. Bei mehr als sechs (6) Wochen verspäteter oder völlig ausbleibender Übernahme der Ware durch den Kunden sowie bei wegen einer Vertragsverletzung des Kunden unterbleibender Lieferung der Ware ist SynFlex berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 20% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. c) Wenn der Kunde unberechtigt von dem Vertrag zurücktritt und SynFlex sich mit dem Rücktritt einverstanden erklärt, ist SynFlex berechtigt, ohne Nachweis pauschal Schadensersatz in Höhe von 20% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. 3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.