Zuverlässigkeitsüberprüfung Musterklauseln

Zuverlässigkeitsüberprüfung. Soweit gesetzlich zulässig und nach Einholung entsprechender schriftlicher Einverständniserklärungen des Personals des Lieferanten, hat der Lieferant durch eine autorisierte sog. Background Check Agentur die unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxx/XXXxxxxxxx.xxx ersichtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen durchzuführen. Diese Zuverlässigkeitsprüfungen sind auszuführen bevor (a) Personal des Lieferanten am Firmensitz, Objekt oder Baustelle des Käufers zugeordnet wird und dort Leistungen erbringt (zur Klarstellung: Zuordnung meint nicht regelmäßige Anwesenheit oder Besuche am Firmensitz des Käufers); (b) dem Personal des Lieferanten Zugang zum Netzwerk des Käufers gegeben wird; (c) Pflichten auf das Personal des Lieferanten übertragen werden, die direkt mit dem sicheren Betrieb oder der Sicherheit der Betriebsstätte des Käufers zusammenhängen und die im Falle einer unkorrekten Ausführung eine ernsthafte Gefahr für die Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit darstellen; oder (d) Personal des Lieferanten einem Standort des Käufers zugeordnet wird, der in seiner Gesamtheit als sicherheitsrelevant gekennzeichnet ist, obwohl die dem Personal übertragen Aufgaben , sollten sie in anderen Umgebung erbracht werden, nicht als sicherheitsrelevant zu bezeichnen sind.
Zuverlässigkeitsüberprüfung. Ferner ist die Solvium Capital GmbH berechtigt, auf jederzei- tiges Verlangen – regelmäßig im Abstand von drei Jahren und im Übrigen anlassbezogen – von Ihnen Auskunft über alle getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen des GwG und dieses Identifizierungsleitfadens in der jeweils gültigen Fassung und zu Ihrer geldwäscherechtlichen Zuver- lässigkeit zu verlangen und Einsicht in alle hierfür relevanten Unterlagen und Dokumente zu nehmen. Auch wird der Ver- triebspartner Stichproben der Solvium Gruppe im Sinne von § 17 Abs. 7 S. 2 GwG zulassen.
Zuverlässigkeitsüberprüfung. Für die Mitarbeiter des Auftragnehmers und für den Auftragnehmer selbst muss vor Aufnahme der Tätigkeit durch die für das Kernkraftwerk zuständige Behörde eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Maßgabe der "Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz (Atom- rechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung – AtZüV)" in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt worden sein. Die für die Einleitung dieser Überprüfung zu verwendenden Formblätter für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind bei der Anmel- destelle im Kernkraftwerk erhältlich. Ist bereits eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung von einer für derartige Prüfungen zuständigen Behörde durchgeführt worden, dann erübrigt sich eine erneute Überprüfung. In diesem Fall ist vom Auftragnehmer spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn an die Ausweisstelle im Kernkraftwerk zu über- mitteln, bei welchem atomrechtlichen Genehmigungsinhaber die Zuverlässigkeitsüberprüfung mit positivem Ergebnis abge- schlossen wurde. Die Ausweisstelle im Kernkraftwerk fordert dann dort die gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung an. Vorausset- zung hierfür ist, dass der jeweilige Mitarbeiter des Auftragnehmers der Weitergabe der Daten der Zuverlässigkeitsüberprüfung zugestimmt hat. Ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung dagegen noch nicht durchgeführt worden, so muss für jede Person, die erstmalig im Kernkraftwerk tätig werden soll, ein Antrag für die Zuverlässigkeitsüberprüfung bis spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn bei der Anmeldestelle im Kernkraftwerk des Auftraggebers eingereicht werden. Der Antrag wird von dort an die zuständige Behörde weitergeleitet. Anträge dürfen nur für Personen eingereicht werden, deren Einsatz im jeweiligen Kernkraftwerk geplant ist. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für ihn selbst und für die von ihm im Kernkraftwerk eingesetzten Mitarbeiter rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Ergebnisses einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der Nachweis einer erneuten Zuverläs- sigkeitsüberprüfung erbracht wird. Im Übrigen hat er dafür zu sorgen, dass seine im Kernkraftwerk einzusetzenden Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorweisen. Ohne Vorlage eines dieser Ausweispapiere erhalten sie keinen Zutritt zum Kernkraftwerk. Werden dem Auftragnehmer im Hinblick auf einen von ihm in einem Kernkraftwerk des ...