Zweck der Gesellschaft Musterklauseln

Zweck der Gesellschaft. 4.1. Das zu gründende Unternehmen soll eine Fabrikationsstätte umfassen.
Zweck der Gesellschaft. Die sp.j. ist nach Art. 22 § 1 KSH eine (eingetragene) Personengesellschaft, die unter eigener Firma ein Unternehmen betreibt und keine andere Handelsgesellschaft (Art. 1 § 2 KSH) ist. § 105 Abs. 1 HGB enthält zwei wesentliche Abweichungen: Eine OHG kann auch ohne Registereintragung bestehen, das betriebene Unternehmen muss aber ein Handelsgewerbe sein. (Der in § 105 HGB genannte „Zweck“ dient nur der Abgrenzung zur stillen Gesellschaft nach § 230 HGB, bei der nicht unter „gemeinsamer“ Firma, sondern im Namen nur eines Gesellschafters gehandelt werden soll.) Das zusätzliche deutsche Merkmal „Handelsgewerbe“ dient zur Abgrenzung zwischen OHG und der (Außen- )Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Deutschland praktisch uneingeschränkt als Rechtsträger angesehen wird. Im Verhältnis zur GbR ist die OHG stabiler und buchführungspflichtig und man mutet ihr mehr Schnelligkeit und Verantwortung zu; für sie gelten z.B. §§ 132, 238, 377 HGB. Keine OHG, sondern GbR sind im Wesentlichen: − Zusammenschlüsse von Freiberuflern (vgl. § 1 PartnerschaftsgesellschaftsG). Sie können sp.j. sein. − Zusammenschlüsse zum Zwecke der Land- oder Forstwirtschaft und zugehöriger Weiterverarbeitung; § 3 HGB. Viehhaltung z.B. ist Landwirtschaft nur bei Nutzung eigener Pflanzen, nicht beim Kauf des meisten Futters. Sie können sp.j. sein. − Zusammenschlüsse, deren Gewerbe sehr klein (Jahresumsatz unter 100.000-500.000 €) und einfach ist oder die nur vermögensverwaltend tätig sind und die sich auch nicht, um OHG zu werden, in das Handelsregister (konstitutiv) eintragen ließen; § 105 Abs. 2 HGB. Mangels Eintragung werden sie in Polen ebenfalls nicht als sp.j. angesehen, dort aber nicht einmal als Rechtsträger, sondern als Einzelpersonen, die ggf. eine s.c. oder im Innenverhältnis einen ähnlichen Vertrag vereinbart haben. − Zusammenschlüsse, die kein Gewerbe, ja noch nicht einmal ein Unternehmen betreiben, weil sie unentgeltlich oder (nach der deutschen Rechtsprechung) jedenfalls nicht gewinnorientiert arbeiten oder weil sie nicht anbietend, sondern nur nachfragend tätig sind oder weil sie nur auf eine begrenzte Anzahl anbietender Rechtsgeschäfte ausgerichtet sind. Diese Zusammenschlüsse sind mangels Unternehmens keine sp. j., auch dann nicht, wenn sie (zu Unrecht) eingetragen wurden. Allerdings ist die Abgrenzung hier vom europäischen Unternehmerbegriff in den Verbraucherschutzrichtlinien geprägt und ist noch im Fluss.
Zweck der Gesellschaft. ARTIKEL 2 Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an inländischen und ausländischen Unternehmen aller Art, insbesondere im Finanzbereich. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die mit diesem Zweck zusammenhängen. Die Ge- sellschaft kann insbesondere Darlehen, Garantien und andere Arten der Finanzierung und der Sicher- stellung für Gruppengesellschaften gewähren. Die Gesellschaft ist berechtigt, Liegenschaften im In- und Ausland zu erwerben, zu belasten und zu verkaufen.
Zweck der Gesellschaft. II. Purpose of the company
Zweck der Gesellschaft. In Europa und international ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen, die psychisch, sozial, geistig und/oder körperlich behindert, beeinträchtigt oder davon bedroht sind und die Frage der sozialen Verantwortung für Inklusion, individuelle Hilfen und Förderung von besonderer Bedeutung. In der Wahrnehmung dieser Verantwortung spiegelt sich die Ausrichtung der nationalen und regionalen Regierungen und Institutionen als eine soziale und humane Wertegemeinschaft. Im Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen (EJMB 2003) wurde die Forderung „Teilhabe verwirklichen, Gleichstellung durchsetzen, Selbstbestimmung ermöglichen“ europaweit postuliert und sie wird weitergeführt in der Ratifizierung der UN Behindertenrechtskonvention. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen tragen durch ihr professionelles Handeln dazu bei, diesem Anspruch Rechnung zu tragen. Die unterzeichnenden Verbände werden länderübergreifend gemeinsam berufspolitisch aktiv, setzen sich für die Profession ein und stärken, fördern und verbreiten Heilpädagogik international. Die Zusammenarbeit der Verbände trägt dazu bei, • sich in relevanten berufspolitischen Fragen abzustimmen und gemeinsam zu äußern, • den fachlichen Austausch zu pflegen, • die Standards der Ausbildung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen zu reflektieren, zu festigen und auszubauen und vergleichbar zu machen (EQF, CanMeds), • gegenseitige Unterstützung beim Aufbau verbandlicher Strukturen zu leisten, • die Heilpädagogische Praxis kritisch und unterstützend zu begleiten, • eine gemeinsame Berufsethik zu beschreiben, • Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in Europa spezifisch und interdisziplinär fortzubilden. Die in der IGhB zusammengeschlossenen Verbände verfassen gemeinsam Stellungnahmen zu Entwicklungen der nationalen, europäischen und internationalen Sozialpolitik, soweit sie den Zweck der Gesellschaft und deren Ziele betreffen. Sie verstehen sich als fachkompetente Ansprechpartner in Fragen der Heilpädagogik und Berufsgruppe der Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Die IGhB ist überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und