Zweck der Gesellschaft Musterklauseln

Zweck der Gesellschaft. 4.1. Das zu gründende Unternehmen soll eine Fabrikationsstätte umfassen. 4.2. Für die Fabrikationsstätte gelten folgende Anforderungen: a) Die Fabrikationsstätte soll für die selbständige Fabrikation der Heizsysteme und den Vertrieb errichtet werden. b) Grösse, Gliederung, Kapazitäten und Organisation des Betriebes sind auf die in der Schweiz realisierbaren Umsätze auszurichten mit dem Ziel einer optimalen Verzinsung der investierten Mittel. 4.3. Für die Fabrikation gelten folgende Anforderungen: 4.5. Die Partner erbringen folgende Leistungen kostenlos: a) ABC stellt für die Errichtung des Fabrikationsbetriebes sein gesamtes Know how auf dem Gebiete der Produktion und des Vertriebs von Feuerungs- anlagen unentgeltlich zur Verfügung. b) XYZ stellt sein gesamtes Know how sowie die Entwicklungsergebnisse der katalytischen Heizsysteme zur Verfügung.
Zweck der Gesellschaft. In Europa und international ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen, die psychisch, sozial, geistig und/oder körperlich behindert, beeinträchtigt oder davon bedroht sind und die Frage der sozialen Verantwortung für Inklusion, individuelle Hilfen und Förderung von besonderer Bedeutung. In der Wahrnehmung dieser Verantwortung spiegelt sich die Ausrichtung der nationalen und regionalen Regierungen und Institutionen als eine soziale und humane Wertegemeinschaft. Im Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen (EJMB 2003) wurde die Forderung „Teilhabe verwirklichen, Gleichstellung durchsetzen, Selbstbestimmung ermöglichen“ europaweit postuliert und sie wird weitergeführt in der Ratifizierung der UN Behindertenrechtskonvention. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen tragen durch ihr professionelles Handeln dazu bei, diesem Anspruch Rechnung zu tragen. Die unterzeichnenden Verbände werden länderübergreifend gemeinsam berufspolitisch aktiv, setzen sich für die Profession ein und stärken, fördern und verbreiten Heilpädagogik international. Die Zusammenarbeit der Verbände trägt dazu bei, • sich in relevanten berufspolitischen Fragen abzustimmen und gemeinsam zu äußern, • den fachlichen Austausch zu pflegen, • die Standards der Ausbildung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen zu reflektieren, zu festigen und auszubauen und vergleichbar zu machen (EQF, CanMeds), • gegenseitige Unterstützung beim Aufbau verbandlicher Strukturen zu leisten, • die Heilpädagogische Praxis kritisch und unterstützend zu begleiten, • eine gemeinsame Berufsethik zu beschreiben, • Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in Europa spezifisch und interdisziplinär fortzubilden. Die in der IGhB zusammengeschlossenen Verbände verfassen gemeinsam Stellungnahmen zu Entwicklungen der nationalen, europäischen und internationalen Sozialpolitik, soweit sie den Zweck der Gesellschaft und deren Ziele betreffen. Sie verstehen sich als fachkompetente Ansprechpartner in Fragen der Heilpädagogik und Berufsgruppe der Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Die IGhB ist überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden
Zweck der Gesellschaft. ARTIKEL 2 Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an inländischen und ausländischen Unternehmen aller Art, insbesondere im Finanzbereich. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die mit diesem Zweck zusammenhängen. Die Ge- sellschaft kann insbesondere Darlehen, Garantien und andere Arten der Finanzierung und der Sicher- stellung für Gruppengesellschaften gewähren. Die Gesellschaft ist berechtigt, Liegenschaften im In- und Ausland zu erwerben, zu belasten und zu verkaufen.
Zweck der Gesellschaft. Die sp.j. ist nach Art. 22 § 1 KSH eine (eingetragene) Personengesellschaft, die unter eigener Firma ein Unternehmen betreibt und keine andere Handelsgesellschaft (Art. 1 § 2 KSH) ist. § 105 Abs. 1 HGB enthält zwei wesentliche Abweichungen: Eine OHG kann auch ohne Registereintragung bestehen, das betriebene Unternehmen muss aber ein Handelsgewerbe sein. (Der in § 105 HGB genannte „Zweck“ dient nur der Abgrenzung zur stillen Gesellschaft nach § 230 HGB, bei der nicht unter „gemeinsamer“ Firma, sondern im Namen nur eines Gesellschafters gehandelt werden soll.) Das zusätzliche deutsche Merkmal „Handelsgewerbe“ dient zur Abgrenzung zwischen OHG und der (Außen- )Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Deutschland praktisch uneingeschränkt als Rechtsträger angesehen wird. Im Verhältnis zur GbR ist die OHG stabiler und buchführungspflichtig und man mutet ihr mehr Schnelligkeit und Verantwortung zu; für sie gelten z.B. §§ 132, 238, 377 HGB. Keine OHG, sondern GbR sind im Wesentlichen: − Zusammenschlüsse von Freiberuflern (vgl. § 1 PartnerschaftsgesellschaftsG). Sie können sp.j. sein. − Zusammenschlüsse zum Zwecke der Land- oder Forstwirtschaft und zugehöriger Weiterverarbeitung; § 3 HGB. Viehhaltung z.B. ist Landwirtschaft nur bei Nutzung eigener Pflanzen, nicht beim Kauf des meisten Futters. Sie können sp.j. sein. − Zusammenschlüsse, deren Gewerbe sehr klein (Jahresumsatz unter 100.000-500.000 €) und einfach ist oder die nur vermögensverwaltend tätig sind und die sich auch nicht, um OHG zu werden, in das Handelsregister (konstitutiv) eintragen ließen; § 105 Abs. 2 HGB. Mangels Eintragung werden sie in Polen ebenfalls nicht als sp.j. angesehen, dort aber nicht einmal als Rechtsträger, sondern als Einzelpersonen, die ggf. eine s.c. oder im Innenverhältnis einen ähnlichen Vertrag vereinbart haben. − Zusammenschlüsse, die kein Gewerbe, ja noch nicht einmal ein Unternehmen betreiben, weil sie unentgeltlich oder (nach der deutschen Rechtsprechung) jedenfalls nicht gewinnorientiert arbeiten oder weil sie nicht anbietend, sondern nur nachfragend tätig sind oder weil sie nur auf eine begrenzte Anzahl anbietender Rechtsgeschäfte ausgerichtet sind. Diese Zusammenschlüsse sind mangels Unternehmens keine sp. j., auch dann nicht, wenn sie (zu Unrecht) eingetragen wurden. Allerdings ist die Abgrenzung hier vom europäischen Unternehmerbegriff in den Verbraucherschutzrichtlinien geprägt und ist noch im Fluss.
Zweck der Gesellschaft. II. Purpose of the company

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  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Organe der Genossenschaft 13 Organe der Genossenschaft A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

  • Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Sachmängelhaftung 1. Aufgetretene Mängel sind von Ihnen in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und unverzüglich nach ihrer Entdeckung Canon schriftlich mitzuteilen. 2. Unwesentliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gelten nicht als Mangel. 3. Sollte ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gegeben sein, wird Canon innerhalb angemessener Frist kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx von Canon durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung erfolgen. Canon trägt die zum Zweck der Nacherfüllung gemäß dieser Klauseln zur Sachmängelhaftung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass Sie die Produkte an einen anderen als den Ablieferungsort verbracht hat, tragen Sie selber. 4. Die Mängelbeseitigung kann auch durch schriftliche oder telefonische Handlungsanweisung an Sie über Datenfernübertragung erfolgen. Sie sind in diesen Fällen verpflichtet, die Handlungsanweisungen umzusetzen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine softwaretechnische Umgehung, soweit dadurch der vertraglich vereinbarte Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 5. Schlägt der erste Nacherfüllungsversuch fehl, ist Canon zur neuerlichen Nacherfüllung berechtigt. Diese hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 6. Schlägt auch diese Nacherfüllung fehl, sind Sie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung für die Softwareüberlassung entsprechend zu mindern und im Rahmen der weiter unten in diesem Vertrag beschriebenen Klauseln Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Sie sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn der Mangel unerheblich ist. 7. Im Falle des Rücktritts ist Canon berechtigt, für von Ihnen bis zur Rückgewähr gezogene Nutzen aus dem Produkt/den Produkten eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit des Produkts/ der Produkte errechnet, unter Abzug einer angemessenen Minderung entsprechend dem Maß, in dem die Nutzung des Produkts/ der Produkte aufgrund des Mangels eingeschränkt war. 8. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Software oder im Falle der gesondert vereinbarten Installation durch Canon, nach Abschluss der Installation. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie gelten statt dessen die gesetzlichen Vorschriften. 9. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Sie selbst oder durch Dritte die von Canon erbrachten Leistungen/Produkte verändert haben oder die von Canon gelieferten Produkte nicht in der vorgesehenen Umgebung verwendet werden oder sie mit anderen als von Canon gelieferten oder von Canon freigegebenen Produkten eingesetzt werden, es sei denn dass die aufgetretenen Mängel nicht auf diese Tatsachen zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch Canon davon nicht beeinträchtigt wird. 10. Nicht reproduzierbare Softwarefehler gelten nicht als Mängel. 11. Mängelansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, soweit die Mängel auf folgenden Ursachen beruhen: (a) Ihrem Unterlassen eine Fehlerbehebung durchzuführen, zu der Sie verpflichtet sind, (b) Ihrem Unterlassen laufende Software Upgrades oder neue Releases, die von Canon oder Drittlieferanten zur Verfügung gestellt werden, zu installieren und zu pflegen, (c) einer Kundenumgebung, die nicht den geltenden Gesetzen, Vorschriften und den maßgeblichen zwingenden Industrienormen entspricht, (d) einer unangemessenen, nicht ordnungsgemäßen bzw. unvollständigen Erstellung bzw. Pflege der Kundenumgebung durch Sie bzw. eine von Ihnen beauftragte dritte Partei, oder (e) Verstöße Ihrerseits oder einer von Ihnen beauftragten dritten Partei gegen Bestimmungen dieses Vertrages, sofern diese für den Mangel kausal sind. 12. Stellt sich heraus, dass eine von Ihnen gemeldete Störung nicht auf einen Mangel der Software zurückzuführen ist, ist Canon berechtigt, den entstandenen Aufwand entsprechend ihren gültigen Listenpreisen für Dienstleistungen zu berechnen. 13. Sie sind verantwortlich für von Ihnen verursachte Verzögerungen. Sie haben für alle Kosten, Ausgaben bzw. Verluste jeglicher Art, die Canon aufgrund oder in Verbindung mit derartigen Verzögerungen erleidet, aufzukommen.

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.