Zweck des Vertrags. (1) Die Vertragsstaaten streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit ihrer Stellen bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit an. (2) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. (3) Bestehende Verpflichtungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.
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Samples: Vertrag Über Die Zusammenarbeit Bei Der Bekämpfung Grenzüberschreitender Schwarzarbeit Und Illegaler Grenzüberschreitender Leiharbeit, Vertrag Über Die Zusammenarbeit Bei Der Bekämpfung Grenzüberschreitender Schwarzarbeit Und Illegaler Grenzüberschreitender Leiharbeit
Zweck des Vertrags. (1) Die Vertragsstaaten streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit Zusam- menarbeit ihrer Stellen bei der Bekämpfung grenzüberschreitender grenzüberschreiten- der Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit an.
(2) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Straf- sachen bleiben unberührt.
(3) Bestehende Verpflichtungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.
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Zweck des Vertrags. (1) Die Vertragsstaaten streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit ihrer Stellen bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozia- len Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit an.
(2) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(3) Bestehende Verpflichtungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.
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