Common use of Zwischengewinnbesteuerung Clause in Contracts

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zin- sen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent (zu- züglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

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Samples: realestate.union-investment.com, realestate.union-investment.com, realestate.union-investment.com

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- Ausgabe- oder Rückgabepreis Rücknahmepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zin- sen Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Guten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa mit Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete Fonds erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer Steu- erinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent % (zu- züglich Solidaritätszuschlag und ggfgegebenenfalls. Kirchensteuer). 15 § 11 Abs. 3 InvStG. Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigtberücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent % des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung Veräußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn Zwischenge- winn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils Fondsan- teils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

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Samples: www.sozialbank.de

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte verein- nahmte oder aufgelaufene Zin- sen Zinsen sowie Gewinne Gewin- ne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten genann- ten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen infolge- dessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete Invest- mentvermögen erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent 25% (zu- züglich zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. KirchensteuerKir- chensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn Zwi- schengewinn kann für den Privatanleger im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich Ertrags- ausgleich durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern Berufsträgern zu bescheinigenden be- scheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird für den Privatanleger bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigtberücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent 6% (pro rata temporis) des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung Veräußerung des Investmentanteils Invest- mentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger Zwi- schengewinn unselbständiger Teil der AnschaffungskostenAnschaf- fungskosten, die nicht zu korrigie- ren korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils Investmentan- teils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

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Samples: www.kmf.bwl.uni-muenchen.de

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zin- sen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent (zu- züglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig. bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.Teil

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Samples: realestate.union-investment.com

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- Ausgabe- oder Rückgabepreis Rücknahmepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zin- sen Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Guten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa mit Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete Fonds erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent (zu- züglich zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. gegebenenfalls Kirchensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger 15 § 11 Abs. 3 InvStG. einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigtberücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung Veräußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils Fondsanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

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Samples: www.sparkasse-saarbruecken.de

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- Ausgabe- oder Rückgabepreis Rücknahmepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder 15 § 11 Abs. 3 InvStG. aufgelaufene Zin- sen Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Guten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa mit Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete Fonds erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent (zu- züglich zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. gegebenenfalls Kirchensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigtberücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung Veräußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils Fondsanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

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Samples: www.helaba-invest.de

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte ver- einnahmte oder aufgelaufene Zin- sen Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig steuer- pflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen festver- zinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete Zwischengewinn Investmentvermögen erwirtschaftete Zwischen- gewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtigeinkommensteuerpflich- tig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent 25% (zu- züglich zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn Zwi- schengewinn kann für den Privatanleger im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich Ertrags- ausgleich durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern Berufsträgern zu bescheinigenden beschei- nigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird für den Privatanleger bereits beim Steuerabzug Steu- erabzug steuermindernd berück- sichtigtberücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent 6% (pro rata temporis) des Entgelts für die Rückgabe Rück- gabe oder Veräuße- rung Veräußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen betriebli- chen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung Ver- äußerung des Investmentanteils bildet der erhaltene erhal- tene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

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Samples: www.onemarkets.de

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zin- sen Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen, die vom Fonds Sondervermögen noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent % (zu- züglich zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigtberücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent % des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung Veräußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

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Samples: www.a-fk.de

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind grundsätzlich die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte Entgel- te für vereinnahmte oder aufgelaufene Zin- sen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten KapitalforderungenZinsen, die vom Fonds Investmentvermögen noch nicht ausgeschüttet ausge- schüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar)wurden. Der Die vom Sondervermögen erwirt- schaftete Zwischengewinn ist Investmentvermögen erwirtschafteten Zin- sen und Zinsansprüche sind bei Verkauf oder Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtigein- kommen- und kapitalertragsteuerpflichtig. Der Steuerabzug Die Kapitalertragsteuer auf den Zwischengewinn vereinnahmten Zwi- schengewinn beträgt 25 Prozent (zu- züglich Solidaritätszuschlag 30% bei Depotverwahrung bzw. 35% bei Eigenverwahrung. Die einbehalte- ne Steuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkom- mensteuer und ggfin der Anlage KAP einzutragen. Kirchensteuer). Der bei Bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann Zwischengewinne sind im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich durchgeführt wird und sowohl nega- tive Einnahmen bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als den Einkünften aus Kapitalver- mögen abzugsfähig. Sie werden auch beim Steu- erabzug späterer zinsabschlagsteuerpflichtiger Erträge desselben Kalenderjahres steuermin- dernd berücksichtigt (sog. Stückzinstopf). Damit werden aus einer Investmentanlage vereinnahm- te Zinserträge per saldo nur besitzzeitanteilig steu- erlich erfasst. Der Steuerabzug unterbleibt darüber hinaus im Rahmen eines Freistellungsauftrags oder bei Vor- lage einer NV-Bescheinigung. Der Zwischengewinn wird bei jeder Anteils- wertfeststellung ermittelt und bewertungstäglich veröffentlicht. Vom Anleger in die Anlage KAP auf- zunehmende Zwischengewinne ergeben sich aus der von den Berufs- trägern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wirdMultiplikation des jeweiligen Zwischenge- winns je Anteil mit der Anzahl der in der Kauf- bzw. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmenVerkaufsabrechnung ausgewiesenen Anteile. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen sowie den Erträgnisaufstellungen Abrechnungen der Banken entnommen depotführenden Stellen ent- nommen werden.

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Samples: online.stockselection.de

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- Erwerbs- oder Rückgabepreis Rückgabe- preis enthaltenen Entgelte für auf Sondervermögensebe- ne vereinnahmte oder aufgelaufene Zin- sen Zinsen sowie reali- sierte und unrealisierte Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen, die vom Fonds von dem Son- dervermögen bzw. der Anteilklasse noch nicht ausgeschüttet ausge- schüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger Anle- ger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen Stückzin- sen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Vorgenannte Positionen können sowohl direkt im Son- dervermögen enthalten sein als auch über vom Sonder- vermögen realisierte Zielfondszwischengewinne bzw. die Zwischengewinne noch vom Sondervermögen gehal- tener Zielfonds vermittelt werden. Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete Zwischengewinn erwirtschaftete Zwischenge- winn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug Steuer- abzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent % (zu- züglich zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative ne- gative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigtberücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent % des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung Veräußerung des Investmentanteils In- vestmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen Ab- rechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken Ban- ken entnommen werden.

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Samples: online.stockselection.de

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- Ausgabe- oder Rückgabepreis Rücknahmepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zin- sen Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Guten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa mit Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete Fonds erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent (zu- züglich zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. gegebenenfalls Kirchensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigtberücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung Veräußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils Fondsanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

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Samples: www.a-fk.de

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zin- sen Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent % (zu- züglich zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigtberücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent % des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung Veräußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Zwischengewinnbesteuerung. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zin- sen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten KapitalforderungenKapitalfor- derungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert thesau- riert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirt- schaftete Zwischengewinn erwirtschaftete Zwi- schengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent (zu- züglich Solidaritätszuschlag zuzüglich Solidaritäts- zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent hierauf und ggf. KirchensteuerKirchensteu- er). Der bei beim Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus- gleich gleichsverfahren durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung Veröf- fentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufs- trägern Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen hin- gewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berück- sichtigtsteuermin- dernd berücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlichtveröffent- licht, sind jährlich 6 Prozent % des Entgelts für die Rückgabe oder Veräuße- rung Ver- äußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzenanzuset- zen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn un- selbständiger unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigie- ren korri- gieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils Investmentan- teils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen unselbständi- gen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmenvorzu- nehmen. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnun- gen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

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