Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeug- nissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von An- hang VI. 2. Es werden keine neuen Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea ein- geführt. 3. Als «Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren» gilt jede Art von Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteu- erung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, aber unter 9 SR 0.632.11 Ausschluss von Gebühren, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeug- nissen Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von An- hang VIXxxxxx XX.
2. Es werden keine neuen Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea ein- geführteingeführt.
3. Als «Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren» gilt jede Art von Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteu- erung Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, aber unter 9 SR 0.632.11 Ausschluss von Gebühren, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.
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Samples: Freihandelsabkommen
Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeug- nissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von An- hang VI.
2. Es werden keine neuen Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea ein- geführt.
3. Als «Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren» gilt jede Art von Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteu- erung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, aber unter 9 8 SR 0.632.11 Ausschluss von Gebühren, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.
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Samples: Freihandelsabkommen
Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeug- nissen Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von An- hang VIXxxxxx XX.
2. Es werden keine neuen Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea ein- geführteinge- führt.
3. Als «Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren» gilt jede Art von Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteu- erung Zuschlagsbesteue- rung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, aber unter 9 SR 0.632.11 Ausschluss Aus- schluss von Gebühren, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.. 8 SR 0.632.11
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Samples: Freihandelsabkommen