Common use of Zölle Clause in Contracts

Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhr- zölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind. 2. Mexiko beseitigt, in Übereinstimmung mit Anhang III und Anhang V, alle Ein- fuhrzölle für Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten. 3. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den EFTA- Staaten und Mexiko weder neue Zölle eingeführt noch bereits bestehende erhöht. 4. Als Zoll gilt jede Art von Belastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zu- schlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch: (a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 8; (b) Antidumping- oder Ausgleichszölle; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kos- ten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen. 5. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens schaffen die Vertragsparteien jegliche Gebühr oder Abgabe nach Absatz 4 Buchstabe c ab, welche auf einer Wertbasis auf Ursprungserzeugnissen angewandt wird.

Appears in 3 contracts

Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhr- zölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind. 2. Mexiko beseitigt, in Übereinstimmung mit Anhang III und Anhang V, alle Ein- fuhrzölle für Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten. 3. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den EFTA- Staaten und Mexiko weder neue Zölle eingeführt noch bereits bestehende erhöht. 4. Als Zoll gilt jede Art von Belastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zu- schlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch: (a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 8; (b) Antidumping- oder Ausgleichszölle; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kos- ten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen. 5. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens schaffen die Vertragsparteien jegliche Gebühr Ge- bühr oder Abgabe nach Absatz 4 Buchstabe c ab, welche auf einer Wertbasis auf Ursprungserzeugnissen Ur- sprungserzeugnissen angewandt wird.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhr- zölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind. 2. Mexiko beseitigt, in Übereinstimmung mit Anhang III und Anhang V, alle Ein- fuhrzölle für Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten. 3. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den EFTA- Staaten und Mexiko weder neue Zölle eingeführt eingeführt, noch bereits bestehende erhöht. 4. Als Zoll gilt jede Art von Belastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zu- schlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch: (a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 8; (b) Antidumping- oder Ausgleichszölle; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kos- ten Ko- sten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen. 5. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens schaffen die Vertragsparteien jegliche Gebühr Ge- bühr oder Abgabe nach Absatz 4 Buchstabe c ab, welche auf einer Wertbasis auf Ursprungserzeugnissen Ur- sprungserzeugnissen angewandt wird.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhr- zölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind. 2. Mexiko beseitigt, in Übereinstimmung mit Anhang III und Anhang V, alle Ein- fuhrzölle für Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten. 3. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den EFTA- Staaten und Mexiko weder neue Zölle eingeführt noch bereits bestehende erhöht. 4. Als Zoll gilt jede Art von Belastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zu- schlagsbesteuerung Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch: (a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 8; (b) Antidumping- oder Ausgleichszölle; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kos- ten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen. 5. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens schaffen die Vertragsparteien jegliche Gebühr Ge- bühr oder Abgabe nach Absatz 4 Buchstabe c ab, welche auf einer Wertbasis auf Ursprungserzeugnissen Ur- sprungserzeugnissen angewandt wird.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen