Common use of Zölle Clause in Contracts

Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Ein- fuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr. 3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, jederzeit die Ein- oder Ausfuhr einer beliebigen Ware einer anderen Vertragspartei zu besteuern, und zwar in Form von: (a) Verbrauchssteuern und anderen Abgaben in Höhe der einer internen Steuer entsprechenden Belastung, die in Übereinstimmung mit Artikel 11 bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden; oder (b) Gebühren oder andere Abgaben, die nicht auf einer Wertbasis angewendet werden, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienst- leistungen begrenzt ist und diese Abgaben keinen indirekten Zollschutz für inländische Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Aus- fuhren zu Fiskalzwecken darstellen.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Ein- fuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr. 3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, jederzeit die Ein- oder Ausfuhr einer beliebigen Ware einer anderen Vertragspartei zu besteuern, und zwar in Form von:: 7 SR 0.632.11 (a) Verbrauchssteuern und anderen Abgaben in Höhe der einer internen Steuer entsprechenden Belastung, die in Übereinstimmung mit Artikel 11 bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden; oder (b) Gebühren oder andere Abgaben, die nicht auf einer Wertbasis angewendet werden, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienst- leistungen begrenzt ist und diese Abgaben keinen indirekten Zollschutz für inländische Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Aus- fuhren zu Fiskalzwecken darstellen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Ein- fuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen aus- genommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführtein- geführt. 2. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr.. 9 SR 0.632.11 3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, jederzeit die Ein- oder Ausfuhr einer beliebigen Ware einer anderen Vertragspartei zu besteuern, und zwar in Form von: (a) Verbrauchssteuern und anderen Abgaben in Höhe der einer internen Steuer entsprechenden Belastung, die in Übereinstimmung mit Artikel 11 bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden; oder (b) Gebühren oder andere Abgaben, die nicht auf einer Wertbasis angewendet werden, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienst- leistungen Dienstleistungen begrenzt ist und diese Abgaben keinen indirekten Zollschutz Zoll- schutz für inländische Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Aus- fuhren Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Ein- fuhrzölle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr. 3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, jederzeit die Ein- oder Ausfuhr einer beliebigen Ware einer anderen Vertragspartei zu besteuern, und zwar in Form von: (a) Verbrauchssteuern und anderen Abgaben in Höhe der einer internen Steuer entsprechenden Belastung, die in Übereinstimmung mit Artikel 11 bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden; oder (b) Gebühren oder andere Abgaben, die nicht auf einer Wertbasis angewendet werden, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienst- leistungen Dienstleistungen begrenzt ist und diese Abgaben keinen indirekten Zollschutz für inländische Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Aus- fuhren Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.

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