Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Ein- fuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.
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Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Ein- fuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen aus- genommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführtein- geführt.
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Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Ein- fuhrzölle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.
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