Änderung der Entgelte Musterklauseln

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (zB Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Energiekosten, Telekommunikationsleitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.5.
Änderung der Entgelte. Entgelte für laufende Dienstleistungen - ausgenommen Rechenzentrumsdienstleistungen - sind für 12 Kalendermonate ab Ende der Angebotsfrist fest. Sie ändern sich danach zu Beginn jedes Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder einem an seine Stelle tretenden Indexes, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt bleiben. Als Bezugsgröße (Basisindex) für die Wertsicherung dient für die erste Entgeltanpassung die für den Monat verlautbarte Indexzahl, in dem der Tag der Angebotsabgabe liegt. Die Wertan- passung erfolgt aufgrund der prozentualen Differenz zwischen Zielindex und Basisindex.
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.3. Der Kunde akzeptiert, die in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder im Anmeldeformular vereinbarten Volumsbegrenzungen. Bei Produkten, die als „Fair Use“ Produkt geführt werden und eine volumensbasierende Missbrauchsbegrenzung enthalten, behält sich der ISP bei einer Überschreitung dieser Begrenzung von mehr als 20 % in einem Monat eine Verrechnung nach dem in den Entgeltbestimmungen vereinbarten Volumspreis pro Volumseinheit über dem gesetzten Limit vor.
Änderung der Entgelte. „xxx.xx“ behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikationsleitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur ver- langt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der „xxx.xx“ abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiteres nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalku- lation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Bei einer nicht aus- schließlich vorteilhaften Änderung der Entgelte hat der Kunde ein Kündigungsrecht. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden wahlweise schriftlich per Brief oder per E-Mail mitgeteilt. Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die er- wachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszu- schlag und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von „xxx.xx“ von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnneben- kosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn-und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Der Verwal- tungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Fü...
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Punkt 1.4.
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.4. dieser AGB Kabel-TV.
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 2.8.
Änderung der Entgelte. Entgelte für laufende Dienstleistungen - ausgenommen Rechenzentrumsdienstleistungen - sind für 12 Kalendermonate ab Ende der Angebotsfrist fest. Sie ändern sich danach zu Beginn jedes Kalenderjahres entsprechend der Änderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder einem an seine Stelle tretenden Indexes, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt bleiben. Als Bezugsgröße (Basisindex) für die Wertsicherung dient für die erste Entgeltanpassung die für den Monat verlautbarte Indexzahl, in dem der Tag der Angebotsabgabe liegt; für jede weitere Entgeltsanpassung die für den November verlautbarte Indexzahl, die für die Ermittlung der letzten Entgeltanpassung herangezogen wurde. Zielindex ist die für November des Jahres verlautbarte Indexzahl, die dem Jahr, in dem die Entgeltanpassung wirksam wird, vorangeht. Die Wertanpassung erfolgt aufgrund der prozentualen Differenz zwischen Zielindex und Basisindex. Erhöhungen der Entgelte setzen voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber bis spätestens 31.5. desjenigen Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, ab dem die Erhöhung wirksam werden soll, über die voraussichtliche Erhöhung (Schätzung des Auftragnehmers aufgrund der für April verlautbaren Indexzahl) schriftlich informiert hat.
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt 1.3.