Änderung der Entgelte Musterklauseln

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (zB Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Energiekosten, Telekommunikationsleitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.5.
Änderung der Entgelte. Entgelte sind für 12 Kalendermonate ab Ende der Angebotsfrist fest. Sie ändern sich danach zu Beginn jedes Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder einem an seine Stelle tretenden Indexes, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt bleiben. Als Bezugsgröße (Basisindex) für die Wertsicherung dient für die erste Entgeltanpassung die für den Monat verlautbarte Indexzahl, in dem der Tag der Angebotsabgabe liegt. Die Wertanpassung erfolgt aufgrund der prozentualen Differenz zwischen Zielindex und Basis- index.
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.3.
Änderung der Entgelte fonira behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikations-leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen von fonira abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden oder die Preisänderung durch Änderungen am Telekommunikationsmarkt zur wirtschaftlichen Erbringung der jeweiligen Dienstleistung notwendig sind. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden schriftlich (E-Mail entspricht in diesem Fall der Schriftform) mitgeteilt. Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltun gszuschlag und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von fonira von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten wer den nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbun...
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Punkt 1.4.
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.4. dieser AGB Kabel-TV.
Änderung der Entgelte. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 2.8.
Änderung der Entgelte. Entgelte für laufende Dienstleistungen - ausgenommen Rechenzentrumsdienstleistungen - sind für 12 Kalendermonate ab Ende der Angebotsfrist fest. Sie ändern sich danach zu Beginn jedes Kalenderjahres entsprechend der Änderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder einem an seine Stelle tretenden Indexes, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt bleiben. Als Bezugsgröße (Basisindex) für die Wertsicherung dient für die erste Entgeltanpassung die für den Monat verlautbarte Indexzahl, in dem der Tag der Angebotsabgabe liegt; für jede weitere Entgeltsanpassung die für den November verlautbarte Indexzahl, die für die Ermittlung der letzten Entgeltanpassung herangezogen wurde. Zielindex ist die für November des Jahres verlautbarte Indexzahl, die dem Jahr, in dem die Entgeltanpassung wirksam wird, vorangeht. Die Wertanpassung erfolgt aufgrund der prozentualen Differenz zwischen Zielindex und Basisindex. Erhöhungen der Entgelte setzen voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber bis spätestens 31.5. desjenigen Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, ab dem die Erhöhung wirksam werden soll, über die voraussichtliche Erhöhung (Schätzung des Auftragnehmers aufgrund der für April verlautbaren Indexzahl) schriftlich informiert hat.
Änderung der Entgelte. Änderungen von Leistungen und Entgelten sind in Z 43 bis Z 45c der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.