Common use of Änderung der Entgelte Clause in Contracts

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (zB Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Energiekosten, Telekommunikationsleitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

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Samples: nemox.net, www.rtr.at

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx CYBERSERVICE behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (zB z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, EnergiekostenStromkosten, Telekommunikationsleitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx von CYBERSERVICE abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 25 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

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Samples: www.cyberservice.net

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx WNT TELECOM behält sich bei Änderungen der für seine ihre Kalkulation relevanten Kosten (zB z.B. Personalkosten, ZusammenschaltungsgebührenZusammenschaltungs- gebühren, EnergiekostenStromkosten, TelekommunikationsleitungskostenTK-Leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei ; bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx von WNT TELECOM abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.2. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 25 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

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Samples: www.wnt.at

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx NeoTel behält sich bei Änderungen der für seine ihre Kalkulation relevanten Kosten (zB z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, EnergiekostenStromkosten, TelekommunikationsleitungskostenTK-Leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. ; Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx von NeoTel abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Für Änderungen der Entgelte gilt sinngemäß Pkt. 1.2. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 25 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

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Samples: www.neotel.at

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx Der ISP behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation Kalku­ lation relevanten Kosten (zB z. B. Personalkosten, ZusammenschaltungsgebührenZusam­ menschaltungsgebühren, EnergiekostenStromkosten, TelekommunikationsleitungskostenTelekommuni­ kationsleitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die soweitder Eintrittder fürdie Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx ISP abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 25 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

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Samples: www.ara.at

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx Die Firma IHAB OG behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (zB Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Energiekosten, Telekommunikationsleitungskosten,) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt ver- langt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen Ent- geltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx der Firma IHAB OG abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern Steu- ern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes Tele- kommunikationsgesetzes 2003 bestehende Kündigungsrecht Kündi- gungs recht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden Wur- den mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

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Samples: www.ihab.at

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx Der ISP behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (zB z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, EnergiekostenStromkosten, TelekommunikationsleitungskostenTelekommunikations- leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx ISP abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 25 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

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Samples: www.capro.at

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx VB behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (zB z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, EnergiekostenStromkosten, TelekommunikationsleitungskostenTelekommunikations- leitungskosten) eine Änderung (( Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vorvor . Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Verbraucherndarf einerhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx von VB abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 25 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

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Samples: www.bmbwf.gv.at

Änderung der Entgelte. Das xxxxx.xxx WNT TELECOM behält sich bei Änderungen der für seine ihre Kalkulation relevanten Kosten (zB z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, EnergiekostenStromkosten, TelekommunikationsleitungskostenTK-Leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei ; bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des xxxxx.xxx von WNT TELECOM abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.2. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25, Abs. 25 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

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Samples: www.wnt.at