Änderungen der Entgelte Musterklauseln

Änderungen der Entgelte. Im Falle einer Änderung der Entgelte wird die BRZ GmbH den Teilnehmer hiervon in Kenntnis setzen.
Änderungen der Entgelte. Sofern in der jeweiligen Ausschreibung bzw. spezifischen Vertragsvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die folgenden Regelungen. Entgelte für laufende Dienstleistungen - ausgenommen Rechenzentrumsdienstleistungen - sind für 12 Kalendermonate ab Ende der Angebotsfrist fest. Sie ändern sich danach zu Beginn jedes Kalenderjahres entsprechend der Änderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder einem an seine Stelle tretenden Indexes, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt bleiben. Als Bezugsgröße (Basisindex) für die Wertsicherung dient für die erste Entgeltanpassung die für den Monat verlautbarte Indexzahl, in dem der Tag der Angebotsabgabe liegt; für jede weitere Entgeltsanpassung die für den November verlautbarte Indexzahl, die für die Ermittlung der letzten Entgeltanpassung herangezogen wurde. Zielindex ist die für November des Jahres verlautbarte Indexzahl, die dem Jahr, in dem die Entgeltanpassung wirksam wird, vorangeht. Die Wertanpassung erfolgt aufgrund der prozentualen Differenz zwischen Zielindex und Basisindex. Erhöhungen der Entgelte setzen voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber bis spätestens 31.5. desjenigen Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, ab dem die Erhöhung wirksam werden soll, über die voraussichtliche Erhöhung (Schätzung des Auftragnehmers aufgrund der für April verlautbaren Indexzahl) schriftlich informiert hat.
Änderungen der Entgelte. Die in diesem Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Entgelte können gemäß Punkt „Zinsen, Entgelte und Aufwendungen“ der jeweils aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ebase“ genannt) geändert werden.
Änderungen der Entgelte. Entgelte für laufende Dienstleistungen sind für 18 Kalendermonate ab Vertragsabschluss fest. Sie ändern sich danach zu Beginn jedes Ka- lenderjahres entsprechend der Änderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralam- tes monatlich verlautbarten Verbraucherpreis- index 2000 oder einem an seine Stelle treten- den Index, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt bleiben. Als Bezugsgröße für einen diesen AVB unterliegenden Vertrag dient zunächst die für den Monat errechnete Index- zahl, in dem der Aufstellungstag / Installations- tag / Tag der Betriebsbereitschaft liegt, später die für den Monat der letzten Entgeltsanpas- sung errechnete Indexzahl. Falls bei Leasing ein variabler Zinssatz verein- bart wurde, erfolgt eine Änderung des Zinsan- teiles der Leasingrate in dem Ausmaß, in dem sich der EURIBOR für 6 Monate laut Oester- reichischer Nationalbank ändert. Im übrigen gelten die Regelungen für die Anpassung von Mietentgelten sinngemäß.
Änderungen der Entgelte. Periodisch verrechenbare Entgelte können durch den Auftragnehmer durch schriftliche Benachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat geändert werden. Die Änderung tritt am ersten Tag der Verrechnungsperiode in Kraft, die mit dem in der Benachrichtigung angeführten Wirksamkeitsdatum beginnt.
Änderungen der Entgelte. Z 24. (1) Änderungen der vereinbarten Entgelte müssen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kunden und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kunden erfolgen. Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens be- kanntgegeben. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn beim Kre- ditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der ange- botenen Änderungen kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Das Kreditinsti- tut wird bei Änderung der vereinbarten Entgelte dem Kunden eine Gegen- überstellung der von der Änderung betroffenen Passagen, sowie die aktuell gültige Version des Konditionenblattes auf deren Website zur Verfügung stellen; über diesen Umstand wird das Kreditinstitut den Kunden ebenfalls informieren. Die Verständigung des Kunden erfolgt durch eine Nachricht im ePostfach, sofern mit ihm nicht die Übermittlung auf anderem Weg verein- bart wurde (vgl. Z 10).
Änderungen der Entgelte. Entgelte für laufende Leistungen folgen der Änderung des vom Österreichischen Stati- stischen Zentralamtes monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder einem an seine Stelle tretenden Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat errechnete Indexzahl, in dem < der Aufstellungstag / Installationstag / Tag des Vertragsabschlusses > liegt. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% blei- ben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Über- oder Unterschreiten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen geltenden Spielraumes ge- legene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Alle Veränderungen sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen.
Änderungen der Entgelte fair4Host behält sich eine Änderung der Entgelte zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes vor. Änderungen werden dem Kunden mit einer angemessenen Zeit vor dem In Kraft treten an seine bei fair4Host angegebene E-Mail-Adresse oder postalisch mitgeteilt. Erhöhungen der Entgelte bewirken ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden mit einer Frist von 2 Wochen. Zum Zeitpunkt der Bestellung bekannte Erhöhungen der Entgelte (z. B. das Auslaufen der zeitlich befristeten Reduktion kombinierter Angebote) bedürfen keiner gesonderten Mitteilung und begründen kein Sonderkündigungsrecht.
Änderungen der Entgelte. Die NotarNet behält sich vor, die vereinbarte Vergütung eines Dauerschuldverhält- nisses angemessen anzupassen mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen vor dem Wirksamwerden, sofern und soweit sich die der Preisbildung zugrundeliegen- den Kalkulationsgrundlagen wie die Kosten für Personal, Material, Betrieb und Soft- warewartung, staatliche / behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren sowie Kosten von Drittbestandteilen geändert haben und nur soweit sich dadurch der Gesamtpreis verändert. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, kann der Nutzer den Vertrag zum Wirksamwerden der Preisanpassung kündigen. Die Kündi- gung ist spätestens 2 Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung zu erklären. Die NotarNet weist auf das Sonderkündigungsrecht in der Ankündigung der Preisan- passung hin. Sinken die in Satz 1 genannten Kalkulationsgrundlagen, kann der Nut- zer eine den sinkenden Kosten entsprechende Preissenkung verlangen. Der Nutzer kann diesen Anspruch mit einer Frist von 6 Wochen geltend machen.
Änderungen der Entgelte. Entgelte für laufende Dienstleistungen und Mie- tentgelte ändern sich zu Beginn jedes Kalender- jahres entsprechend der Änderung des vom Öster- reichischen Statistischen Zentralamtes monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder einem an seine Stelle tretenden Index. Als Be- zugsgröße für einen diesen AVB unterliegenden Vertrag dient die für den Monat errechnete Index- zahl, in dem der Aufstellungstag / Installationstag liegt. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% bleiben unbe- rücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Über- oder Unterschreiten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbe- trages als auch die Berechnung des neuen Spiel- raumes zu bilden hat. Alle Veränderungen sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Erhöhungen der Entgelte setzen voraus, daß sie in den ersten fünf Monaten desjenigen Kalender- jahres bekanntgegeben werden, das dem Kalen- derjahr vorausgeht, in dem die Erhöhung wirksam werden soll. Erhöhungen von Entgelten, die wäh- rend der letzten sieben Monate eines Kalenderjah- res bekanntgegeben werden, werden erst zu Be- ginn des übernächsten Jahres wirksam. Falls bei Leasing ein variabler Zinssatz vereinbart wurde, erfolgt eine Änderung des Zinsanteiles der Leasingrate in dem Ausmaß, in dem sich der VIBOR für 6 Monate bzw der entsprechende EURIBOR laut Österreichischer Nationalbank ändert. Im übrigen gelten die Regelungen für die Anpassung von Mietentgelten sinngemäß