Erfindungen Musterklauseln

Erfindungen. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen des Auftragnehmers, die anläss- lich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung: 5.1 Sind keine Servicezeiten* vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort ver- einbart ist, beim Auftraggeber) als Servicezeiten*. 5.2 Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Leistungen unverzüglich nach Zugang der entspre- chenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* zu beginnen. 5.3 Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktionszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Erfindungen. Führt die Arbeit am vereinbarten Werk zu einer neuen Erfindung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers, die patent- oder lizenzfähig ist, hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hievon unverzüglich den Auftraggeber zu verständigen und – dessen Einverständnis vorausgesetzt – das Patent anzumelden sowie ihr/sein Recht aus der Anmeldung dem Auftraggeber zu übertragen.
Erfindungen. (1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der AN und des AG während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu. (2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Xxxxxxxx- tern der AN gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehö- ren der AN. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des AG gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutz- rechte, gehören dem AG. (3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Abs. 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schrift- lichen Vereinbarung.
Erfindungen. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen des Auftragnehmers, die anläss- lich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung: • Der Auftragnehmer kann über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammen- hang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmel- den. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bereits hiermit unentgeltlich ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares und dinglich wirkendes Nutzungsrecht an jetzt und in Zukunft angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern in Verbindung mit der Nutzung der von der Erfindung betroffenen Leistungsergebnisse ein. Soweit dies im Ein- zelfall nicht ausreichend ist, räumt der Auftragnehmer Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der er- forderlich ist, damit der Auftraggeber oder ein berechtigter Dritter die Rechte an den Leistungser- gebnissen vertragsgemäß ausüben kann. • Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Auftragge- ber zustehenden Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen weder durch ihn noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Rechtsnachfolger beeinträchtigt werden kann. Insbesondere wird er zu diesem Zwecke etwaige Diensterfindungen in Anspruch nehmen. 5.1 Sind keine Servicezeiten* vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort ver- einbart ist, beim Auftraggeber) als Servicezeiten*. 5.2 Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Leistungen unverzüglich nach Zugang der entspre- chenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* zu beginnen. 5.3 Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktionszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Erfindungen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich jegliches Know-how und alle schutzrechtsfähigen Erkenntnisse und Werke mitzuteilen, die er
Erfindungen. Immaterialgüterrechte (d.h. Erfindungen, Designs, Urheberrechte, Know-how etc.), die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hervorbringt oder an deren Hervorbringung er direkt oder indirekt mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit uneingeschränkt dem Arbeitgeber. Immaterialgüterrechte, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden, kann der Arbeitgeber erwerben. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber schriftlich von der Entstehung solcher Rechte in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitgeber kann die Immaterialgüterrechte erwerben und hat dem Arbeitnehmer einen allfälligen Erwerb innert 6 Monaten mitzuteilen. Während dieser Frist ist jede eigene Verwertung oder Verfügung durch den Arbeitnehmer untersagt.
Erfindungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragserfüllung im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand gemachten Erfindungen unverzüglich anzuzeigen und auf den Auftraggeber zu übertragen bzw. die Erfindungen seiner Arbeitnehmer unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und unentgeltlich zu übertragen, wenn und soweit der Auftraggeber dies verlangt. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Arbeitsergebnisse, ggf. auch Zwischenergebnisse, dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in eigenem Namen entsprechende Schutzrechtsanmeldungen zu tätigen. Über die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Aufrechterhaltung derartiger Schutzrechte, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Erfindungen. Erfindungen, welche die/der Mitarbeitende in Ausübung ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten macht oder an deren Hervorbringung sie/er mitwirkt, gehören der Arbeitgeberin. Dies gilt unabhängig von Zeit und Ort der erfinderischen Tätigkeit sowie der Schutzfähigkeit der Erfindung. Der Arbeitgeberin steht es jederzeit zu, Erfin- dungen und sonstige technische Ideen der Mitarbeitenden zu ändern oder zu ergänzen. Mit Abschluss des EAV behält sich die Arbeitgeberin den Erwerb und die Verwertung von Erfindungen vor, welche die/der Mitarbeitende bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung vertraglicher Pflichten macht. In diesen Fäl- len hat sie/er die Arbeitgeberin schriftlich zu informieren; die Arbeitgeberin teilt innert sechs Monaten schriftlich mit, ob sie die Erfindung freigibt. Wird die Erfindung nicht freigegeben, so hat die Arbeitgeberin der/dem Mitarbeitenden eine beson- dere angemessene Vergütung auszurichten. Bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie nament- lich der wirtschaftliche Wert der Erfindung, die Mitwirkung der Arbeitgeberin, die Inanspruchnahme ihrer Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen sowie die Aufwendungen der/des Mitarbeitenden und ihre/seine Stellung im Betrieb. Die/Der Mitarbeitende ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die für den Patentschutz notwendi- gen Angaben zu machen und Formalitäten zu erfüllen.
Erfindungen. Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der TUIS und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der TUIS gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der TUIS. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber. Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Erfindungen. Soweit im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen des AN, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung: Der AN kann über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammenhang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Der AN räumt dem AG bereits hiermit unentgeltlich ein nicht ausschließliches, frei übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an jetzt und in Zukunft angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern zur Nutzung der von der Erfindung betroffenen Leistungsergebnisse ein. Soweit dies im Einzelfall nicht ausreichend ist, räumt der AN Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der erforderlich ist, damit der AG oder ein berechtigter Dritter die Rechte an den Leistungsergebnissen vertragsgemäß ausüben kann.