Erfindungen Musterklauseln

Erfindungen. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen des Auftragnehmers, die anläss- lich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung:
Erfindungen. Führt die Arbeit an der vereinbarten Leistung zu einer neuen Erfindung des Auftragnehmers, die patent- oder lizenzfähig ist, hat der Auftragnehmer hievon unverzüglich die Auftraggeberin zu verständigen und – deren Einverständnis vorausgesetzt – das Patent anzumelden sowie sein Recht aus der Anmeldung der Auftraggeberin zu übertragen.
Erfindungen. (1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der AN und des AG während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
Erfindungen. Im Falle von Erfindungen teilt die Universität dies dem Vertragspartner schriftlich mit. Ist der Vertragspartner an einer Lizenz oder am Erwerb der Erfindung interessiert, so steht ihm ein Erst- verhandlungsrecht zu. In beiden Fällen werden die Einzelheiten in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Gemeinschaftlich gemachte Erfindungen können von jedem Vertragspartner benutzt und lizenziert werden ohne, dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, tragen die Partner den ihrem Mitanteil an dem Schutzrecht ent- sprechenden Anteil der Kosten. Das Vorstehende gilt entsprechend für urheberrechtlich ge- schützte Werke (inkl. Software), Datenbanken und Know-how.
Erfindungen. Ist-Zustand: Ziel-Zustand: Messkriterium:
Erfindungen. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen des Auftragnehmers, die anläss- lich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung: 5 Service- und Reaktionszeiten*‌
Erfindungen. Soweit im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen des AN, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung: Der AN kann über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammenhang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Der AN räumt dem AG bereits hiermit unentgeltlich ein nicht ausschließliches, frei übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an jetzt und in Zukunft angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern zur Nutzung der von der Erfindung betroffenen Leistungsergebnisse ein. Soweit dies im Einzelfall nicht ausreichend ist, räumt der AN Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der erforderlich ist, damit der AG oder ein berechtigter Dritter die Rechte an den Leistungsergebnissen vertragsgemäß ausüben kann.
Erfindungen. Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der TUIS und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der TUIS gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der TUIS. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber. Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Erfindungen. Für eine Erfindung – darunter ist auch eine Idee, ein Konzept, eine Vorgehensweise, eine Verfahrensweise, eine Entdeckung oder Verbesserung zu verstehen, mag sie patentfähig sein oder nicht –, die während der Leistungserbringung von einer:einem Mitarbeiter:in ei- ner Vertragspartei praxisfähig gemacht wird und für die Schutzrechte angemeldet wurde, gilt Folgendes: Hinsichtlich einer Erfindung von Mitarbeiter:innen der Auftraggeberin entsteht die Berech- tigung zur Nutzung der Erfindung bei der Auftraggeberin. An einer solchen Berechtigung zur Nutzung der Erfindung, sowie an einem etwa hierfür erteilten Schutzrecht, gewährt die Auf- traggeberin der:dem Auftragnehmer:in für die Dauer des Projekts eine nicht ausschließli- che, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Erbringung der vereinbarten Leistungen. Hinsichtlich einer Erfindung von Mitarbeiter:innen der Auftragnehmerin bzw. des Auftrag- nehmers entsteht die Berechtigung zur Nutzung der Erfindung bei der:beim Auftragneh- mer:in. Die:Der Auftragnehmer:in wird die Auftraggeberin über alle Erfindungen, die wäh- rend der Leistungserbringung gemacht werden, informieren. An einer solchen Berechtigung zur Nutzung der Erfindung sowie an einem etwa hierfür erteilten Schutzrecht gewährt die:der Auftragnehmer:in der Auftraggeberin eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung innerhalb ihres Wirkungsbe- reiches. Darüber hinaus gewährt die:der Auftragnehmer:in der Auftraggeberin während der Leistungserbringung und gegen einen am Marktwert orientierten angemessenen Preis die Option, sämtliche Rechte der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers unbeschadet all- fälliger zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die:den Auftragnehmer:in an Dritte bereits erteil- ter Lizenzen zu erwerben. Gleichzeitig mit diesem Erwerb erteilt die Auftraggeberin der:dem Auftragnehmer:in eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, ge- bührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung innerhalb ihres:seines Unternehmens einschließ- lich des Rechts zur Überlassung an Dritte oder zur Lizenzerteilung. Hinsichtlich einer Erfindung, die gemeinschaftlich von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gemacht wurde, hat die:der Auftragnehmer:in vor Anmeldung eines Schutzrechts die Xxxx, • Ihre:seine Berechtigung zur Nutzung der Erfindung an die Auftraggeberin übergehen zu lassen, wobei die Auftraggeberin der:dem Auftragnehmer:in eine ni...
Erfindungen. (1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der BSS und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.