Erfindungen. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen des Auftragnehmers, die anläss- lich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung:
5.1 Sind keine Servicezeiten* vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort ver- einbart ist, beim Auftraggeber) als Servicezeiten*.
5.2 Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Leistungen unverzüglich nach Zugang der entspre- chenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* zu beginnen.
5.3 Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktionszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Erfindungen. Führt die Arbeit an der vereinbarten Leistung zu einer neuen Erfindung des Auftragnehmers, die patent- oder lizenzfähig ist, hat der Auftragnehmer hievon unverzüglich die Auftraggeberin zu verständigen und – deren Einverständnis vorausgesetzt – das Patent anzumelden sowie sein Recht aus der Anmeldung der Auftraggeberin zu übertragen.
Erfindungen. (1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der AN und des AG während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
(2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Xxxxxxxx- tern der AN gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehö- ren der AN. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des AG gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutz- rechte, gehören dem AG.
(3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Abs. 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schrift- lichen Vereinbarung.
Erfindungen. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen des Auftragnehmers, die anläss- lich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung: • Der Auftragnehmer kann über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammen- hang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmel- den. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bereits hiermit unentgeltlich ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares und dinglich wirkendes Nutzungsrecht an jetzt und in Zukunft angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern in Verbindung mit der Nutzung der von der Erfindung betroffenen Leistungsergebnisse ein. Soweit dies im Ein- zelfall nicht ausreichend ist, räumt der Auftragnehmer Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der er- forderlich ist, damit der Auftraggeber oder ein berechtigter Dritter die Rechte an den Leistungser- gebnissen vertragsgemäß ausüben kann. • Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Auftragge- ber zustehenden Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen weder durch ihn noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Rechtsnachfolger beeinträchtigt werden kann. Insbesondere wird er zu diesem Zwecke etwaige Diensterfindungen in Anspruch nehmen.
5.1 Sind keine Servicezeiten* vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort ver- einbart ist, beim Auftraggeber) als Servicezeiten*.
5.2 Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Leistungen unverzüglich nach Zugang der entspre- chenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* zu beginnen.
5.3 Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktionszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Erfindungen. Erfindungen und Verbesserungen des AN oder seiner Mitarbeiter im Zuge der Auftragsrealisierung sind dem AG zur Verwendung anzubieten. Der Verkauf oder die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte darf nur mit schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen.
Erfindungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragserfüllung im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand gemachten Erfindungen unverzüglich anzuzeigen und auf den Auftraggeber zu übertragen bzw. die Erfindungen seiner Arbeitnehmer unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und unentgeltlich zu übertragen, wenn und soweit der Auftraggeber dies verlangt. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Arbeitsergebnisse, ggf. auch Zwischenergebnisse, dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in eigenem Namen entsprechende Schutzrechtsanmeldungen zu tätigen. Über die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Aufrechterhaltung derartiger Schutzrechte, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Erfindungen. Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der TUIS und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der TUIS gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der TUIS. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber. Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Erfindungen. (1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der BSS und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
(2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der BSS gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der BSS. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.
(3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Abs. 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Erfindungen. 6.1 Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung einem der Vertragspartner entstanden sind bzw entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden gilt folgendes:
a) Erfindungen von Mitarbeitern des Kunden gehören dem Kunden und solche von Mitarbeitern des Auftragnehmers gehören dem Auftragnehmer. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte, gewähren sich die Vertragspartner einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz.
b) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden und des Auftragnehmers gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartnern. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten.
6.2 Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn Unternehmen direkt oder indirekt, finanziell oder personell auf Entscheidungen beteiligter Unternehmen durch Weisungen an die Geschäftsleitung oder Stimmrechtsausübung einen wesentlichen Einfluß ausüben können.
Erfindungen. Ist-Zustand: Ziel-Zustand: Messkriterium: