Änderung der Sparordnung Musterklauseln

Änderung der Sparordnung. Die Genossenschaft darf die Sparordnung und die Sparbedingungen für Sondersparformen ändern. Änderungen oder Neufassungen werden durch Benachrichtigung in Textform sowie durch Aushang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und Veröffentlichung im Internet verbindlich. Sie gelten als genehmigt, wenn der Sparer nicht widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft jeweils bei Bekanntgabe einer solchen Änderung besonders hinweisen. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der Genossenschaft in Textform (§126 b BGB) eingegangen sein. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragschließenden ein außerordentliches Kündigungs- recht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermonats in Textform (§ 126 b BGB) gekündigt werden kann.
Änderung der Sparordnung. Die Genossenschaft darf die Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Spar- ordnung) ändern. Änderungen oder Neufassung werden für beide Teile durch Aushang oder Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und Veröffentlichung auf der Internetseite der Genossenschaft verbindlich. Ände- rungen, die den Sparer nicht nur unwesentlich belasten, werden durch schriftliche Benachrichtigung und durch Aushang oder Auslegung sowie Veröffentlichung auf der Internetseite der Genossenschaft bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Sparer nicht widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft jeweils bei Bekanntgabe einer solchen Änderung besonders hinweisen. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung bei der Genossenschaft in Text- form (§ 126b BGB) eingegangen sein. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragsschließenden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermonats in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden kann.
Änderung der Sparordnung. (AZ: XI ZR 26/20) ungültig gem. BGH Urteil Die Genossenschaft darf die Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Sparordnung) ändern. Änderungen oder Neufassungen werden für beide Teile durch Aushang in dem Kassenraum der Genossenschaft verbindlich. Änderungen, die den Sparer nicht nur unwesentlich belasten, werden durch schriftliche Benachrichtigung und durch Aushang oder Auslegung, in allen anderen Fällen durch Aushang oder Auslegung bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Sparer nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft jeweils bei Bekanntgabe einer solchen Änderung besonders hinweisen. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der Genossenschaft eingegangen sein. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragschließenden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden kann.
Änderung der Sparordnung. Die GEWOBA Nord wird die Sparer auf eine Änderung der Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Sparordnung und Sonderbedingungen) unmittelbar hinweisen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, wird die GEWOBA Nord durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegung in ihren Kassenräumen auf die Änderung hinweisen. Sie gilt als genehmigt, wenn der Sparer nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird die GEWOBA Nord jeweils bei Bekanntgabe einer solchen Änderung besonders hinweisen. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb des Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der GEWOBA Nord eingegangen sein. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragschließenden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden kann.
Änderung der Sparordnung. Die Genossenschaft wird die Sparer auf eine Änderung der Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Sparordnung) unmittelbar hinweisen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, wird die Genossenschaft durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegung in ihren Kassenräumen auf die Änderung hinweisen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Sparer nicht widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft jeweils bei Bekanntgabe einer solchen Änderung besonders hinweisen. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb des Monats nach XVII. ÄNDERUNG DER SPARORDNUNG Die Genossenschaft wird die Sparer auf eine Änderung der Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Sparordnung) unmittelbar hinweisen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, wird die Genossenschaft durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegung in ihren Kassenräumen auf die Änderung hinweisen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Sparer nicht widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft jeweils bei Bekanntgabe einer solchen Änderung besonders hinweisen. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb des Monats nach
Änderung der Sparordnung. Die Genossenschaft wird die Sparer auf eine Änderung der Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Sparordnung) unmittelbar hinweisen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so steht jedem Vertragsschließenden ein außerordentlicher Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermonats in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden kann.
Änderung der Sparordnung. Die Genossenschaft wird die Sparer auf eine Änderung der Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Sparordnung) unmittelbar hinweisen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, wird die Genossenschaft durch deutlich sichtbaren Aushang oder Ausle- gung in ihren Kassenräumen auf die Änderung hinweisen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Spa- rer nicht widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft jeweils bei Bekanntgabe einer sol- chen Änderung besonders hinweisen. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb des Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der Genossenschaft in Textform (§ 126b BGB) eingegangen sein. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragschließenden ein außerordentliches Kün- digungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermo- nats in Textform (§126b BGB) gekündigt werden kann.
Änderung der Sparordnung. Die Genossenschaft wird die Sparer auf eine Änderung der Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Sparordnung) unmit- telbar hinweisen und um schriftliche Zustimmung ersuchen. Ein Widerspruch des Sparers muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung bei der Genossenschaft in Textform (§ 126 b BGB) eingegangen sein. Kann keine Ei- nigung erzielt werden, so steht jedem Vertragsschließenden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalender- monats in Textform (§ 126 b BGB) gekündigt werden kann.
Änderung der Sparordnung. Die Genossenschaft wird die Sparer auf eine Änderung der Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Sparordnung) unmittelbar hinweisen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, wird die Genossenschaft durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegung in ihren Kassenräumen auf die Änderung hinweisen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Sparer nicht widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft jeweils bei Bekanntgabe einer solchen Änderung besonders hinweisen. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der Genossenschaft in Textform (§ 126b BGB) eingegangen sein. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragsschließenden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermonats in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden kann. 1.Änderungsangebot Änderungen dieser Sparordnung werden dem Sparer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Sparer mit der Genossenschaft im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. E-Mail, e-banking, elektronisches Postfach), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.
Änderung der Sparordnung. Die Genossenschaft wird die Sparer auf eine Änderung der Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Sparordnung) unmittelbar hinweisen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, wird die Genossenschaft im Internet unter der Adresse der Genossenschaft auf die Änderung hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Sparer nicht widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft jeweils bei Bekanntgabe einer solchen Änderung besonders hinweisen. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung bei der Genossenschaft in Textform (§ 126 b BGB) eingegangen sein. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragschließenden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermonats in Textform (§ 126 b BGB) gekündigt werden kann.