Änderungen der Anleihebedingungen durch die Anleiheschuldnerin. 13.1. Die Anleiheschuldnerin ist berechtigt, bei Änderung der Fassung der Anleihebedingungen, wie 13.2. Bestimmungen der Anleihebedingungen können durch Rechtsgeschäft nur durch einen gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Anleihegläubigern erfolgen. 13.3. Änderungen der Anleihebedingungen sind ferner mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durch Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe des SchVG möglich.
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Samples: Private Placement Memorandum, Private Placement Memorandum, Wertpapierprospekt
Änderungen der Anleihebedingungen durch die Anleiheschuldnerin. 13.1. Die Anleiheschuldnerin ist berechtigt, bei Änderung der Fassung der Anleihebedingungen, wiewie z.B. Wortlaut und Reihenfolge, die Anleihebedingungen durch einseitige Willenserklärung zu ändern bzw. anzupassen.
13.2. Bestimmungen der Anleihebedingungen können durch Rechtsgeschäft nur durch einen gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Anleihegläubigern erfolgen.
13.3. Änderungen der Anleihebedingungen sind ferner mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durch Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe des SchVG möglich.
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Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen
Änderungen der Anleihebedingungen durch die Anleiheschuldnerin. 13.1. 13.1 Die Anleiheschuldnerin ist berechtigt, bei Änderung der Fassung der Anleihebedingungen, wie
13.2. 13.2 Bestimmungen der Anleihebedingungen können durch Rechtsgeschäft nur durch einen gleichlautenden gleich- lautenden Vertrag mit sämtlichen Anleihegläubigern erfolgen.
13.3. 13.3 Änderungen der Anleihebedingungen sind ferner mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durch Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe des SchVG Schuldverschreibungsgesetzes möglich.
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Samples: Wertpapierprospekt
Änderungen der Anleihebedingungen durch die Anleiheschuldnerin. 13.1. 13.1 Die Anleiheschuldnerin ist berechtigt, bei Änderung der Fassung der Anleihebedingungen, wiewie z.
13.2. 13.2 Bestimmungen der Anleihebedingungen können durch Rechtsgeschäft nur durch einen gleichlautenden gleich- lautenden Vertrag mit sämtlichen Anleihegläubigern erfolgen.
13.3. 13.3 Änderungen der Anleihebedingungen sind ferner mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durch Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe des SchVG Schuldverschreibungsgesetzes möglich.
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Samples: Anleihebedingungen