Änderungen der AGB 18.1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit anzupassen, insbesondere um die gesetzlichen Bestimmungen oder Anforderungen einzuhalten, Benutzerinteressen entgegenzukommen oder aus wirtschaftlichen Gründen. Der Auftragnehmer wird im Falle einer Änderung dieser AGB entweder (i) die ausdrückliche Zustimmung des Kunden bzw. Nutzer einholen oder (ii) den Kunden bzw. Nutzer über Änderungen zumindest 4 Wochen vor In-Kraft-Treten dieser Änderungen per E-Mail informieren (die Information kann auch an einen allfälligen bekannt gegebenen Administrator ergehen). Im Fall (ii) hat der Kunde bzw. Nutzer und/oder Administrator nach Erhalt der Information 4 Wochen Zeit, um Einspruch zu erheben. Geschieht dies nicht, gelten die Änderungen als vereinbart. Sofern den Änderungen widersprochen wird und binnen angemessener Frist keine Einigung erzielt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Nutzungsvertrag zu beenden, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Rahmen der aktuellen AGB nicht möglich oder für den Auftragnehmer unzumutbar ist. 18.2. Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.
Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.
Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.
Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
Änderung der AGB 15.1 PT ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch un- vorhersehbare Änderungen, die PT nicht veranlasst hat und auf die PT keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 PT kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit PT im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird PT den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an PT absenden.
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.