Änderung der Listen Musterklauseln

Änderung der Listen. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer besonderen Verpflichtung auf der Liste der besonderen Verpflichtungen zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten statt, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien darum, ein allgemeines Niveau von gegenseitig vorteilhaften Verpflichtungen zu bewahren, das für den Handel nicht minder günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultatio- nen in der Liste der besonderen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen von Listen richten sich nach dem Verfahren gemäss Artikel 8.1.
Änderung der Listen. 1. Eine Vertragspartei kann eine Verpflichtung in ihrer Liste der spezifischen Ver- pflichtungen jederzeit ändern oder zurücknehmen, nachdem drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verpflichtung vergangen sind und unter der Voraussetzung:
Änderung der Listen. Art. 3.17 Transparenz Art. 3.18 Überprüfung Art. 3.19 Anhänge Art. 3.20