Common use of Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Clause in Contracts

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzu- gangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 2 contracts

Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie Für Elektrische Wärmepumpen Zur Raumheizung Oder Für Wärmespeicher Durch Die Eisenacher Versorgungs Betriebe GMBH, Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie Für Den Eigenverbrauch Im Haushalt Durch Die Eisenacher Versorgungs Betriebe GMBH

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen (AGB) beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzu- gangsverordnungNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chunghöchstrichter- liche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhält- nis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten In- krafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durch- führung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung Leis- tung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher Überleitungsbestimmungengesetzlicher Überleitungs- bestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Geschäftsbedingungen AGB nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: www.ggew.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GrundversorgungsverordnungGrundversorgungs- verordnung, Netzzu- gangsverordnungNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: stadtwerke-barmstedt.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen Geschäftsbedin- gungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GrundversorgungsverordnungGrundver- sorgungsverordnung, Netzzu- gangsverordnungNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Be- schlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen gesetz- lichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfah- rens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem unbedeu- tendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen ent- stehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam un- wirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzenergän- zen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher Überleitungsbestimmungengesetzlicher Überlei- tungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpas- sung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-ahaus.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzu- gangsverordnungNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis vertrag- liche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss Einfl uss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtetverpfl ichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher Überleitungsbestimmungengesetzlicher Überleitungsbe- stimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksam- werden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: www.landwerke-eifel.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GrundversorgungsverordnungGrundversorgungs- verordnung, Netzzu- gangsverordnungNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenz- verhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: www.swro.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GrundversorgungsverordnungStromGVV, Netzzu- gangsverordnungStromNZV, MsbG, MessEG und MessEG, MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: stadtwerke-meerbusch.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen beruhen auf den gesetzlichen gesetzli- chen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, GrundversorgungsverordnungStromGVV, Netzzu- gangsverordnungStromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant die SWOri nicht veranlasst und auf die er sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und/ oder diesen Bedingun- gen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant die SWOri verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ge- schäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts der Preise unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzener- gänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzli- cher gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen An- passungen des Vertrags und der Allge- meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant die SWOri dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten von der SW Ori in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: www.sw-ori.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen Geschäftsbedin- gungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GrundversorgungsverordnungGrund- versorgungsverordnung, Netzzu- gangsverordnungNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetz- gebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und / oder diesen Bedingun- gen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung Recht- sprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ge- schäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wieder- herstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/Gegen- leistung und / oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher Überleitungsbestimmungengesetzlicher Überleitungsbe- stimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Geschäftsbedingungen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: www.swl-unser-stadtwerk.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 7.1 Die Regelungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen Geschäftsbedin- gungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GrundversorgungsverordnungGasGVV, Netzzu- gangsverordnungGasNZV, MsbG, MessEG und MessEVMessEG, XxxxXX, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss Ein- fluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und / oder diesen Bedingun- gen Bedin- gungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen Fäl- len ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederher- stellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und / oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: www.enni-fairsorger.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen beruhen auf den gesetzlichen gesetz- lichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GrundversorgungsverordnungGrund- versorgungsverordnung, Netzzu- gangsverordnungNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen Rah- menbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher Überleitungsbestimmungengesetzlicher Über- leitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: www.ev-lenningen.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzu- gangsverordnungNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chunghöchstrich- terliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenz- verhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen sol- chen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten Monats- ersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: energy4us.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen Geschäftsbedingun- gen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GrundversorgungsverordnungGrundversorgungs- verordnung, Netzzu- gangsverordnungNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen zwi- schen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant die SWBAD nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant sind die SWBAD verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Allge- meinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wieder- herstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung Gegenleis- tung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren zumut- baren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen Xxxxx- xxxxxx des Vertrags und der Allge- meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant die SWBAD dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten von den SWBAD in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-baden-baden.de

Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- ruhen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertrags- schlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzu- gangsverordnungNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Beschlüs- se der BNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzes- änderungenGesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingun- gen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchfüh- rung Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klau- sel Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung Anpas- sung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unver- züglich unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzli- cher gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allge- meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-sigmaringen.de