Arbeitsunterbrechung. Wird die Arbeit aus Gründen unterbrochen, die weder der Arbeitge- ber noch die Beschäftigten zu vertreten haben (z. B. Maschinen- schaden, Brennstoff-, Strom-, Wassermangel usw.), ist der Beschäf- tigte verpflichtet, andere zumutbare Arbeiten zu verrichten. Ist dies nicht möglich, kann die ausgefallene Arbeitszeit innerhalb eines die Ausfalltage einschließenden Zeitraumes von 5 Wochen ohne Mehrarbeitszuschlag nachgearbeitet werden; die zeitliche Festlegung der Nachholzeiten bedarf der Zustimmung des Be- triebsrats. Am Ereignistag wird die ausgefallene Arbeitszeit ohne Nachholver- pflichtung bis zu 4 Stunden bezahlt. Kann im Übrigen die ausgefal- lene Arbeitszeit nicht oder nicht vollständig nachgeholt werden und kommt auch keine etwaige betriebliche Ausgleichsvereinbarung zu- stande, so ist die ausgefallene Arbeitszeit hälftig, jedoch höchstens bis zu insgesamt 12 Stunden zu vergüten. Der Arbeitgeber hat die ausgefallene Arbeitszeit insoweit nicht zu vergüten, als ein Anspruch auf Zahlung des Entgeltausfalls aus öffentlichen Mitteln besteht.
Arbeitsunterbrechung. Die Arbeit ist nach max. 5 Stunden durch eine unbezahlte Pause von einer Mindestdauer von 30 Minuten zu unterbrechen. Diese Zeit gilt nicht als Arbeitszeit. Angemessene Kurzpausen (in der Grössenordnung von 15 Minuten pro Tag) gelten als Arbeitszeit. Weitergehende Pausenregelungen können innerhalb der Organisationseinheiten getroffen werden.
Arbeitsunterbrechung. 1. Bei Betriebsstörungen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, kann die ausgefallene Arbeitszeit innerhalb eines die Ausfallzeit einschließenden Zeitraumes von 5 Wochen nachgeholt werden.
Arbeitsunterbrechung. 1Eine Arbeitsunterbrechung dauert von 20-29 Minuten und gilt als Arbeitszeit. 2Arbeitsunterbrechungen, die anstelle von Pausen eingeteilt werden und der Verpflegung dienen, dürfen nur dann eingeteilt werden, wenn für die Einnahme einer Erfrischung effektiv 20 Minuten in der nächstgelegenen Ess- und Aufenthaltsgelegenheit zur Verfügung stehen. 3Arbeitsunterbrechungen dürfen auch auf Dienstfahrten eingeteilt werden, wenn anschliessend keine sicherheitsrelevanten Aufgaben mehr folgen.
Arbeitsunterbrechung. 1. Bei Arbeitsunterbrechung kann die Betriebsleitung
Arbeitsunterbrechung. 1 Eine Arbeitsunterbrechung dauert von 20 bis 29 Minuten und gilt als Arbeitszeit.
Arbeitsunterbrechung. 1. Soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist, wird Xxxx nur für geleistete Arbeit gezahlt.
Arbeitsunterbrechung. Über jede Arbeitsunterbrechung muss Einverständnis zwischen Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten und dem Auftragnehmer herbeigeführt werden; das gilt auch, wenn die Arbeit wegen ungünstiger Witterungseinflüsse vom Auftragnehmer eingestellt werden soll. Unabhängig von der Regelung in vorstehender Xxxxxx hat der AN dem AG alle entstehenden Schäden aus von ihm und/oder seinen Subunternehmern verursachten und zu vertretenden Überschreitungen der im Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen sowie auch der vertraglich vereinbarten Vertragsfristen zu ersetzen.
Arbeitsunterbrechung. Arbeitsunterbrechungen sind nach Maßgabe der teaminternen Verabredungen jederzeit möglich. Die Zeiterfassung ist zu betätigen.
Arbeitsunterbrechung. Muss ein Beschäftigter den Hinweg zu und den Rückweg von der Ar- beitsstätte infolge einer Verlegung seiner Arbeitszeit mehrfach zurückle- gen, so ist ihm für jeden zusätzlichen Hin- und Rückweg eine Entschädi- gung in Höhe von insgesamt zwei Stundenverdiensten zu zahlen. Damit ist auch ein Anspruch auf Fahrgelderstattung abgegolten.