Pikettdienst. Die Mitarbeitenden können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich die/ der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Pikettdienst a) Falls die Funktion es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichtet werden, über die ordentliche Arbeitszeit hinaus Pikettdienst zu leisten.
b) Während des Pikettdienstes stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, damit sie im Bedarfsfall zum Einsatz kommen können. Zu diesem Zweck müssen sie erreichbar sein und den Arbeitsort unverzüglich aufsuchen können.
c) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht für mehr als acht aufeinander folgende Tage oder Nächte zum Pikettdienst verpflichtet werden.
d) Ausnahmsweise kann im Notfall oder bei ausserordentlichem Arbeitsanfall von den Einschränkungen nach lit. c abgewichen werden.
e) Wer Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf Entschädigung; vorbehalten bleibt die Berücksichtigung der mit dem Pikettdienst verbundenen Belastung in der Funktionsbewertung. Der Betrag ist in Anhang 5 festgehalten.
Pikettdienst. 1 Beim Pikettdienst hält sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausserhalb der Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze, welche die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, Kontrollgänge oder ähnliche Sonderereignisse betreffen, bereit.
Pikettdienst. Während den im Einzelvertrag festgehaltenen Pikett- zeiten unterhält Mycomp IT-Services GmbH eine Not- fallorganisation bis maximal 7 * 24 Stunden, welche auf die Behebung wesentlicher Betriebsstörungen ausgelegt ist. Xxxxxx Arbeiten während der Servicezeit nicht be- endet werden, so werden sie zu Beginn des nächs- ten Arbeitstages wieder aufgenommen. Erachtet der Servicemitarbeiter von Mycomp IT-Services GmbH es als sinnvoll oder wird das vom Kunden verlangt, so können begonnene Arbeiten unter Verrechnung eines Zuschlags über das Ende der Servicezeit hinaus fortgesetzt werden.
Pikettdienst. 1Beim Pikettdienst hält sich der Arzt ausserhalb der gewohnten Arbeitszeit für allfällige Einsätze zur Behebung von Störungen, zur Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Einsätze in Ausnahmesituationen bereit. Der Arzt muss nicht an seinem Arbeitsplatz bleiben. 2Die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf und dem Eintreffen am Arbeitsort muss im Rahmen eines Pikettdienstes grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen. Ansonsten gelten die von den Verordnungen 1 und 2 des Arbeitsgesetzes (ArGV 1 und ArGV 2) geltenden Bestimmungen, wenn der Pikettdienst verpflichtend ist (weniger als 30 Minuten dauernde Zeitspanne zwischen dem Aufruf und dem Eintreffen am Arbeitsort). 3Als Arbeitszeit angerechnet und als solche entschädigt wird nur die Zeit des Einsatzes selbst sowie die Hin- und Rückreise zum/vom Arbeitsplatz. In solchen Fällen kann der Pikettdienst nach der regulären Arbeitszeit stattfinden und die tägliche Ruhezeit unterbrechen. Wenn die tägliche Ruhezeit auf weniger als 4 Stunden in Folge reduziert wird, muss die Ruhezeit nach dem letzten Einsatz 11 Stunden betragen. 4Der Arzt darf in einem Zeitraum von 4 Wochen grundsätzlich während höchstens 7 Tagen Pikettdienst leisten. Ausser in Ausnahmefällen darf er nach Beendigung des letzten Pikettdienstes während den zwei darauffolgenden Wochen zu keinem anderen Pikettdienst aufgeboten werden. 5Kurzfristige Änderungen von Pikettplan und Pikettzeiten sowie der sich daraus ergebenden Einsätze sind nur möglich, wenn der betreffende Arzt damit einverstanden ist und sich für das Spitalzentrum keine andere annehmbare Lösung findet. 6Der zu einem Pikettdienst verpflichtete Arzt erhält eine Zulage von Fr. 4.- brutto pro Stunde, die nicht mit Nachtzulagen kumuliert werden kann. Bei einem effektiven Einsatz werden ihm die Fahrkosten gemäss den geltenden Tarifen zurückerstattet.
Pikettdienst. Als Pikettdienst gilt die angeordnete und auf sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte Einsatzbereitschaft ausserhalb der festgesetzten Arbeitszeit bezw. Gleitzeit. Der Pikettdienst wird schriftlich angeordnet. Die Abgeltung von Pikettdienstleistungen wird in einem separaten Reglement vereinbart.
Pikettdienst. 1 Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen. Der einen Kalendermonat umfassende Pikett- plan und der Plan für Nachtdienst sind im Voraus bekannt zu geben. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb ge- leisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Arbeitsort als Arbeitszeit.
Pikettdienst. 24.1 Als Pikettdienst gilt diejenige Zeit, in der sich der/die Arbeitnehmer/in neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereithält für die Behebung von Störungen, für Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für einen ähnlichen Einsatz in Ausnahmesituationen.
24.2 Wenn der/die Arbeitnehmer/in am Arbeitsplatz oder im Spital bleiben muss oder innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums (20 Min) auf Platz und innerhalb von 30 Minuten einsatzbereit sein muss, dann handelt es sich nicht um Pikett-, sondern um Bereitschaftsdienst. Der gesamte Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit, selbst wenn der/die Arbeitnehmer/in nicht intervenieren muss. Demzufolge muss vor oder nach dem Bereitschaftsdienst die Tagesruhezeit respektiert werden (Art. 15 ArGV 1, gemäss SECO-Empfehlungen). Die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit gelten vollumfänglich für den Bereitschaftsdienst.
Pikettdienst. Beim Pikettdienst wird unter zwei Verfügbarkeiten unterschieden:
4.1 Erreichbarkeit Dienstort innerhalb von 30 Minuten Mitarbeitende, welche Pikettdienst leisten, müssen während den Pikettdienstzeiten innerhalb von 30 Minuten den Dienstort erreichen und ununterbrochen telefonisch erreichbar sein. Die Zulage für Pikettdienst von Montag bis Donnerstag (18:00h bis 07.30h) beträgt CHF 25.00 pro Nacht. Die Zulage wird auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen. Pro Wochenende (Xxxxxxx 18:00h bis Montag 07.30h) erhalten pikettleistende Mitarbeitende eine Entschädigung von CHF 175.00. Kurzeinsätze ohne Einsatz am Dienstort bis zu 15 Minuten sind mit der Ent- schädigung abgegolten. Die Zulage für Pikettdienst von CHF 25.00 pro Tag wird auch für den Dienst 99E (Chur) ange- wendet. Die Mitarbeitenden müssen beim Dienst 99E für kurzfristige Einsätze von 04.00 Uhr bis 07.30 Uhr zur Verfügung stehen. Erfolgt tatsächlich ein Einsatz, werden die Zeitzuschläge gemäss AZG gewährt.
Pikettdienst. Die Mitarbeitenden können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich die/der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzuneh- men. Die für die Bereitschaftszeit ausgerichtete Entschädigung kann wahlweise in Zeit oder in Geld bezogen werden. Bereitschaftszeit: Fr. 5.20 / Std. oder 15% Zeitgutschrift Einsatzzeit: gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag von 75% auf dem individuellen Basislohn