ÖH-Beitrag Musterklauseln

ÖH-Beitrag. Gemäß § 4 Abs. 10 Fachhochschulgesetz idgF sind Fachhochschul-Student*innen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH). Die Studentin*der Student hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an den Erhalter zu entrichten, der diesen an die ÖH abführt. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bzw. für dessen Fortsetzung.
ÖH-Beitrag. Alle ordentlichen Studierenden sind gem. § 4 (10) FHStG Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft und daher verpflichtet für jedes Semester einen ÖH-Beitrag zu leisten. Die tatsächliche Höhe des ÖH-Beitrags hat der/die Vorsitzende der Bundesvertretung gem. § 38 (3) HSG 2014 bis längstens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben. Derzeit beträgt der ÖH-Beitrag EUR «ÖH-Beitrag» pro Semester. Der ÖH-Beitrag wird in der Regel gemeinsam mit dem Studienbeitrag vom Erhalter je Semester in Rechnung gestellt und ist im Voraus zu entrichten. Im ersten Studienjahr erfolgt die Rechnungstellung separat vom Studienbeitrag. Der ÖH-Beitrag ist für jedes begonnene Semester eines ordentlichen Studiums zu begleichen, dies inkludiert auch Semester, in denen Auslandsstudien oder Praktika zu absolvieren sind, ebenso wie Semester, in denen nur noch Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Die Inskription für das ordentliche Studium ist erst nach Zahlungseingang des ÖH-Beitrags und des Studienbeitrags abgeschlossen.
ÖH-Beitrag. Studierende an Fachhochschulen sind gemäß § 4 Abs. 10 FHG Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH). Die/Der Studierende hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an die FH-GmbH zu entrichten, die diesen Betrag zur Gänze an die ÖH abführt. (§ 38 HSG 2014) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere der Antritt von Praktika nur möglich ist, wenn der ÖH-Beitrag für das betreffende Semester bereits eingezahlt wurde.
ÖH-Beitrag. Die Hochschule ist verpflichtet, von der Studierenden den ÖH- Beitrag in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (gegen- wärtig inkludierend auch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtver- sicherung) zur Weiterleitung an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzuheben. 9. Ö H FE ES The academic institution is obliged to charge students for students’ union fees in the legally prescribed amount (currently including col- lective accident and third-party liability insurance) for forwarding to the Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Austrian Students’ Union). 1 0. KOS TEN FÜR S ACHMITTE L, EX KURSIO NE N, AUS LANDS AUFE NTHALTE, SPO NSIO NE N E TC. Stellt die Hochschule der Studierenden über den regulären Be- trieb des Studienganges hinausgehende Materialien, Sachmittel und Serviceleistungen zur Verfügung, werden die dafür tatsäch- lich anfallenden Kosten vom Erhalter der Studierenden individu- ell verrechnet. Dies gilt insbesondere auch für Kosten der Teilnahme an Auslandsaufenthalten, Exkursionen, Auslandsmo- dulen bzw. -semestern, sowie sonstigen Veranstaltungen, soweit 1 0. P AYMENTS FO R CO URSE MATERI ALS, EX CURSIO NS, PE RIO DS SPE NT ABRO AD, G RADUATIO N CE REMONI ES, E TC. Where the academic institution provides the students with materi- als, equipment and services beyond the regular scope of the study program, the program-providing body shall charge the students in- dividually for the actual costs incurred. This also applies in particu- lar to costs for participation in stays abroad, excursions, modules or semesters abroad, as well as other events, to the extent permit- ted under § 2 para. 4 of the FHG. Should the student’s repayment
ÖH-Beitrag. Der*die Teilnehmer*in nimmt zur Kenntnis, dass er*sie als außerordentliche*r Studierende*r (der Fachhochschule Burgenland) geführt wird und jedes Semester den vorgeschriebenen ÖH-Beitrag (Österreichische Hochschülerschaft, derzeit pro Semester: 20,70 Euro) zu entrichten hat, welcher nicht in den Lehrgangsgebühren inkludiert ist. Aus abrechnungsorganisatorischen und vereinfachten Abläufen wird zunächst im Auftrag des*der Teilnehmers*in der ÖH-Beitrag für 6 Semester übernommen und gegenüber dem*der Teilnehmer*in am Ende der Regelstudienzeit (3 Semester, 18 Monaten) plus 3 Verlängerungssemester (nach 6 Semester oder 36 Monate), oder im Falle der vorzeitigen Beendigung des Studiums zum jeweiligen Austrittszeitpunkt, insgesamt für 6 Semester x ca. € 20,70 durch die AMC Wirtschaftsakademie GmbH fällig gestellt und abgerechnet d.h. der ÖH-Beitrag wird im Nachhinein von Student*innen für die jeweils individuell benötigte Studiendauer (maximale erlaubte Studiendauer an der FH Burgenland für MBA Programme = 36 Monate) bezahlt. Hat der*die Teilnehmer*in einen Monat nach Aufforderung zur Einzahlung des fälligen ÖH-Beitrags nicht eingezahlt, wird für ihn*sie der Zugang zu den Studienunterlagen bis zur tatsächlichen Einzahlung gesperrt. Ebenso können keine Prüfungen absolviert werden, solange der Betrag ausständig ist. Der*die Teilnehmer*in verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, die der AMC Wirtschaftsakademie GmbH entstehenden Inkasso- und Anwaltsspesen, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, zu ersetzen. Die Ausstellung und Übersendung der Studienabschlussdokumente ist an die Vornahme der Zahlung der ÖH-Beiträge durch den*die Teilnehmer*in geknüpft und kann erst hiernach erfolgen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.