Überführung Musterklauseln

Überführung. Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert R+V die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in das Land seines bzw. ihres Wohnsitzes und übernimmt hierfür die Kosten. Können mitreisende versicherte Kinder unter 16 Jahren infolge Todes einer versicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgt R+V für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet R+V hierfür die Kosten bis zu 2.500 EUR.
Überführung. Der Versicherer organisiert und übernimmt die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz.
Überführung. Der Versicherer erstattet im Falle des Ablebens einer versicherten Person die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten.
Überführung. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für eine Überführung aus dem Ausland oder die Bestattung im Ausland.
Überführung. Wenn die versicherte Person während der Deutschlandreise stirbt, ersetzen wir 100 Prozent aller unmittelbaren Aufwendungen einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Beginn der Reise vorhandenen Wohnsitz. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rück- reise entstanden wären. Wir ersetzen 100 Prozent der zusätzlichen Kosten für einen unvor- hergesehenen Hotelaufenthalt der versicherten Person und ihrer mitversicherten Begleitperson. Dies setzt voraus, dass die Rundreise unterbrochen werden muss, weil die versicherte Person erkrankt oder verunfallt ist. Die Not- wendigkeit der Unterbrechung der Rundreise muss uns durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Unsere Leistungspflicht ist pro Rundreise auf insgesamt bis zu 25 Euro pro Tag und maximal 7 Tage begrenzt. Wir sind nicht leis- tungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil diese Höchstgrenze überschritten worden ist. Wir ersetzen 100 Prozent der nachgewiesenen zusätzlichen Kos- ten der versicherten Person und ihrer mitversicherten Begleitper- son für die Nachreise zum Wiederanschluss an die Reisegruppe. Dies setzt voraus, dass die Rundreise unterbrochen werden muss- te, weil die versicherte Person erkrankt oder verunfallt ist. Die Notwendigkeit der Unterbrechung der Rundreise muss uns durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Überführung. Wenn eine versicherte Person stirbt, übernimmt die Allianz Assistance die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des inte r- nationalen Abkommens über Leichenbeförderungen (Mi n- destvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die Kosten der Rückschaffung des Sarges oder der Urne an den letzten Wohnort der versicherten Person. Die Ent so r- gung des Zinksargs ist ebenfalls gedeckt.
Überführung. Im Falle des Ablebens einer versicherten Person übernimmt der Versicherer die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zu 10.000 €.
Überführung. Im Falle des Ablebens einer versicherten Person übernimmt die HanseMerkur, vertreten durch Xx. Xxxxxx GmbH, die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zu 15.000 €.
Überführung. Der geänderte Verkaufsprospekt wird zum 05. September 2016 in Kraft treten. Bestehende Anteilinhaber erfahren mit Inkrafttreten der Prospektanpassung folgende Änderungen: - Die Anteilsklassen A werden neu als Anteilklassen AA inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert sich die Valoren- bzw. ISIN- Nr. nicht (nachfolgend "Valoren-Nr."). - Die Anteilsklassen B werden neu als Anteilsklassen AT inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert sich die Valoren-Nr. nicht. - Die Anteilsklassen I werden neu als Anteilsklassen DA inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert sich die Valoren-Nr. nicht. Erfüllen Anteilinhaber die Kriterien der Anteilsklassen DA nicht, werden sie in die neuen Anteilsklassen JA umgebucht. Die Währung sowie die Währungsabsicherung werden beibehalten und die Bezeichnung entsprechend hinzufügt. Diese Umbuchung zieht eine Änderung der Valoren-Nr. nach sich. - Die Anteilsklassen J werden neu als Anteilsklassen DT inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert die Valoren-Nr. nicht. Erfüllen Anteilinhaber die Kriterien der Anteilsklassen DT nicht, werden sie in die neuen Anteilsklassen JT umgebucht. Die Währung sowie die Währungsabsicherung werden beibehalten und die Bezeichnung entsprechend hinzufügt. Diese Umbuchung zieht eine Änderung der Valoren-Nr. nach sich. - Die Anteilsklassen N werden neu als Anteilsklassen NT inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert die Valoren-Nr. nicht. - Die Anteilsklassen P werden neu als Anteilsklassen GT inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert die Valoren-Nr. nicht. Erfüllen Anteilinhaber die Kriterien der Anteilsklassen GT nicht, werden sie in die neuen Anteilsklassen DT umgebucht. Die Währung sowie die Währungsabsicherung werden beibehalten und die Bezeichnung entsprechend hinzufügt. Diese Umbuchung zieht eine Änderung der Valoren-Nr. nach sich. - Die Anteilsklassen R werden neu als Anteilsklassen BT inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert die Valoren-Nr. nicht. Erfüllen Anteilinhabe...
Überführung. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Von einer Überführung eines einzelnen Wirtschaftsgutes spricht man, wenn sich die Rechts- zuständigkeit bezüglich des Wirtschaftsgutes nicht ändert, also kein Rechtsträgerwechsel vorliegt. Gem. § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG sind - soweit die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist - folgende Überführungswege angesprochen: einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen A (Einzelunter- nehmen) ein Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen A (bei einer AB-KG) Satz 2 einem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen A-GmbH (bei einer AB-KG) ein Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen A-GmbH (Kapitalgesellschaft) Satz 2 einem Sonderbetriebsvermögen der CD-KG (Unter-Personengesellschaft) ein Betriebsvermögen der AB-KG (Ober-Personengesellschaft) Satz 2 Die mit den o.g. Überführungsmöglichkeiten korrespondierende Rechtsfolge ist die zwin- gende Buchwertfortführung. Da eine Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG und eine Personengesellschaft steuer- lich immer nur einen Betrieb führen können, steht der Körperschaft als Mitunternehmer (über § 8 Abs. 1 KStG) oder der (doppelstöckigen) Personengesellschaft regelmäßig nur der An- wendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG offen. Bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsgutes nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG handelt es sich um eine Entnahme i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aus dem abgebenden Be- triebsvermögen und um eine Einlage i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG bei dem aufnehmenden Betriebsvermögen, deren Bewertungen abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 EStG in § 6 Abs. 5 EStG geregelt sind, vgl. BMF-Schreiben vom 08.12.2011, a.a.O., Rz 1. Relevant ist diese Einordnung z.B. für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG, d.h. auch eine Entnahme i.S.d. § 6 Abs. 5 EStG kann zu Überentnahmen führen! H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem zu überführenden Wirtschaftsgut um ein Wirt- schaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens handelt. Das zu überführende Wirtschaftsgut kann auch eine wesentliche Betriebsgrundlage des abgebenden Betriebsvermögens sein. Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern ist die gleichzeitige Übernahme von Verbindlich- keiten unschädlich. In den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG fallen auch selbst geschaffene nicht bilanzierungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, § 5 Abs. 2 EStG und im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter, vgl. BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl...