Überführung. Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert R+V die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in das Land seines bzw. ihres Wohnsitzes und übernimmt hierfür die Kosten.
Überführung. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für eine Überführung aus dem Ausland oder die Bestattung im Ausland.
Überführung. Der Versicherer erstattet im Falle des Ablebens einer versicherten Person die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten.
Überführung. Der Versicherer organisiert und übernimmt die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz.
Überführung. Der geänderte Verkaufsprospekt wird zum 05. September 2016 in Kraft treten. Bestehende Anteilinhaber erfahren mit Inkrafttreten der Prospektanpassung folgende Änderungen: - Die Anteilsklassen A werden neu als Anteilklassen AA inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert sich die Valoren- bzw. ISIN- Nr. nicht (nachfolgend "Valoren-Nr."). - Die Anteilsklassen B werden neu als Anteilsklassen AT inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert sich die Valoren-Nr. nicht. - Die Anteilsklassen I werden neu als Anteilsklassen DA inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert sich die Valoren-Nr. nicht. Erfüllen Anteilinhaber die Kriterien der Anteilsklassen DA nicht, werden sie in die neuen Anteilsklassen JA umgebucht. Die Währung sowie die Währungsabsicherung werden beibehalten und die Bezeichnung entsprechend hinzufügt. Diese Umbuchung zieht eine Änderung der Valoren-Nr. nach sich. - Die Anteilsklassen J werden neu als Anteilsklassen DT inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert die Valoren-Nr. nicht. Erfüllen Anteilinhaber die Kriterien der Anteilsklassen DT nicht, werden sie in die neuen Anteilsklassen JT umgebucht. Die Währung sowie die Währungsabsicherung werden beibehalten und die Bezeichnung entsprechend hinzufügt. Diese Umbuchung zieht eine Änderung der Valoren-Nr. nach sich. - Die Anteilsklassen N werden neu als Anteilsklassen NT inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert die Valoren-Nr. nicht. - Die Anteilsklassen P werden neu als Anteilsklassen GT inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert die Valoren-Nr. nicht. Erfüllen Anteilinhaber die Kriterien der Anteilsklassen GT nicht, werden sie in die neuen Anteilsklassen DT umgebucht. Die Währung sowie die Währungsabsicherung werden beibehalten und die Bezeichnung entsprechend hinzufügt. Diese Umbuchung zieht eine Änderung der Valoren-Nr. nach sich. - Die Anteilsklassen R werden neu als Anteilsklassen BT inkl. allfälligem Währungskürzel und allfälliger Währungsabsicherung weitergeführt. Für bestehende Anteilinhaber ändert die Valoren-Nr. nicht. Erfüllen Anteilinhabe...
Überführung. Wahlweise zu § 8 Nr. 1 organisiert der Versicherer die Überführung des/der Verstorbenen zum Bestattungsort in der Schweiz und übernimmt hierfür die Kosten.
Überführung. Wenn eine versicherte Person stirbt, übernimmt die Allianz Assistance die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des inte r- nationalen Abkommens über Leichenbeförderungen (Mi n- destvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die Kosten der Rückschaffung des Sarges oder der Urne an den letzten Wohnort der versicherten Person. Die Ent so r- gung des Zinksargs ist ebenfalls gedeckt.
Überführung. Im Falle des Ablebens einer versicherten Person übernimmt der Versicherer die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zu 10.000 €.
Überführung. Im Falle des Ablebens einer versicherten Person übernimmt die HanseMerkur, vertreten durch Xx. Xxxxxx GmbH, die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zu 15.000 €.
Überführung. Im Falle des Ablebens einer versicherten Person übernehmen wir die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zur Höhe des in der Tarifbeschreibung angegebenen Betrages.