ÜBERGANGSGELD Musterklauseln

ÜBERGANGSGELD. 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der am Tage der Beendigung des Dienst- verhältnisses in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von mindestens fünf Jahren bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber gestanden hat, erhält beim Aus- scheiden ein Übergangsgeld. (2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn a) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat, b) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gekündigt hat, c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 34) beendet ist, d) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kündi- gungsschutzgesetzes erhält, e) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird, f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt, g) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine ihr bzw. ihm nachgewiesene Arbeits- stelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihr bzw. ihm billigerweise zugemu- tet werden konnte, h) der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifver- trages der sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Ver- sorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwart- schaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist, i) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versiche- rung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der die Dienstgebe- rin bzw. der Dienstgeber oder eine andere Arbeitgeberin bzw. ein anderer Ar- beitgeber, die bzw. der die AVR oder eine Arbeitsvertragsgrundlage wesent- lich gleichen Inhalts (z. B. BAT) anwendet, Mittel ganz oder teilweise beige- steuert hat. (3) Auch in den Fällen des Absatz 2 Buchst. b) und c) wird Übergangsgeld gewährt, wenn 1. die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues, b) einer Körperbeschädigung, die sie bzw. ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht, c) einer in Ausübung oder infolge ihrer bzw. seiner Arbeit erlittenen Gesundheits- schädigung, die ihre bzw. seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, 2. die Mitarbeiterin außerdem wegen a) Sc...
ÜBERGANGSGELD. 95 § 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes 95 § 39 Bemessung des Übergangsgeldes 97 § 40 Auszahlung des Übergangsgeldes 99
ÜBERGANGSGELD. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach Maßgabe der Absätze 2 – 5 ist gegeben, wenn
ÜBERGANGSGELD. 65 Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld § 66 Bemessung des Übergangsgeldes § 67 Auszahlung des Übergangsgeldes
ÜBERGANGSGELD. 66 § 53 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangs- gelds 68 § 54 Bemessung des Über- gangsgelds 70 § 55 Auszahlung des Über- gangsgelds
ÜBERGANGSGELD. 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes (1) Der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und b) in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld. (2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn a) der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat, b) der Angestellte gekündigt hat, c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) beendet ist, d) der Angestellte eine Abfindung auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes erhält, e) der Angestellte auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird, f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit Einkommen ver- bundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt, g) der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren An- nahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte, h) dem Angestellten aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger Rege- lung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist, i) der Angestellte aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Ren- tenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat. (3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld gewährt, wenn 1. der Angestellte wegen a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues, b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht, c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädi- gung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, 2. die Angestellte außerdem wegen a) Schwangerschaft, b) Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 58) geschlossen hat. (4) Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist (§ 64 Abs. 1), in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraum...
ÜBERGANGSGELD. 07.02.2022 EKiR
ÜBERGANGSGELD. 65 (1) Der Arbeiter, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und b) in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren bei dem Arbeitgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld. (2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn a) der Arbeiter das Ausscheiden selbst verschuldet hat, b) der Arbeiter selbst gekündigt hat, c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet ist, d) der Arbeiter eine Abfindung auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes erhält, e) der Arbeiter auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird, f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt, g) der Arbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
ÜBERGANGSGELD. Der Mitarbeiter, der nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber von mindestens einem Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne daß dies seinem eigenen Wunsch entspricht oder von ihm selbst verschuldet wurde, erhält ein Übergangsgeld, wenn er seine Erwerbstätigkeit nicht in einem sich anschließenden neuen Beschäftigungsverhältnis fortsetzen und ihm auch keine zumutbare Arbeitsstelle nachgewiesen werden kann. Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinander anschließenden Beschäftigungsverhältnissen im kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst im Sinne von § 24 Abs. 2 zurückgelegt sind, ein Viertel der letzten monatlichen Dienstbezüge, mindestens jedoch die Hälfte und höchstens das Vierfache der letzten Dienstbezüge. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden liegt nicht vor, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis wegen des mit Sicherheit zu erwartenden Arbeitsplatzverlustes oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung gekündigt oder aufgelöst hat.
ÜBERGANGSGELD. 38 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes‌