ÜBERGANGSGELD Musterklauseln

ÜBERGANGSGELD. 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes § 39 Bemessung des Übergangsgeldes § 40 Auszahlung des Übergangsgeldes
ÜBERGANGSGELD. 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes
ÜBERGANGSGELD. (1) Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach Maßgabe der Absätze 2 – 5 ist gegeben, wenn
ÜBERGANGSGELD. 53 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgelds § 54 Bemessung des Übergangsgelds § 55 Auszahlung des Übergangsgelds
ÜBERGANGSGELD. 66 § 53 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangs- gelds 68 § 54 Bemessung des Über- gangsgelds 70 § 55 Auszahlung des Über- gangsgelds
ÜBERGANGSGELD. 62 gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 58) geschlossen hat. § 63 § 64
ÜBERGANGSGELD. 07.02.2022 EKiR
ÜBERGANGSGELD. (1) Der Mitarbeiter, der nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber von mindestens einem Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne daß dies seinem eigenen Wunsch entspricht oder von ihm selbst verschuldet wurde, erhält ein Übergangsgeld, wenn er seine Erwerbstätigkeit nicht in einem sich anschließenden neuen Beschäftigungsverhältnis fortsetzen und ihm auch keine zumutbare Arbeitsstelle nachgewiesen werden kann. Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinander anschließenden Beschäftigungsverhältnissen im kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst im Sinne von § 24 Abs. 2 zurückgelegt sind, ein Viertel der letzten monatlichen Dienstbezüge, mindestens jedoch die Hälfte und höchstens das Vierfache der letzten Dienstbezüge. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden liegt nicht vor, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis wegen des mit Sicherheit zu erwartenden Arbeitsplatzverlustes oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung gekündigt oder aufgelöst hat.
ÜBERGANGSGELD. (1) 1Der Mitarbeiter, der nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber von mindestens einem Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass dies seinem eigenen Wunsch entspricht oder von ihm selbst verschuldet wurde, erhält ein Übergangsgeld, wenn er seine Erwerbstätigkeit nicht in einem sich anschlie- ßenden neuen Beschäftigungsverhältnis fortsetzen und ihm auch keine zumutbare Ar- beitsstelle nachgewiesen werden kann. 2Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Le- bensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinander anschließenden Be- schäftigungsverhältnissen im kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst im Sinne von § 24 Abs. 2 zurückgelegt sind, ein Viertel der letzten monatlichen Dienstbezüge, mindestens jedoch die Hälfte und höchstens das Vierfache der letzten Dienstbezüge. 3Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden liegt nicht vor, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis wegen des mit Sicherheit zu erwartenden Arbeitsplatz- verlustes oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschä- digung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädi- gung gekündigt oder aufgelöst hat.
ÜBERGANGSGELD. 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes § 63 Bemessung des Übergangsgeldes Gilt nicht für den Bereich BAT -O § 64 Auszahlung des Übergangsgeldes