Common use of Überlassung von Standardsoftware Clause in Contracts

Überlassung von Standardsoftware. 4.2.3.1 IPHOS überlässt dem Auftraggeber die im Vertrag spezifizierte Standardsoftware. Der Hersteller räumt dem Auftraggeber als Lizenz- nehmer das Recht ein, die Software in der erworbenen Version unter den darin angegebenen Nutzungsbedingungen (End User Licence Agreement) auf die erworbene Nutzungsdauer für eigene Zwecke zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte und überhaupt jede Form der Verwertung sind ausgeschlossen. Die Software sowie ein allenfalls zugehöriges Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung ist dem Auftraggeber untersagt. 4.2.3.2 Sofern die Nutzungsbedingungen (EULA u. dgl.) des Herstellers nichts anderes bestimmen, hat der Auftraggeber das Recht, die Soft- ware zur gleichen Zeit nur auf einem Rechner zu nutzen. Auf welchem Rechner die Nutzung erfolgt, ist dem Auftraggeber freigestellt. Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder nur teilweise Vervielfältigen bzw. Kopieren der Software durch Spei- chern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung der Software und Verarbeitung der darin enthaltenen oder ein- gegebenen Daten durch den Computer. 4.2.3.3 Insoweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung der Software erforderlich ist, darf der Auftraggeber eine Sicherungskopie von der Software herstellen. Im Übrigen ist dem Auftraggeber jedweder Eingriff untersagt, selbst, wenn er bloß zur Fehlerkorrektur beabsich- tigt sein sollte. Untersagt sind insbesondere auch Reverse Engineering sowie der Versuch, die Beschaffenheit der Software zu erkun- den, es sei denn, die Lizenzbedingungen gestatten derartige Handlungen. 4.2.3.4 In der Software enthaltene Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-Vermerke oder dgl. dürfen nicht geändert werden. 4.2.3.5 Sämtliche weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Software behält sich der Hersteller vor. Insbesondere hat der Auftrag- geber mangels anderer Vereinbarung nicht das Recht, die Software zur gleichen Zeit auf mehr als einem Rechner zu nutzen oder Verviel- fältigungsstücke der Software zu verbreiten. Unbenommen bleibt dem Auftraggeber die freie Verfügung über alle Arbeitsergebnisse, welche er durch bestimmungsgemäße Nutzung der Software erhält. 4.2.3.6 Die Überlassung von Standardsoftware umfasst nicht auch deren Wartung. 4.2.3.7 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Sollten Mängel auftreten, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach den vom Hersteller der Software aufgestellten Gewährleistungsbestimmungen, welche Inhalt sowie Umfang der Gewährleistung und die Frist für deren Gel- tendmachung festlegen. Indem der Auftraggeber die Software selbst ausgesucht hat, leistet IPHOS keine Gewähr, dass die Software den speziellen Anforderungen des Auftraggebers genügt. 4.2.3.8 Für den Fall der Aufhebung des Vertrages hat der Auftraggeber alle Kopien und etwaige Teilkopien der Software umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Überlassung von Standardsoftware. Iphos IT Solutions GmbH und Iphos IT Service GmbH, Xxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx Telefon: +00 0 000 00 00, Fax: + 00 0 000 00 00 00 4.2.3.1 IPHOS überlässt dem Auftraggeber die im Vertrag spezifizierte Standardsoftware. Der Hersteller räumt dem Auftraggeber als Lizenz- nehmer Lizenznehmer das Recht ein, die Software in der erworbenen Version unter den darin angegebenen Nutzungsbedingungen (End User Licence Agreement) auf die erworbene Nutzungsdauer für eigene Zwecke zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte und überhaupt jede Form der Verwertung sind ausgeschlossen. Die Software sowie ein allenfalls zugehöriges Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung ist dem Auftraggeber untersagt. 4.2.3.2 Sofern die Nutzungsbedingungen (EULA u. dgl.) des Herstellers nichts anderes bestimmen, hat der Auftraggeber das Recht, die Soft- ware Software zur gleichen Zeit nur auf einem Rechner zu nutzen. Auf welchem Rechner die Nutzung erfolgt, ist dem Auftraggeber freigestellt. Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende vorüber- gehende ganze oder nur teilweise Vervielfältigen bzw. Kopieren der Software durch Spei- chernSpeichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung Ausfüh- rung der Software und Verarbeitung der darin enthaltenen oder ein- gegebenen eingegebenen Daten durch den Computer. 4.2.3.3 Insoweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung der Software erforderlich ist, darf der Auftraggeber eine Sicherungskopie von der Software herstellen. Im Übrigen ist dem Auftraggeber jedweder Eingriff untersagt, selbst, wenn er bloß zur Fehlerkorrektur beabsich- tigt beabsichtigt sein sollte. Untersagt sind insbesondere insbeson- dere auch Reverse Engineering sowie der Versuch, die Beschaffenheit der Software zu erkun- denerkunden, es sei denn, die Lizenzbedingungen gestatten derartige Handlungen. 4.2.3.4 In der Software enthaltene Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-Vermerke oder dgl. dürfen nicht geändert werden. 4.2.3.5 Sämtliche weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Software behält sich der Hersteller vor. Insbesondere hat der Auftrag- geber Auftraggeber mangels anderer Vereinbarung nicht das Recht, die Software zur gleichen Zeit auf mehr als einem Rechner zu nutzen oder Verviel- fältigungsstücke Vervielfältigungsstücke der Software zu verbreiten. Unbenommen bleibt dem Auftraggeber die freie Verfügung über alle Arbeitsergebnisse, welche er durch bestimmungsgemäße Nutzung der Software erhält. 4.2.3.6 Die Überlassung von Standardsoftware umfasst nicht auch deren Wartung. 4.2.3.7 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Sollten Mängel auftreten, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach den vom Hersteller der Software aufgestellten GewährleistungsbestimmungenGewährleistungs- bestimmungen, welche Inhalt sowie Umfang der Gewährleistung und die Frist für deren Gel- tendmachung Geltendmachung festlegen. Indem der Auftraggeber die Software selbst ausgesucht hat, leistet IPHOS keine Gewähr, dass die Software den speziellen Anforderungen des Auftraggebers genügt. 4.2.3.8 Für den Fall der Aufhebung des Vertrages hat der Auftraggeber alle Kopien und etwaige Teilkopien der Software umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Überlassung von Standardsoftware. 4.2.3.1 IPHOS überlässt dem Auftraggeber die im Vertrag spezifizierte 5.1 Von CCM Chemnitz überlassene Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware. Der Hersteller räumt dem Auftraggeber als Lizenz- nehmer das Recht ein, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt wurde. Ver- träge über die Überlassung von Software in der erworbenen Version unter den darin angegebenen Nutzungsbedingungen (End User Licence Agreement) auf die erworbene Nutzungsdauer für eigene Zwecke zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte und überhaupt jede Form der Verwertung sind ausgeschlossendaher Kaufverträge. Die Software sowie ein allenfalls zugehöriges Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung ist Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Auftraggeber untersagtStand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungs- bedingungen zu entwickeln. 4.2.3.2 Sofern 5.2 Bei Standardsoftware von Drittherstellern liefert CCM Chemnitz dem Kunden die Nutzungsbedingungen (EULA u. dgl.) Original-An- wenderdokumentation des Herstellers nichts anderes bestimmen, hat der Auftraggeber das Recht, die Soft- ware zur gleichen Zeit nur auf einem Rechner zu nutzenHerstellers. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist CCM Chemnitz nicht verpflichtet. Auf welchem Rechner Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Einsicht in die Nutzung erfolgt, ist dem Auftraggeber freigestellt. Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder nur teilweise Vervielfältigen bzw. Kopieren der Software durch Spei- chern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung der Software und Verarbeitung der darin enthaltenen oder ein- gegebenen Daten durch den Computer. 4.2.3.3 Insoweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung der Software erforderlich ist, darf der Auftraggeber eine Sicherungskopie von der Software herstellenzu liefernden Original-Anwenderdokumentationen. Im Übrigen ist dem Auftraggeber jedweder Eingriff untersagt, selbst, wenn er bloß zur Fehlerkorrektur beabsich- tigt sein sollte. Untersagt sind insbesondere auch Reverse Engineering sowie der Versuch, wird die Beschaffenheit Dokumentation als Online- Hilfe im Rahmen der Software zu erkun- dengeliefert. Wünscht der Kunde eine weitergehende schriftliche Dokumen- tation, es sei denn, die Lizenzbedingungen gestatten derartige Handlungenso kann er dies CCM Chemnitz vor Vertragsschluss mitteilen. CCM Chemnitz wird ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erstellen. 4.2.3.4 In der Software enthaltene Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-Vermerke oder dgl. dürfen nicht geändert werden. 4.2.3.5 Sämtliche weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Software behält sich der Hersteller vor. Insbesondere hat der Auftrag- geber mangels anderer Vereinbarung nicht das Recht, die Software zur gleichen Zeit auf mehr als einem Rechner zu nutzen oder Verviel- fältigungsstücke der 5.3 Ist Software zu verbreitenliefern, so ist CCM Chemnitz verpflichtet, den Objektcode zu überlassen. Unbenommen bleibt dem Auftraggeber die freie Verfügung über alle ArbeitsergebnisseEs besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) – Kauf der CCM Chemnitz GmbH 2 | 6 5.4 Ist CCM Chemnitz zur Installation von Software verpflichtet, welche er durch bestimmungsgemäße Nutzung so sorgt der Software erhält. 4.2.3.6 Die Überlassung von Standardsoftware umfasst nicht auch deren Wartung. 4.2.3.7 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Sollten Mängel auftreten, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach den vom Hersteller der Software aufgestellten Gewährleistungsbestimmungen, welche Inhalt sowie Umfang der Gewährleistung und die Frist für deren Gel- tendmachung festlegen. Indem der Auftraggeber die Software selbst ausgesucht hat, leistet IPHOS keine GewährKunde dafür, dass die Software den speziellen ihm mitgeteilten Anforderungen des Auftraggebers genügtan Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der An- schluss an das Netzwerk einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind. 4.2.3.8 Für den Fall 5.5 Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeits- schutzrechtlicher Bestimmungen, wird von CCM Chemnitz weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Kunden. 5.6 Während Testbetrieben und während der Aufhebung des Vertrages hat Installation wird der Auftraggeber alle Kopien Kunde die Anwesenheit kompe- tenter und etwaige Teilkopien geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Software umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichtenComputeranlage erforderli- chenfalls einstellen. Dies gilt auch Er wird von jeder Installation für Sicherungskopiendie Sicherung seiner Daten sorgen.

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Samples: Kaufvertrag

Überlassung von Standardsoftware. 4.2.3.1 IPHOS überlässt dem Auftraggeber die im Vertrag spezifizierte Standardsoftware. Der Hersteller 1 Nutzungsberechtigung an der Software (1) MobiMedia räumt dem Auftraggeber als Lizenz- nehmer das nicht ausschließliche Recht ein, die erworbene Lizenz an der Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang, für Zwecke der erworbenen Version unter den darin angegebenen Nutzungsbedingungen (End User Licence Agreement) auf die erworbene Nutzungsdauer für eigene Zwecke Abwicklung unternehmenseigener Geschäftsvorfälle im Unternehmen bzw. innerhalb der zur Unternehmensgruppe des Auftraggebers gehörenden Unternehmen zu nutzen. (2) Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem im Programmüberlassungsschein festgelegten Nutzungsumfang und der vertraglich vereinbarten maximalen Anzahl zulässiger Benutzer. Eine weitergehende NutzungErhöht der Auftraggeber den vereinbarten Nutzungsumfang, ist er verpflichtet, einen Aufpreis für die Weitergabe an Dritte Überlassung der Software zu bezahlen, dessen Höhe sich aus der dann aktuellen Preisliste von MobiMedia ergibt. (3) Die Software darf auf der vertraglich vereinbarten EDV-Anlage eingesetzt werden, welche MobiMedia für die Software freigegeben hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MobiMedia über eine Veränderung im technischen Software-Umfeld zu unterrichten. (4) Diese Lizenz berechtigt den Auftraggeber nicht zur Unterlizenzierung oder zum Vertrieb der Software. (5) Nach Ende des Vertrages fallen die hier mit übertragenen Rechte ohne weitere Rechtshandlung auf MobiMedia zurück. (6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Aufforderung durch MobiMedia innerhalb von 14 Tagen umfassend zu belegen und überhaupt jede Form zu bestätigen, dass die Verwendung jedweder Software zum Zeitpunkt der Verwertung sind ausgeschlossenAnfrage gemäß den Bestimmungen der hier erteilten Lizenzen erfolgt. (1) Die Software ist mit Benutzerdokumentation auf Datenträgern gespeichert und wird auf diese Weise geliefert, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Auftraggeber bestätigt bei Lieferung schriftlich den Erhalt der Software. (2) MobiMedia wird den Auftraggeber nach Anforderung bei der Inbetriebnahme der Software unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (Einsatzvorbereitung, Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand vergütet. (3) Übernimmt MobiMedia die Installation der Software, bestätigt der Auftraggeber die erfolgreiche Durchführung. Der Auftraggeber überprüft die Software unter seinen Einsatzbedingungen, bevor er sie produktiv einsetzt. (4) MobiMedia trifft die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz und ist berechtigt, den Einsatz der Software von der Eingabe eines Programmschlüssels, z.B. der Nummer der benutzten Zentraleinheiten, und nach § 15 (3) abhängig zu machen. Die Software sowie ein allenfalls zugehöriges Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung ist dem Auftraggeber untersagt. 4.2.3.2 Sofern die Nutzungsbedingungen (EULA u. dgl.) des Herstellers nichts anderes bestimmen, hat der Auftraggeber das Recht, die Soft- ware zur gleichen Zeit nur auf einem Rechner zu nutzen. Auf welchem Rechner die Nutzung erfolgt, ist dem Auftraggeber freigestellt. Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder nur teilweise Vervielfältigen bzw. Kopieren der Software durch Spei- chern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung der Software und Verarbeitung der darin enthaltenen oder ein- gegebenen Daten durch den Computer. 4.2.3.3 Insoweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung der Software erforderlich istauf einer Ausweichanlage wird von MobiMedia bei entsprechendem Erfordernis im Rahmen des Vertrags ermöglicht. (1) Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, dass die Software sowie die Software- und Benutzerdokumentation, auch in künftigen Releases, urheberrechtlich geschützt sind und Betriebsgeheimnisse von MobiMedia bzw. des jeweiligen Herstellers darstellen. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, umfassend geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte unbefugt auf die von MobiMedia zur Verfügung gestellten Programme sowie Dokumentationen zugreifen können. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, alle Mitarbeiter hinzuweisen auf die Bestimmungen des Urheberrechts und über die Einhaltung der mit MobiMedia geschlossenen Vertragsbedingungen zu belehren. Sofern Originaldatenträger zur Verfügung gestellt werden, sind diese wie auch die Sicherungskopien so sicher aufzubewahren, dass Dritte hierauf nicht unberechtigt zugreifen können. (3) Soweit Quellprogramme geliefert werden, darf der Auftraggeber diese Dritten nur mit vorheriger Zustimmung von MobiMedia zugänglich machen. MobiMedia wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Sicherungskopie von der Software herstellen. Im Übrigen ist dem Auftraggeber jedweder Eingriff untersagt, selbst, wenn er bloß zur Fehlerkorrektur beabsich- tigt sein sollte. Untersagt sind insbesondere auch Reverse Engineering sowie der Versuch, die Beschaffenheit Vervielfältigung der Software zu erkun- denSicherungszwecken vorzunehmen. Die Benutzerdokumentation kann der Auftraggeber im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses vervielfältigen. Beide Berechtigungen zur Vervielfältigung dienen ausschließlich dem eigenen Gebrauch des Auftraggebers. (5) Wenn der Auftraggeber den Umfang seines Nutzungsrechts unberechtigt erweitert oder schwerwiegend zum Nachteil von MobiMedia gegen seine Verpflichtungen zum Programmschutz nach § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, kann MobiMedia das Nutzungsrecht aus wichtigem Grund widerrufen. In weniger schweren Fällen wird MobiMedia vorher eine Nachfrist zur Abhilfe setzen. (6) Das Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang darf nicht an einen anderen Anwender veräußert werden, es sei denn, der Auftraggeber verzichtet auf die Lizenzbedingungen gestatten derartige HandlungenNutzung der Software in vollem Umfang und der vom Auftraggeber vorgesehene neue Anwender verpflichtet sich vor Einräumung des Nutzungsrechts gegenüber MobiMedia durch rechtsgültige Erklärung, dass er sich zum Programmschutz verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Nutzungsrechtes an dem Programm durch Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen des alten Auftraggebers gegenüber MobiMedia anerkennt. 4.2.3.4 In (7) Aufgrund inländischer bzw. ausländischer gesetzlicher Bestimmungen kann der Export der Software enthaltene Firmennamenin einige Länder nicht gestattet oder von Genehmigungen abhängig sein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Warenzeichenalle entsprechenden Rechtsvorschriften einzuhalten und MobiMedia rechtzeitig vor dem Export in ein Land, Copyright-Vermerke oder dgl. dürfen nicht geändert werden. 4.2.3.5 Sämtliche weitergehenden Rechte in welcher die Berechtigung zur Installation und Nutzung und Verwertung der Software behält nicht sicher ist oder auch die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gewährleistet ist schriftlich zu unterrichten. Auf Verlangen von MobiMedia verpflichtet sich der Hersteller vor. Insbesondere hat der Auftrag- geber mangels anderer Vereinbarung nicht das RechtAuftraggeber, die Software zur gleichen Zeit auf mehr als einem Rechner im Land der vertraglich mit ihm vereinbarten Installation zu nutzen oder Verviel- fältigungsstücke der Software zu verbreiten. Unbenommen bleibt dem Auftraggeber die freie Verfügung über alle Arbeitsergebnisse, welche er durch bestimmungsgemäße Nutzung der Software erhältbelassen. 4.2.3.6 Die Überlassung von Standardsoftware umfasst (1) MobiMedia gewährleistet, dass die Software der Benutzerdokumentation entspricht und bei vertragsgemäßer Nutzung nicht auch deren Wartung. 4.2.3.7 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnismit Fehlern behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufhebt oder mindert. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. (2) MobiMedia ist berechtigt, die Tauglichkeit der Software in erster Linie durch Nachbesserung zu gewährleisten. Hierzu wird der Auftraggeber MobiMedia im Rahmen des Zumutbaren unterstützen, im besonderen Maschinen- und Leitungszeit zur Verfügung zu stellen. MobiMedia ist gleichermaßen berechtigt zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Software. Den Auftraggeber treffen gegebenenfalls anfallende Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Rückgabe der Software zum Zweck der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung anfallen. (3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Installation durch MobiMedia bzw. mit Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Auftraggeber, wobei der Auftraggeber sich zu dieser Mitteilung längstens 1 Woche nach Ablieferung verpflichtet. Die Erweiterung des Nutzungsumfangs(vergleiche oben §1, im besonderen (2)) führt nicht zu einer neuen Gewährleistungsfrist für die Software. Sie endet für Programme, die nur periodisch eingesetzt werden, jedoch erst drei Monate nach dem Tag, der den erstmaligen Einsatz auslöst. Diese Verlängerung beeinflusst nicht die Pflicht zur Zahlung der Pflegevergütung. Werden erhebliche Mängel von MobiMedia nicht innerhalb von 4 Wochen ab Eingang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige im Rahmen der Gewährleistung behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so zu entwickelnkann der Auftraggeber MobiMedia eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach Xxxxxxxxxxx kann der Auftraggeber ganz oder teilweise den Vertrag rückgängig machen oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen, wenn der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist; die auf die Planungsphase dieses Vertrages entfallene Vergütung bleibt hiervon unberührt. (4) Auf Wunsch des Kunden kann ein separater Hinterlegungsvertrag zur Sicherstellung der Quellcodes beim örtlichen Notar am Sitz der MobiMedia AG geschlossen werden. (1) Bei Software, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten /Drittanbietern/Add-On gekennzeichnet ist, gewährleistet MobiMedia nur, dass sie die Eigenschaften hat, die für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei istden Betrieb der Programme von MobiMedia erforderlich sind. Sollten Mängel auftretenMobiMedia hat diese Programme sorgfältig getestet. (2) Für diese Programme kann MobiMedia gegebenenfalls einen Pflegevertrag vermitteln. Da MobiMedia keinen Zugang zum Quellcode hat, richten kann MobiMedia keine Pflicht zur Fehlerbeseitigung übernehmen, sondern wird sich um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und um Umgehungsmaßnahmen bemühen. Ferner wird MobiMedia dem Auftraggeber bei Zurverfügungstellung neuer Softwarestände bzw. Releases erforderlichenfalls die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach den vom Hersteller der Software aufgestellten GewährleistungsbestimmungenVorlieferanten bereitgestellten Umstellungshilfen bereitstellen. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, welche Inhalt sowie Umfang der Gewährleistung und die Frist für deren Gel- tendmachung festlegen. Indem damit der Auftraggeber die Software selbst ausgesucht hatinsgesamt in zumutbarer Weise einsetzen kann, leistet IPHOS keine Gewährkann er entsprechend §4 (3) Satz 2 eine Nachfrist setzen. MobiMedia ist berechtigt, dass zuvor die Software den speziellen Anforderungen des Auftraggebers genügteines geeigneten anderen Anbieters anzubieten. 4.2.3.8 Für den Fall der Aufhebung des Vertrages hat der Auftraggeber alle Kopien und etwaige Teilkopien der Software umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien.

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Samples: Software License Agreement