Common use of Übermittlung der Überweisungsdaten Clause in Contracts

Übermittlung der Überweisungsdaten. Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die ebase die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssys- tem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weiter- geleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Über- weisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. Zudem verpflichtet die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) der ebase, zum Zwecke der Geld- wäsche- und Terrorismusbekämpfung, bei der Ausführung von Überweisungen Angaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) und zum Begünstigten (Zah- lungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adres- se des Zahlers. Bei Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzt die ebase die in ihren Systemen hinterlegten Da- ten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selbst immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Zahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers beziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss. Der Kunde hat die ebase unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisier- ten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags darüber zu unterrichten. Dies gilt auch im Fall der Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters.

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Samples: www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de

Übermittlung der Überweisungsdaten. Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die ebase die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssys- tem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weiter- geleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Über- weisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. Zudem verpflichtet die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) der ebase, zum Zwecke der Geld- wäsche- Geldwä- sche- und Terrorismusbekämpfung, bei der Ausführung von Überweisungen Angaben An- gaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) und zum Begünstigten (Zah- lungsempfängerZahlungs- empfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adres- se Adresse des Zahlers. Bei Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Zah- lungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls gegebe- nenfalls Adresse nutzt die ebase die in ihren Systemen hinterlegten Da- tenDaten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selbst immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Zahlungsdaten Zahlungs- daten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers beziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten Da- ten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss. Der Kunde hat die ebase unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisier- ten autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags darüber zu unterrichten. Dies gilt auch im Fall der Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters.

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Samples: www.fondsclever.de, www.fondsdiscount.de, www.generali-investments.de

Übermittlung der Überweisungsdaten. Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die ebase ING die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister des Zahlungsempfängers Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die ÜberweisungsdatenÜberweisungs- daten auch, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise teil- weise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssys- tem Nachrichtenübermittlungs- system Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weiter- geleitet Zahlungs- empfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Über- weisungsdaten Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. Zudem verpflichtet die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) der ebase, zum Zwecke der Geld- wäsche- und Terrorismusbekämpfung, bei der Ausführung von Überweisungen Angaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) und zum Begünstigten (Zah- lungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adres- se des Zahlers. Bei Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzt die ebase die in ihren Systemen hinterlegten Da- ten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selbst immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Zahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers beziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss. Der Kunde hat die ebase ING unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisier- ten autori- sierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags darüber zu unterrichtenunter- richten. Dies gilt auch im Fall der Beteiligung eines ZahlungsauslösedienstleistersZahlungsauslöse- dienstleisters. Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der ING im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunika- tionsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der ING angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hin- ausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die ING mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Samples: www.ing.de

Übermittlung der Überweisungsdaten. Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die ebase ING die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister des Zahlungsempfängers Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die ÜberweisungsdatenÜberweisungs- daten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssys- tem Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Inter- bank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weiter- geleitet weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Über- weisungsdaten Überweisungs- daten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. Zudem verpflichtet die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) der ebase, zum Zwecke der Geld- wäsche- und Terrorismusbekämpfung, bei der Ausführung von Überweisungen Angaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) und zum Begünstigten (Zah- lungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adres- se des Zahlers. Bei Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzt die ebase die in ihren Systemen hinterlegten Da- ten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selbst immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Zahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers beziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss. Der Kunde hat die ebase ING unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisier- ten autori- sierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags darüber zu unterrichtenunter- richten. Dies gilt auch im Fall der Beteiligung eines ZahlungsauslösedienstleistersZahlungsauslöse- dienstleisters. Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der ING im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunika- tionsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der ING angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinaus- gehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die ING mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Samples: www.ing.de

Übermittlung der Überweisungsdaten. Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die ebase Bank die in der Überweisung Überwei- sung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter zwi- schengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die ÜberweisungsdatenÜber- weisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung Ver- fügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssys- tem Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weiter- geleitet weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Über- weisungsdaten Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. Zudem verpflichtet ver- pflichtet die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla- ments Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-GeldtransferverordnungGeldtrans- ferverordnung) der ebase, die Bank zum Zwecke der Geld- wäsche- Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung, bei der Ausführung von Überweisungen Angaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) und zum Begünstigten (Zah- lungsempfängerZahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adres- se Adresse des Zahlers. Bei Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzt die ebase Bank die in ihren Systemen hinterlegten Da- tenDaten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechenent- sprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selbst selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Bank Zahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers beziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage Anfra- ge diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss. Der Kunde hat die ebase unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisier- ten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags darüber zu unterrichten. Dies gilt auch im Fall der Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters.

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Samples: www.targobank.de