Überprüfung und Rechtsbehelf. Jede Vertragspartei stellt effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer Verwaltungsstellen, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Versand von Waren betreffen, bereit.
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Überprüfung und Rechtsbehelf. (1) Jede Vertragspartei stellt sieht effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen Vorabauskünften und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer Verwaltungsstellenzuständiger Behörden, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Versand die Durchfuhr von Waren betreffen, bereitvor.
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