Überschussanteile Musterklauseln

Überschussanteile. Das Bezugsrecht bezieht sich auf die Überschussanteile, die aus- schließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwen- det werden. Eine Verrechnung der Überschussanteile mit den Beiträgen ist ausgeschlossen.
Überschussanteile. Bezugsberechtigter Überschussanteile resultieren aus den von Swiss Life Vom Versicherungsnehmer gegenüber Swiss Life erzielten Gewinnen. Man unterscheidet z. B. zwi- schriftlich festgelegter Empfänger der Versiche- schen Zins- und Risikoüberschüssen. Zinsüber- rungsleistung. schüsse werden durch gewinnbringende Kapitalan- Bewertungsreserven se ergeben sich aus der vorsichtigen Kalkulation der Aus der Differenz zwischen den nach dem Niederst- Versicherungen (z. B. wenn mehr Todesfälle als kal- wertprinzip angesetzten Buchwerten und den höhe- kuliert auftreten). Deckungskapital besteht.
Überschussanteile. Die bei den Versicherungsverträgen anfallenden Überschussanteile werden entsprechend dem jeweils zu Grunde liegenden Überschuss-Verteilungssystem zum Aufbau zusätzlicher Versi- cherungsleistungen verwendet. Die Barauszahlung von Überschussanteilen ist ausgeschlos- sen.
Überschussanteile. 1. Die im Rahmen des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages zwischen der Stiftung und einer Versicherungsgesellschaft an- fallenden Überschüsse werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäss Beschluss des Stiftungsrats verwendet.
Überschussanteile. Abhängig von der Überschussverwendung bemessen sich die Überschussanteile bei der vorschüssigen Beitragsverrechnung in Prozent des überschussberechtigten Beitrags beziehungsweise beim Todesfallbonus in Prozent der für das jeweilige Versiche- rungsjahr vereinbarten garantierten Todesfall-Leistung. Der überschussberechtigte Beitrag entspricht grundsätzlich dem Jahresbeitrag. Ist die Beitragszahlungsdauer kürzer als die Versicherungsdauer, dann gilt: Der überschussberechtigte Beitrag entspricht dem ak- tuellen Jahresbeitrag, multipliziert mit der Beitragszahlungsdauer, geteilt durch die Versicherungsdauer und aufgezinst mit dem Rechnungszins um die Anzahl der Jahre vom Ablauf der Beitrags- zahlungsdauer bis zum Ablauf der Versicherungsdauer. Die Verwendung der Überschussanteile erfolgt gemäß dem ver- einbarten Überschuss-System: - vorschüssige Beitragsverrechnung Die jährlichen Überschussanteile werden mit dem Beitrag ver- rechnet. Bei beitragsfreien Versicherungen wird auf das Über- schusssystem Todesfallbonus umgestellt. Erbringen wir aus einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rung Leistungen in Form der Beitragsbefreiung, werden die Überschussanteile der Hauptversicherung verzinslich ange- sammelt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.