Übertragene Zuständigkeiten. (1) Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ist die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates hiermit befugt folgende Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Kontrolle der in den entsprechenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Aufgaben an die der Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen.
Übertragene Zuständigkeiten. Artikel 3