Common use of Übertragung der Fondsverwaltung Clause in Contracts

Übertragung der Fondsverwaltung. Wird die Verwaltung eines Fonds oder eines Fondssegments an einen Dritten übertragen, so geht damit üblicherweise auch das Recht zur Stimmrechtsausübung auf den Dritten über. Auch dieser Dritte hat Stimmrechte im besten Interesse des Fonds bzw. der Anteilscheininhaber und im Einklang mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Fonds auszuüben. Die Mitwirkungspolitik des Dritten kann von der vorliegenden Mitwirkungspolitik der Raiffeisen KAG abweichen. Geht die Stimmrechtsausübung nicht auf den Dritten über, übt die Raiffeisen KAG die Stimmrechte nur aus, wenn die Aktien auch in von der Raiffeisen KAG verwalteten Fonds enthalten sind und für diese Aktien die Stimmrechte ausgeübt werden.

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Samples: swissfunddata.ch, finance-cloud.de, swissfunddata.ch