Übertragung der Miete auf einen Dritten. Art. 261a Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes ding- liches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleich- kommt. Art. 261b
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Übertragung der Miete auf einen Dritten. Art. 261a Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes ding- liches dingli- ches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleich- kommtgleichkommt. Art. 261b
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