Übertragung des Netzbereitstellungsentgelts. Wird der vertraglich vereinbarte Anschluss innerhalb des Netzbereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netzdienstleistung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Eine örtliche Übertragung für die Mindestbereitstellungsleistungen gemäß Punkt
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