Übertragung des Vertragsverhältnisses Musterklauseln

Übertragung des Vertragsverhältnisses. (1) Der Kunde ist nur mit Zustimmung von T-Mobile berechtigt, sein Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen. Für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Kunden auch der neue Kunde als Gesamtschuldner. (2) Übernimmt ein Dritter einen Anschluss, ohne dass T-Mobile hierzu ihr Einverständnis erklärt hat, so haftet der Kunde ab Übernahme nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche neben dem Kunden, der aus dem ursprünglichen Vertrag haftet. (3) Dem eintrittswilligen Dritten werden auf Ersuchen des Kunden die bestehenden Rückstände bis eine Woche vor Anfrage ohne allfällige Rabatte aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis bekannt gegeben. Es kann keine Zwischenabrechnung gelegt werden. Für die Übertragung ist – sofern die jeweiligen Entgeltbestimmungen keinen anderen Wert vorsehen – ein Entgelt in Höhe von Euro 30,00 zu bezahlen. (4) Im Fall der Vertragsübernahme werden sämtliche Rechte, Pflichten und Ansprüche des bisherigen Kunden auf den neuen Kunden übertragen.
Übertragung des Vertragsverhältnisses. 14.1 Wir sind jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, indem wir Sie mindestens 1 (einen) Monat im Voraus benachrichtigen. 14.2 Dadurch werden Ihre Rechte nicht beeinträchtigt. In diesem Fall haben Sie 1 (einen) Monat Zeit, um eine Beschwerde einzureichen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall berechnen wir Ihnen keine Rücknahmegebühr. 14.3 Sie sind nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Dritte zu übertragen.
Übertragung des Vertragsverhältnisses. 12.1. Rechte und Pflichten von Ultima Energy aus diesem Vertrag können vollinhaltlich auf verbundene Unternehmen oder im Rahmen von Geschäfts- und Betriebsveräußerungen übertragen werden. Ultima Energy wird den Kunden rechtzeitig und schriftlich davon in Kenntnis setzen. 12.2. Der Kunde kann das Vertragsverhältnis ausschließlich nach schriftlicher Zustimmung von Ultima Energy auf einen Dritten übertragen. Für bestehende Forderungen und Schadenersatzansprüche, die bis zur Übertragung entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Kunden auch der neue Kunde als Gesamtschuldner.
Übertragung des Vertragsverhältnisses. Wir sind berechtigt, diesen Vertrag mit allen unseren hieraus folgenden Rechten und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Diese Übertragung wird Ihnen mindestens vier Wochen vorab per E-Mail angekündigt, so dass Sie Ihre Mitgliedschaft bei XIVADO rechtzeitig kündigen können, wenn Sie mit der Übertragung nicht einverstanden sind.
Übertragung des Vertragsverhältnisses. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die Kunden von ITis4u nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. ITis4u steht es frei, sich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen Dritter zu bedienen. Mit Abschluss des Vertrages erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass die Daten und Informationen aus diesem Geschäftsfall auch an diesem Vertragsverhältnis eingebundene Dritte übermittelt werden dürfen. Ferner kann ITis4u die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise, auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen auf Dritte übertragen. Der Kunde stimmt diesem Rechtsübergang hiermit vorweg zu und wird von diesem entsprechend verständigt.
Übertragung des Vertragsverhältnisses. Verträge für das ServiceCare Produkt "Complete" können nicht auf einen neuen Fahrzeughalter übertragen werden. Sofern der neue Halter eines Fahrzeugs, das vorher durch einen "Complete"-Vertrag abgedeckt war, das Produkt weiterführen möchte, kann er während der ersten 1.000 Kilometer oder innerhalb eines Monats nach Beendigung des "Complete"-Vertrages des vorherigen Halters einen neuen "Complete"-Vertrag abschließen. Bei fristgerechter Beantragung wird der neue Vertrag auf der Grundlage der Branche, der Jahreslaufleistung und der bevorzugten Vertragslaufzeit abgeschlossen.
Übertragung des Vertragsverhältnisses. 1) Der Kunde ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Mergus berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen. Für Entgeltforderungen und Schaden- ersatzansprüche, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Kunden auch der neue Kunde als Ge- samtschuldner. 2) Übernimmt ein Dritter eine Leistung, ohne dass Xxxxxx hierzu ihr Einverständnis erklärt hat, so haftet der Kunde ab Übernahme nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen für Entgeltforde- rungen und Schadenersatzansprüche neben dem Kunden, der aus Vertragsrecht haftet. 3) Rechte und Pflichten von Mergus aus diesem Vertrag kön- nen ganz oder zum Teil ohne Zustimmung des Kunden an mit Mergus verbundene Unternehmen übertragen werden. Mergus wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen.
Übertragung des Vertragsverhältnisses. (1) Der Käufer ist nur mit schriftlicher Zustimmung von T- Mobile berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen. Für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Käufer auch der neue Käufer als Gesamtschuldner. (2) Im Fall der Vertragsübernahme werden sämtliche Rechte, Pflichten und Ansprüche des bisherigen auf den neuen Käufer übertragen.

Related to Übertragung des Vertragsverhältnisses

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Übertragung Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Lizenzen, die Sie für die Nutzung der Software erworben haben, dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht übertragen oder abgetreten werden. Sämtliche versuchten Übertragungen oder Abtretungen sind null und nichtig und nicht wirksam. Die Übertragung von Lizenzen und die Abtretung dieser Vereinbarung können unter XXX@xxxx.xxx beantragt werden.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.